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Jobcenter darf Unterlagen direkt bei der Bank anfordern

Bei der Prüfung des Grundsicherungsgeldes können Jobcenter seit dem 1. Juli 2026 zusätzliche Belege direkt bei Banken anfordern. Reicht eine Auskunft über Guthaben oder Vermögen nicht aus, muss das Geldinstitut auf Verlangen passende Nachweise vorlegen. Damit kann die Behörde Angaben zum verfügbaren Geld genauer überprüfen. Die Anforderung muss allerdings für den konkreten Leistungsfall erforderlich sein.

Eine Auskunft allein reicht nicht immer

Schon beim bisherigen Bürgergeld waren Banken verpflichtet, Jobcentern unter den gesetzlichen Voraussetzungen Auskunft zu geben. Das betrifft Guthaben und verwahrte Vermögensgegenstände sowie damit zusammenhängendes Einkommen oder Vermögen. Grundlage ist § 60 Abs. 2 SGB II. Auch Bankguthaben eines Partners können Gegenstand einer Anfrage sein, wenn dessen Einkommen oder Vermögen bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen ist.

Jobcenter darf jetzt direkt beim Vermieter nachfragen

Neu hinzugekommen ist die ausdrückliche Pflicht, erforderliche Beweismittel zu benennen und vorzulegen. Nach § 60 Abs. 7 SGB II greift sie, wenn die bereits erteilten Auskünfte zur Aufklärung nicht ausreichen. Das Jobcenter kann dann zusätzlich einen Nachweis für die Angaben verlangen. Eine bloße Antwort des Geldinstituts muss die Prüfung also nicht mehr beenden.

Die Bundesregierung begründete die Erweiterung damit, dass reine Auskünfte ohne Nachweise die Prüfung der Hilfebedürftigkeit erschwerten. Die Gesetzesbegründung beschreibt deshalb eine eigene Befugnis, Belege unmittelbar von auskunftspflichtigen Dritten anzufordern. Die inzwischen geltende Regelung betrifft neben Banken auch andere Stellen und Personen, deren Angaben für den Anspruch entscheidend sind.

Das Jobcenter muss die Daten benötigen

Die Auskunftspflicht ist an den Zweck der Leistungsprüfung gebunden. Es muss darauf ankommen, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Grundsicherungsgeld besteht. Auskunfts- und Nachweispflicht gehören dabei zusammen: Ein zusätzliches Dokument soll eine erforderliche Angabe belegen. Es erweitert die Prüfung nicht beliebig auf sämtliche privaten Geldgeschäfte.

Kein Bürgergeld: Gericht zerlegt die Einkommensangaben

Hinzu kommt der Grundsatz aus § 67a SGB X, dass Sozialdaten zunächst bei der betroffenen Person erhoben werden. Fehlen Angaben, muss das Jobcenter daher grundsätzlich zuerst den Antragsteller zur Ergänzung auffordern. Eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen braucht eine gesetzliche Grundlage und muss erforderlich sein.

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein erläutert die direkte Bankanfrage anhand begründeter Einzelfälle, insbesondere bei einem Verdacht auf Leistungsmissbrauch. Für Antragsteller bedeutet das: Vollständige, nachvollziehbare Angaben zu den eigenen finanziellen Verhältnissen bleiben der erste Schritt der Prüfung. Das Jobcenter muss begründen können, weshalb es darüber hinaus Informationen von der Bank benötigt.

Ein Kontenabruf zeigt zunächst die Bankverbindung

Daneben gibt es den Kontenabruf über das Bundeszentralamt für Steuern. Damit kann ein Jobcenter feststellen, welche Konten bestehen und wer darüber verfügen darf. Der Abruf liefert Kontostammdaten. Kontostände und einzelne Umsätze werden auf diesem Weg nicht übermittelt.

Nach § 93 Abs. 8 AO muss der Abruf für die Prüfung des Leistungsanspruchs erforderlich sein. Außerdem muss eine vorherige Anfrage an den Betroffenen erfolglos geblieben sein oder keinen Erfolg versprechen. Grundsätzlich ist auf die Möglichkeit des Abrufs hinzuweisen und anschließend über seine Durchführung zu informieren. Der vorherige Hinweis darf bereits in einem amtlichen Vordruck oder Merkblatt stehen.

Wird dabei ein bislang unbekanntes Konto festgestellt, kann sich weiterer Klärungsbedarf ergeben. Die Information, dass ein Konto existiert, beantwortet schließlich noch nicht, wem das Guthaben wirtschaftlich gehört oder welche Beträge für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen. Dafür braucht die Behörde weitere Angaben und gegebenenfalls Belege.

Welche Kontoauszüge Antragsteller vorlegen müssen

Bei Erst- und Weiterbewilligungsanträgen verlangt die Bundesagentur für Arbeit nach ihren fachlichen Weisungen zur Antragstellung regelmäßig Kontoauszüge der letzten drei Monate. Dafür ist kein konkreter Betrugsverdacht nötig. Je nach Einzelfall kann der Zeitraum kürzer oder länger ausfallen. Eine gefilterte Umsatzliste muss das Jobcenter nicht als gleichwertigen Ersatz akzeptieren.

Kontoauszüge: Was das Jobcenter sehen darf & was du schwärzen darfst

Bei den Kontoauszügen für das Jobcenter dürfen bestimmte sensible Angaben zu Ausgaben geschwärzt werden, etwa der Name einer Partei oder Religionsgemeinschaft bei einem Mitgliedsbeitrag. Der allgemeine Zahlungszweck und der Betrag müssen erkennbar bleiben. Einnahmen und Kontostände dürfen nach den Weisungen nicht geschwärzt werden.

Wer eine zusätzliche Anforderung erhält, sollte deshalb genau auf das betroffene Konto, den Zeitraum und die verlangten Angaben achten. Bereits eingereichte Nachweise lassen sich mit Datum und Eingangsbestätigung zuordnen. So wird nachvollziehbar, welche Information dem Jobcenter tatsächlich noch fehlt und ob dafür weitere Bankunterlagen erforderlich sind.