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Herzinfarkt und Bandscheiben-OP – trotzdem keine Erwerbsminderungsrente

Trotz einer Bandscheibenoperation, anhaltender Schmerzen und eines Herzinfarkts erhält ein Mann keine Erwerbsminderungsrente. Während er sich für weniger als drei Stunden täglich belastbar hielt, sah das Landessozialgericht Hamburg noch mindestens sechs Stunden leichte Arbeit als möglich an. Dabei spielten neben den medizinischen Untersuchungen auch Widersprüche zwischen seinen Angaben und den beobachteten Fähigkeiten eine Rolle.

Für den 1968 geborenen Kläger standen mehrere Erkrankungen einer Rückkehr ins Arbeitsleben entgegen. Zu den Rückenbeschwerden kamen psychische Probleme und eine Herzerkrankung. Ein früheres Gutachten im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit hatte ihm sogar für voraussichtlich länger als sechs Monate eine fehlende Leistungsfähigkeit bescheinigt, allerdings nicht auf Dauer. Im Rentenverfahren setzten sich jedoch die späteren Einschätzungen durch.

Erwerbsminderungsrente abgelehnt – trotz schwerer Depression und Klinikaufenthalten

Herzinfarkt nach dem Rentenantrag

Im Mai 2015 war der Mann wegen eines Bandscheibenvorfalls an der Lendenwirbelsäule operiert worden. Am 14. Dezember desselben Jahres beantragte er Erwerbsminderungsrente. Die Rentenversicherung holte ärztliche Berichte und ein chirurgisches Gutachten ein, nach dem er noch mindestens sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten ausüben konnte. Arbeiten mit Belastungen für die Wirbelsäule, Zeitdruck und Nachtschichten sollten ausgeschlossen sein.

Daraufhin lehnte die Rentenversicherung den Antrag am 11. April 2016 ab. Der Mann widersprach und schilderte erhebliche Schmerzen, eingeschränkte Beweglichkeit, Depressionen und Angst. Er könne nicht lange in einer Körperposition bleiben und werde nachts durch Schmerzen wach. Außerdem hatte er nach der Untersuchung einen Herzinfarkt erlitten und war aus der anschließenden Rehabilitation arbeitsunfähig entlassen worden.

Die Rentenversicherung ließ deshalb den Reha-Bericht vom 14. Juni 2016 internistisch auswerten. Der Arzt kam zu dem Ergebnis, dass keine gravierenden Folgen des Infarkts verblieben seien, die das zuvor festgestellte Leistungsvermögen zusätzlich minderten. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2016 blieb die Behörde bei der Ablehnung.

Gutachter sehen Widersprüche

Am 6. Oktober 2016 erhob der Mann Klage beim Sozialgericht Hamburg, das weitere Untersuchungen veranlasste. Der orthopädische Sachverständige bestätigte chronische Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein, fand aber keine entsprechenden Ausfälle von Nerven und Muskeln. Zugleich fiel ihm auf, dass sich der Mann im Sitzen deutlich weiter und zügiger nach vorne beugte als bei der entsprechenden Prüfung im Stehen.

Auch die psychiatrische Begutachtung ergab Einschränkungen. Der Mann sollte unter anderem ohne erhöhten Zeitdruck, überwiegend im Sitzen und mit der Möglichkeit zu kurzen Haltungswechseln arbeiten. Die festgestellte depressive Erkrankung begrenzte seine tägliche Arbeitsfähigkeit nach Einschätzung des Sachverständigen jedoch nicht auf weniger als sechs Stunden. Eine erneute Untersuchung im Oktober 2021 änderte diese Bewertung nicht.

Das Sozialgericht Hamburg wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 19. April 2022 ab (Az. S 15 R 1091/16). Es verwies zusätzlich darauf, dass der Kläger selbst von seinem umfangreichen Einsatz im Haushalt berichtet hatte. Diese Alltagsaktivitäten passten aus Sicht des Gerichts zu den von den Gutachtern beschriebenen Fähigkeiten.

Volle Erwerbsminderungsrente zugesprochen – trotz Simulationsverdacht

Stärkste Schmerzen, auffälliger Laborbefund

In der Berufung ließ das Landessozialgericht sowohl die psychischen Beschwerden als auch die Herzprobleme erneut untersuchen. Bei der psychosomatischen Begutachtung gab der Mann auf einer Schmerzskala von null bis zehn durchgehend den Höchstwert zehn an. Die Sachverständige stellte dem einen Laborbefund gegenüber: Die Einnahme der verschriebenen Medikamente ließ sich nicht nachweisen.

Das Gericht wertete diesen Befund als Widerspruch zum geschilderten hohen Leidensdruck. Es stützte seine Entscheidung außerdem auf die Untersuchungsergebnisse und die erhaltenen Alltagsfähigkeiten. Die Sachverständige beschrieb den Mann als orientiert, kontaktfähig und in Konzentration sowie Merkfähigkeit nicht beeinträchtigt. Sie sah trotz einer Angst- und depressiven Störung sowie einer chronischen Schmerzstörung weiterhin ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich.

Was vom Herzinfarkt zurückblieb

Der kardiologische Gutachter bestätigte im Juni 2025 eine mit Stents behandelte Erkrankung der Herzkranzgefäße. Die Herzuntersuchung war jedoch unauffällig. Aus seiner Sicht mussten bestimmte Belastungen vermieden werden, etwa Akkordarbeit, Zeitdruck und Tätigkeiten mit erhöhter Sturzgefahr. Eine zusätzliche chronische Durchfallerkrankung machte eine Toilette am Arbeitsplatz erforderlich.

Auch dieser Arzt sah keine zeitliche Begrenzung unter sechs Stunden. Bei seiner Bewertung berücksichtigte das Gericht, dass der Kläger mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Untersuchung gekommen war, Wege zu Fuß bewältigt und einen vier Kilogramm schweren Rucksack getragen hatte. Zusammen mit den medizinischen Befunden und den Tätigkeiten im Haushalt stützten diese Beobachtungen die Einschätzung, dass leichte Arbeit noch möglich war.

Sechs Stunden geben den Ausschlag

Für die gesundheitlichen Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente kommt es darauf an, wie lange jemand unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann. Nach § 43 SGB VI ist teilweise erwerbsgemindert, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nur noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann. Für volle Erwerbsminderung aus gesundheitlichen Gründen liegt die Grenze bei weniger als drei Stunden täglich.

Volle Erwerbsminderungsrente trotz sechs Stunden Leistungsvermögen

Das Landessozialgericht hielt leichte Tätigkeiten vorwiegend im Sitzen, in geschlossenen Räumen und ohne die festgestellten besonderen Belastungen weiterhin für mindestens sechs Stunden täglich für möglich. Der abweichenden Einschätzung des behandelnden Psychologen, eine Rückkehr ins Arbeitsleben sei wegen der psychosomatischen Beschwerden und Herzprobleme kaum zu erwarten, folgte es angesichts der gerichtlichen Gutachten nicht.

Auch den Einwand seiner Anwältin, die Gutachten hätten seinen kulturellen und familiären Hintergrund nicht ausreichend berücksichtigt, wies das Gericht zurück. Es sah diese Umstände in der psychosomatischen Untersuchung erfasst und fand keinen Grund, die Gutachten deshalb unberücksichtigt zu lassen.

Mit Urteil vom 9. März 2026 (Az. L 3 R 35/22) wies das Landessozialgericht Hamburg die Berufung zurück. Damit blieb es bei der Ablehnung sowohl einer vollen als auch einer teilweisen Erwerbsminderungsrente. Die Revision ließ das Gericht nicht zu.