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Wohngeld trotz 57.500 Euro Vermögen – Behörde setzt Grenze zu niedrig

Rund 57.500 Euro hatte der Mann zurückgelegt, unter anderem aus dem Verkauf seines Ateliers und einer Lebensversicherung. Das Geld sollte seiner Alterssicherung dienen. Die Wohngeldstelle verlangte jedoch, zunächst die Rücklagen einzusetzen – und berief sich dabei auf die damals beim Bürgergeld geltende Vermögensgrenze von 40.000 Euro.

Die Rücklagen wurden zum Ablehnungsgrund

Der 1957 geborene Mann beantragte im Januar 2023 Wohngeld. Das Bezirksamt Pankow lehnte den Antrag im April ab. Sein Vermögen betrage 57.510,33 Euro und überschreite damit die von der Behörde angesetzte Grenze von 40.000 Euro. Deshalb sei die Inanspruchnahme des Zuschusses missbräuchlich.

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Diese Begründung knüpft an § 21 Nr. 3 WoGG an. Danach entfällt der Anspruch, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens. Der Begriff bedeutet in diesem Zusammenhang nicht, dass ein Antragsteller falsche Angaben gemacht haben muss. Es geht darum, ob er seine Wohnkosten zumutbar aus eigenen Mitteln decken kann und den Zuschuss deshalb nicht benötigt.

Nach einem erfolglosen Widerspruch erhob der Mann im August 2023 Klage. Im Klageverfahren vertrat er die Auffassung, Vermögen sei erst oberhalb von 60.000 Euro erheblich. Er berief sich auf die Wohngeld-Verwaltungsvorschrift und darauf, dass die Verwaltung ihre eigenen Maßstäbe gleichmäßig anwenden müsse. Außerdem verlangte er, die Mehrkosten durch seine Schwerbehinderung zu berücksichtigen.

Warum das erste Gericht die niedrigere Grenze zuließ

Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage am 10. Dezember 2024 ab. Es hielt den bisherigen Orientierungswert von rund 61.000 Euro für überholt. Mit dem Bürgergeld-Gesetz habe der Gesetzgeber inzwischen ausdrücklich geregelt, dass Vermögen bereits oberhalb von 40.000 Euro erheblich sei. Diese neuere Wertung lasse sich auf das Wohngeld übertragen.

Die Verwaltungsvorschrift mit ihrem höheren Wert von 60.000 Euro hielt das Gericht deshalb für rechtswidrig. Auch die persönlichen Lebensumstände des Mannes änderten für die erste Instanz nichts am Ergebnis. Er sollte zunächst seine Rücklagen einsetzen.

Der Mann legte Berufung ein. Dort erläuterte er, dass das Geld seiner Alterssicherung dienen sollte. Nach zwei Schlaganfällen leide er unter erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen und könne keiner seiner Ausbildung entsprechenden Tätigkeit mehr nachgehen. Aus selbstständiger Tätigkeit habe er 2022 und 2023 keinen Gewinn erzielt.

Seine Rücklagen erklärte er ebenfalls: Zu einem früheren Bestand von etwa 25.000 Euro waren Ende 2021 rund 20.000 Euro aus dem Verkauf seines Druckgrafik-Ateliers und Ende 2022 eine Lebensversicherungsauszahlung von 18.918,96 Euro gekommen. Bis April 2023 belief sich der Bestand nach seinen Angaben auf die festgestellten 57.510,33 Euro.

Die Behörde hielt dagegen, das Geld sei nicht ausdrücklich für die Alterssicherung gebunden. Der Mann habe die Lebensversicherung frei verfügbar auszahlen lassen, statt eine lebenslange monatliche Rente zu wählen. Zudem müsse er nicht sein gesamtes Vermögen verbrauchen, bevor ein neuer Wohngeldantrag möglich werde.

Wohngeld hat eigene Regeln

Mit Urteil vom 11. Dezember 2025, Az. OVG 6 B 3/25, änderte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Entscheidung der Vorinstanz. Die pauschale Übernahme der 40.000-Euro-Grenze hatte nach Auffassung des Senats keine gesetzliche Grundlage.

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Weder aus dem Wortlaut noch aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass die Bürgergeld-Regel zugleich das Wohngeld verändern sollte. Der Gesetzgeber habe das Wohngeldgesetz mehrfach geändert, den Begriff des erheblichen Vermögens aber beibehalten. Eine neue Grenze hätte er dort selbst regeln müssen.

Auch die unterschiedlichen Aufgaben der Leistungen sprachen für den Senat gegen eine Übertragung. Wohngeld ist gegenüber dem Bürgergeld vorrangig. Es soll helfen, angemessenes Wohnen wirtschaftlich zu sichern. Dass beide Leistungen sozialpolitische Gemeinsamkeiten haben, macht ihre Vermögensregeln deshalb nicht austauschbar. Den Wunsch der Behörde nach einer einheitlichen Grenze ließ das Gericht nicht genügen.

60.000 Euro sind keine starre Freigrenze

Der Senat stützte sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach kann ein Wert von rund 61.000 Euro für die erste zu berücksichtigende Person als Orientierung dienen. Dieser stammt aus einem früheren Freibetrag des Vermögensteuergesetzes. Die Wohngeld-Verwaltungsvorschrift nennt demgegenüber 60.000 Euro.

Entscheidend bleibt aber, ob dem Antragsteller angesichts seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zugemutet werden kann, das Vermögen für seine Wohnkosten einzusetzen. Ein Bestand oberhalb des Orientierungswerts kann deshalb unschädlich sein. Umgekehrt kann auch ein niedrigerer Betrag unter besonderen Umständen erheblich sein. Eine feste Grenze ersetzt diese Prüfung nicht.

Genau hier lag ein weiterer Fehler der Vorinstanz. Sie hatte aus der Möglichkeit, im Einzelfall einen niedrigeren Wert anzusetzen, eine allgemeine Absenkung für alle Antragsteller gemacht.

Beim Kläger lag das Vermögen unter dem maßgeblichen Orientierungswert. Besondere Umstände, die eine niedrigere Schwelle rechtfertigten, waren weder ersichtlich noch vorgetragen. Ob seine Schwerbehinderung sogar einen höheren geschützten Betrag begründen könnte, musste der Senat deshalb nicht mehr entscheiden.

Die Behörde bestätigte in der mündlichen Verhandlung außerdem, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorlagen. Das Gericht verpflichtete sie daher, Wohngeld ab dem 1. Januar 2023 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Einen konkreten monatlichen Zahlbetrag nennt das Urteil nicht. Für den Mann scheiterte der Zuschuss damit nicht länger an seinen Rücklagen.