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Bank kündigt Hauskredit – Jobcenter muss 1.300 Euro Zinsen als Wohnkosten anerkennen

Die Bank hatte den Hauskredit längst gekündigt und betrieb bereits die Zwangsversteigerung. Trotzdem muss das Jobcenter bei einer Familie mit fünf Kindern monatlich 1.300 Euro Kreditzinsen als Wohnkosten berücksichtigen. Die Behörde wollte diese Verpflichtung im Eilverfahren abwehren, scheiterte damit aber weitgehend vor dem Landessozialgericht Schleswig-Holstein. Für die Familie hängt der Erhalt ihres Zuhauses an einer Ratenvereinbarung mit der Bank.

Vom Hauskredit zur Zwangsversteigerung

Im April 2023 hatten die Eltern einen Kredit über 475.000 Euro aufgenommen. Der Vater war damals als Eisenbieger und Eisenflechter selbstständig. Seine Tätigkeit und rund 70.000 Euro Eigenkapital hatten die Bank überzeugt, die Finanzierung zu übernehmen. Als die Selbstständigkeit Ende 2023 scheiterte, geriet die Familie in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten. Schließlich zahlte sie weder die Kreditraten noch die Abschläge für die Energie- und Wasserversorgung.

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Im Juni 2024 übertrugen die Eltern das Haus auf ihren ältesten Sohn, behielten sich aber ein Nießbrauchsrecht vor, also das Recht, die Immobilie weiterhin zu nutzen. Ihre Verpflichtungen gegenüber der Bank blieben bestehen. Weil sie den Kredit nicht mehr bedienten, kündigte die Bank den Vertrag am 15. Mai 2025. Seit 2026 betrieb sie die Zwangsversteigerung.

Bürgergeld beantragte die Familie erstmals im August 2025. Das Jobcenter versagte die Leistungen im Oktober wegen fehlender Mitwirkung. Ab Ende November reichte die Familie weitere Unterlagen ein und drängte auf eine Bewilligung, erhielt aber keinen neuen Bescheid. Anfang April 2026 beantragte sie deshalb gerichtliche Eilhilfe. Zu diesem Zeitpunkt war auch ihre Wasserversorgung bereits seit Monaten gesperrt.

1.300 Euro Zinsen und 500 Euro Tilgung

Im Verfahren zeichnete sich eine Vereinbarung mit der Bank ab: Die Familie sollte monatlich 1.300 Euro Zinsen und zusätzlich 500 Euro zur Rückzahlung des Kredits leisten. Nach Einschätzung des Sozialgerichts Lübeck würde die Bank dann voraussichtlich davon absehen, die Zwangsversteigerung weiterzubetreiben. Genau darin sah die Kammer den Zusammenhang zwischen den laufenden Zinsen und dem Erhalt der Unterkunft.

Mit Beschluss vom 9. Juli 2026 (Az. S 3 AS 122/26 ER) verpflichtete das Sozialgericht das Jobcenter, für April bis September 2026 vorläufig Leistungen zu bewilligen und dabei die 1.300 Euro als Wohnkosten einzurechnen. Die Familie musste zunächst den Abschluss der Ratenvereinbarung nachweisen. Anschließend sollte sie jeweils bis zum 20. eines Monats belegen, dass sowohl die Zinsen als auch die 500 Euro Tilgung tatsächlich an die Bank gezahlt worden waren.

Die Tilgung musste die Familie selbst aufbringen. Die 1.300 Euro Zinsen flossen zusammen mit den übrigen Bedarfen in die Leistungsberechnung ein. Weil der Zahlbetrag nach Anrechnung des Einkommens in einzelnen Monaten unter 1.300 Euro liegen konnte, verzichtete das Sozialgericht auf eine direkte Überweisung der Zinsen vom Jobcenter an die Bank. Die monatlichen Nachweise sollten stattdessen sicherstellen, dass die Zahlungen tatsächlich dem Erhalt des Hauses dienten.

Warum das Jobcenter die Zinsen ablehnte

Das Jobcenter hielt die Zinsen aus dem bereits gekündigten Kredit nicht für laufende Kosten der Unterkunft. Gegen ihre Anerkennung legte es am 6. August 2026 Beschwerde ein. Dabei berief es sich auf einen älteren Fall aus Sachsen-Anhalt, in dem die Gerichte Zahlungen auf eine Teilzahlungsvereinbarung nicht als Unterkunftsbedarf anerkannt hatten. Das Bundessozialgericht hatte diese Entscheidung am 12. Dezember 2019 bestätigt (Az. B 14 AS 26/18 R).

Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein sah jedoch einen entscheidenden Unterschied. In dem älteren Fall wurden Altschulden zurückgezahlt, die zu einem großen Teil aus bereits aufgelaufenen Zinsen bestanden. Bei der Familie aus Schleswig-Holstein war dagegen noch ein großer Teil der ursprünglich geliehenen Summe offen. Die jetzt fälligen Zinsen bezogen sich auf diesen Kredit und waren nach Auffassung des Senats deshalb mit den Zinsen eines weiterlaufenden Darlehens vergleichbar.

Zudem ließ sich anhand der Bankunterlagen klar unterscheiden, welcher Teil der Zahlungen auf Zinsen und welcher auf die Rückzahlung des Kredits entfiel. Damit konnte das Gericht ausschließen, dass das Jobcenter über die anerkannten Zinsen den Aufbau von Vermögen finanzierte.

Die Kündigung beendet den Wohnbedarf nicht

Mit Beschluss vom 17. September 2026 (Az. L 13 AS 235/26 B ER) bestätigte das Landessozialgericht deshalb im Kern die Entscheidung aus Lübeck. Für die Anerkennung als Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II war maßgeblich, dass die Zinszahlungen zusammen mit der vereinbarten Tilgung die Zwangsversteigerung voraussichtlich verhindern würden.

Auch die Übertragung des Hauses auf den Sohn änderte nach der vom Senat übernommenen Begründung nichts daran: Die Eltern schuldeten der Bank weiterhin die Zahlungen, von denen der Verbleib der Familie abhing. Das Sozialgericht hatte die Unterkunft für die siebenköpfige Familie außerdem als erhaltungswürdig und die 1.300 Euro Zinsen noch als angemessen angesehen. Ersatzwohnraum für sieben Personen sei schwer zu finden. Eine Aufforderung zur Kostensenkung hatte es bislang ebenfalls nicht gegeben.

Eine Grenze zieht das Gericht dennoch

Das Landessozialgericht ergänzte allerdings eine Obergrenze. Das Jobcenter muss höchstens die Zinsen berücksichtigen, die nach dem ursprünglichen Kreditvertrag noch angefallen wären. Vereinbart waren 3,85 Prozent jährlich. Maßgeblich ist dabei die verbleibende Kreditsumme nach Abzug sämtlicher Tilgungen, auch der Zahlungen vor der Kündigung.

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Sinkt die daraus berechnete monatliche Zinslast unter 1.300 Euro, muss das Jobcenter nur noch diesen niedrigeren Betrag anerkennen. Die Schwelle liegt rechnerisch bei einer Restschuld von rund 405.195 Euro. Wie viel vom ursprünglichen Kredit tatsächlich noch offen ist, muss die Behörde ermitteln. Damit können laufende Zinsen auch beim Grundsicherungsgeld als Wohnkosten zählen, obwohl die Bank den Vertrag gekündigt hat. Entscheidend bleiben die konkrete Vereinbarung zur Sicherung der Unterkunft und die Trennung von Zinsen und Tilgung.

Für den vom Sozialgericht geregelten Zeitraum bis Ende September 2026 erwartete der Senat noch keine Absenkung unter 1.300 Euro. Sein Beschluss ist unanfechtbar. Für die Zeit danach musste die Familie bei fortbestehender Hilfebedürftigkeit einen neuen Leistungsantrag stellen.