Fünf Versicherungsjahre hatte ein junger Physiotherapeut noch lange nicht zusammen, als ihn eine schwere Erschöpfungserkrankung aus dem Berufsleben drängte. Die Rentenversicherung lehnte seinen Antrag ab und hielt ihn außerdem für ausreichend belastbar. Vor dem Landessozialgericht setzte er die volle Erwerbsminderungsrente dennoch durch. Zum anerkannten Beginn seiner Erwerbsminderung hatte er erst 31 Beitragsmonate gesammelt.
Der 1996 geborene Mann hatte seine Ausbildung im August 2015 beendet und anschließend als Physiotherapeut gearbeitet. Nach einer Erkrankung im Februar 2016 ging es gesundheitlich bergab. Ein Arbeitsversuch mit 20 Wochenstunden ab November 2016 endete im April 2017 mit erneuter Arbeitsunfähigkeit. Später machte der Mann geltend, überwiegend bettlägerig zu sein und das Haus nicht mehr verlassen zu können.
Keine Erwerbsminderungsrente: ME/CFS-Gutachten überzeugt Gericht nicht
Reha und Gutachter widersprachen sich
Während einer stationären Rehabilitation vom 4. April bis zum 2. Mai 2018 stellten die Ärzte ein chronisches Erschöpfungssyndrom, kurz CFS, fest. Für die folgenden Monate hielten sie allenfalls eine Stunde leichter Arbeit täglich für möglich. Mit einer Rückkehr der Arbeitsfähigkeit rechneten sie innerhalb der nächsten sechs bis neun Monate nicht.
Die Rentenversicherung ließ den Mann anschließend von zwei Gutachtern untersuchen. Beide kamen zu einer deutlich günstigeren Einschätzung seiner Belastbarkeit: Als Physiotherapeut könne er zwar nicht mehr arbeiten, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien aber mindestens sechs Stunden täglich möglich. Dabei sollten unter anderem Nachtschichten und erhöhter Zeitdruck vermieden werden.
Als der Mann im November 2018 die Erwerbsminderungsrente beantragte, lehnte die Rentenversicherung ab. Sie verwies sowohl auf die medizinischen Gutachten als auch auf fehlende Versicherungszeiten. Für November 2018 zählte sie lediglich 33 statt der grundsätzlich erforderlichen 60 Wartezeitmonate – die zuvor genannten 31 Beitragsmonate beziehen sich auf den Eintritt der Erwerbsminderung im April 2018. Auch eine Ausnahme erkannte sie nicht an, weil sie bereits den Eintritt einer Erwerbsminderung verneinte.
Auch die erste Klage scheiterte
Nach dem erfolglosen Widerspruch zog der Versicherte vor das Sozialgericht Ulm. Der dort beauftragte Sachverständige bestätigte CFS und hielt selbst leichte Tätigkeiten für weniger als drei Stunden täglich für möglich. Das Gericht folgte ihm jedoch nicht. Es beanstandete unter anderem die Einbeziehung der Freundin in die Untersuchung und sah die Glaubhaftigkeit der Beschwerden nicht ausreichend geprüft.
Mit Urteil vom 4. Oktober 2022 wies das Sozialgericht Ulm die Klage ab (Az. S 1 R 4054/19). Der Mann legte Berufung ein. In diesem Verfahren untersuchte ihn ein weiterer Sachverständiger bei einem Hausbesuch und kam zu dem Ergebnis, dass er selbst leichte Arbeit weniger als eine Stunde täglich leisten könne. Auch dabei brauche er Pausen, deren Zeitpunkt und Dauer von seinem Erschöpfungszustand abhingen.
Nach 15 bis 30 Minuten erschöpft
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg gab dem Mann mit Urteil vom 8. November 2024 weitgehend recht (Az. L 8 R 3110/22). Es bewertete die Gutachten und den Reha-Bericht zusammen und sah die volle Erwerbsminderung seit dem 4. April 2018 als nachgewiesen an.
Besonders aussagekräftig waren die Beobachtungen während der Rehabilitation. Schon bei Vorträgen und Seminaren war der Mann nach 15 bis 30 Minuten erschöpft. Auch leichtes Ausdauertraining führte zu Erschöpfungsphasen. Eine Untersuchung auf dem Fahrradergometer musste wegen muskulärer Schwäche abgebrochen werden. Für das Gericht belegten diese Befunde, dass sein Durchhaltevermögen auch für leichte Arbeit erheblich eingeschränkt war.
Die Einwände gegen das erste Gerichtsgutachten überzeugten das LSG nicht. Der Sachverständige hatte beschrieben, wann die Freundin anwesend gewesen war, welche Angaben von ihr stammten und welche Teile des Gesprächs er allein mit dem Kläger geführt hatte. Außerdem hatte er sich mit möglichen Übertreibungen auseinandergesetzt. Das weitere Gutachten aus dem Berufungsverfahren stützte seine Einschätzung.
Volle Erwerbsminderungsrente zugesprochen – trotz Simulationsverdacht
Warum 31 Monate ausreichten
Mit dem nachgewiesenen Beginn der vollen Erwerbsminderung ließ sich auch die Frage der Versicherungszeiten beantworten. Bis April 2018 waren erst 31 Kalendermonate mit Beitragszeiten vorhanden. Dazu gehörten Beschäftigungszeiten und Zeiten mit Krankengeldbezug. Die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren war damit noch nicht erreicht.
Für den Kläger griff jedoch § 53 Abs. 2 SGB VI: Wer vor Ablauf von sechs Jahren nach Ende einer Ausbildung voll erwerbsgemindert wird und in den letzten zwei Jahren davor mindestens zwölf Monate Pflichtbeiträge hat, erfüllt die allgemeine Wartezeit vorzeitig. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen zählen auch Pflichtbeiträge aus dem Krankengeldbezug mit.
Seine Ausbildung hatte am 28. August 2015 geendet. Die Sechsjahresfrist lief deshalb bis zum 28. August 2021, während die volle Erwerbsminderung bereits am 4. April 2018 eingetreten war. Auch die mindestens zwölf Pflichtbeitragsmonate innerhalb der vorherigen zwei Jahre waren vorhanden. Weil diese Ausnahme griff, musste der Mann nach § 43 Abs. 5 SGB VI außerdem keine drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre nachweisen.
Rente rückwirkend ab November 2018
Das LSG sprach dem Kläger die volle Erwerbsminderungsrente vom 1. November 2018 bis zum 31. Januar 2026 zu. Zwischen dem festgestellten Eintritt der Erwerbsminderung im April 2018 und dem Rentenbeginn lagen sechs Kalendermonate. Nach § 101 Abs. 1 SGB VI beginnen befristete Erwerbsminderungsrenten grundsätzlich frühestens mit dem siebten Kalendermonat danach.
Eine unbefristete Rente erhielt der Mann nicht, weil das Gericht eine relevante gesundheitliche Besserung weiterhin für möglich hielt. Für die Dauer der Befristung orientierte sich das Gericht an der Einschätzung des zuletzt gehörten Sachverständigen. Die Rentenversicherung musste zudem vier Fünftel seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten aus beiden Instanzen übernehmen. Eine Revision ließ das LSG nicht zu.
