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Darlehen: Jobcenter fordert 4.756 Euro auf einmal zurück – und scheitert

Nachdem eine Frau eine Arbeit aufgenommen hatte und ohne Leistungen vom Jobcenter auskam, verlangte die Behörde ein altes Darlehen für ihren Lebensunterhalt vollständig zurück. Im Berufungsverfahren standen noch 4.755,84 Euro im Streit. Obwohl die Rückzahlung fällig war, hob das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen den Bescheid auf: Das Jobcenter hatte den vorgeschriebenen Schritt zu einer Rückzahlungsvereinbarung übersprungen.

Geld zum Leben nur als Darlehen

Die Schulden entstanden nach einer Trennung. Die Frau besaß gemeinsam mit ihrem Mann eine 116 Quadratmeter große Eigentumswohnung. Im Dezember 2014 zog sie mit ihrem Sohn in eine andere Wohnung, während ihr Mann Anfang 2015 in die Eigentumswohnung zurückkehrte. Als sie im Februar erneut Leistungen beantragte, gehörte ihr weiterhin die Hälfte der Immobilie.

Wieder auf Bürgergeld angewiesen – trotzdem fordert das Jobcenter 1.380 Euro auf einmal zurück

Das Jobcenter ging davon aus, dass sie diesen Vermögensanteil für ihren Lebensunterhalt einsetzen müsse. Weil sich die Wohnung nicht sofort verwerten ließ, bewilligte es die Leistungen für Februar bis Juli 2015 als Darlehen. Auf die Frau entfielen monatlich 792,64 Euro, auf ihren Sohn weitere 43 Euro. Die Behörde verlangte Nachweise über Verkaufsbemühungen und ließ ihre Forderungen durch eine Grundschuld absichern.

Hinter dieser Bewilligung stand § 24 Abs. 5 SGB II. Danach werden Leistungen als Darlehen erbracht, wenn eigentlich einzusetzendes Vermögen nicht sofort verwertet werden kann oder die sofortige Verwertung eine besondere Härte wäre. Die Hilfe überbrückt dann die Zeit, bis das Vermögen zur Verfügung steht. Im Bescheid stand außerdem, dass das Darlehen auch mit dem Ende des Leistungsbezugs fällig werde.

Ab August 2015 erhielt die Frau mit ihrem Sohn Leistungen als Zuschuss. Zum 1. Januar 2018 nahm sie eine Erwerbstätigkeit auf und schied aus dem Leistungsbezug aus. Das Jobcenter-Darlehen für Februar bis Juli 2015 war zu diesem Zeitpunkt noch offen.

Die gesamte Summe sollte zurück

Im November 2019 verlangte das Jobcenter mit einem Bescheid 5.013,84 Euro zurück, zahlbar bis zum 13. Dezember. Wer den Betrag nicht auf einmal aufbringen könne, solle sich wegen einer Vereinbarung oder Stundung an die Kreiskasse wenden. Im Bescheid wies die Behörde darauf hin, dass sich durch eine rechtzeitige Kontaktaufnahme zusätzliche Mahn- und Vollstreckungsgebühren vermeiden ließen.

Die Frau widersprach. Ihr Ex-Mann wohne weiterhin in der gemeinsamen Wohnung und stimme einem Verkauf nicht zu. Deshalb habe sie ihren Anteil bis dahin nicht verwerten können. Ein gerichtliches Teilungsverfahren sei außerdem teuer und langwierig und während des Trennungsjahres unzumutbar gewesen. Sie wollte die damaligen Leistungen als Zuschuss erhalten und beantragte dafür auch eine Überprüfung der alten Bescheide.

Nach dem erfolglosen Widerspruch zog die Frau vor Gericht. Dort beanstandete sie zusätzlich die Vermögensberechnung: Verbindlichkeiten und mögliche Verkaufskosten seien nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Das Jobcenter hielt im Klageverfahren dagegen, dass der Leistungsbezug beendet und die Bewilligung als Darlehen bindend geworden sei. Nachgewiesene Bemühungen um eine Verwertung fehlten aus seiner Sicht. Dass es später Zuschüsse gezahlt hatte, bezeichnete es als Irrtum.

Der gesonderte Versuch der Frau, die Darlehensbewilligung überprüfen zu lassen, scheiterte rechtskräftig. Das Jobcenter hatte den Überprüfungsantrag wegen Fristablaufs abgelehnt, das Sozialgericht bestätigte dies 2022.

258 Euro gehörten zum Sohn

Im Verfahren gegen den Rückzahlungsbescheid fiel zunächst ein anderer Fehler auf. Die geforderte Summe enthielt auch die sechs Monatsbeträge von jeweils 43 Euro, die für den Sohn bewilligt worden waren. Der Bescheid richtete sich aber allein gegen die Mutter. Auf einen gerichtlichen Hinweis reduzierte das Jobcenter seine Forderung deshalb um 258 Euro auf 4.755,84 Euro.

Im Streit um die restlichen 4.755,84 Euro gab das Sozialgericht Detmold dem Jobcenter recht. In seinem Urteil vom 10. Juli 2025 (Az. S 4 AS 815/20) verwies es auf die bindende Darlehensbewilligung, die ausgebliebene Tilgung und das Ende des Leistungsbezugs. Außerdem habe das Jobcenter die Frau über die Möglichkeit einer Rückzahlungsvereinbarung informiert. Diesen Hinweis ließ die erste Instanz genügen.

Eine Vereinbarung hat Vorrang

Die Frau legte Berufung ein und hielt an ihrem Ziel fest, die Leistungen als Zuschuss zu erhalten. Sie argumentierte nun auch, dass die Weigerung ihres Ex-Mannes, die Wohnung zu verkaufen, eine nachträgliche Änderung der Darlehensbewilligung rechtfertige.

Das Landessozialgericht ging weiterhin von der bindenden Darlehensbewilligung und einer fälligen Rückzahlungspflicht aus. Mit Urteil vom 26. Februar 2026 (Az. L 19 AS 1127/25) hob es den Rückzahlungsbescheid dennoch auf. Anders als der Vorinstanz genügte ihm der Hinweis auf die Möglichkeit einer späteren Vereinbarung nicht.

919,80 Euro Bürgergeld zu viel bekommen – Jobcenter scheitert trotzdem mit Rückforderung

Für Darlehen beim Bürgergeld und beim Grundsicherungsgeld verbindet § 42a Abs. 4 SGB II die Fälligkeit nach dem Ende des Leistungsbezugs mit einer weiteren Vorgabe: Über die Rückzahlung soll eine Vereinbarung getroffen werden, die die wirtschaftlichen Verhältnisse des Darlehensnehmers berücksichtigt. Nach Auffassung des Senats muss das Jobcenter eine solche Vereinbarung im Regelfall anbieten, bevor es die Rückzahlung durch Bescheid verlangt. Damit erhält die persönliche finanzielle Lage schon vor einer möglichen Vollstreckung Gewicht.

Diese Vereinbarung soll Menschen nach dem Ende des Leistungsbezugs davor schützen, den gesamten offenen Betrag sofort aufbringen zu müssen. Sie ermöglicht eine Rückzahlung über einen längeren Zeitraum und soll damit auch den Anreiz erhalten, ohne laufende Leistungen auszukommen.

Von diesem Vorgehen darf die Behörde nach dem Urteil nur in atypischen Fällen abweichen, etwa wenn der Darlehensnehmer eine Rückzahlungsvereinbarung verweigert. Eine solche Ausnahme muss sie begründen. Für die Frau sah der Senat dafür keine Anhaltspunkte.

Der Verweis auf die Kreiskasse reichte nicht

Das Jobcenter hatte vor seinem Bescheid weder versucht, eine Rückzahlungsvereinbarung auszuhandeln, noch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Frau ausreichend geklärt. Insbesondere ihre Einkommensverhältnisse hatte es nicht ermittelt. Stattdessen behandelte es die Vereinbarung als etwas, das erst bei der späteren Vollstreckung zu regeln sei.

Damit hatte die Behörde nach Auffassung des Senats die gesetzliche Reihenfolge umgekehrt. Statt selbst eine Vereinbarung anzubieten, verlangte sie bereits die volle Summe und überließ der Frau die weitere Klärung mit der Kreiskasse. Das Gericht wertete dies als Ermessensfehler: Das Jobcenter hatte den gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsspielraum überhaupt nicht ausgeübt. Deshalb hob der Senat den Rückzahlungsbescheid auf.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das Landessozialgericht die Revision zu. Das Verfahren wird beim Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 7 AS 5/26 R geführt.