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Fast ein Jahr ohne Wasser – Jobcenter muss trotz Mitschuld helfen

Seit Juli 2025 war bei einer Familie mit fünf Kindern das Wasser abgestellt, ihre Schulden bei den Stadtwerken lagen inzwischen bei mehr als 21.000 Euro. Dass die Eltern die Notlage ganz entscheidend mitverursacht hatten, hielt das Sozialgericht Lübeck fest – und verpflichtete das Jobcenter im Eilverfahren dennoch, die Wasserversorgung wiederherstellen zu lassen.

Nach dem Einkommensverlust blieben Rechnungen offen

Die Eltern lebten mit ihren fünf Kindern in einem kreditfinanzierten Haus. Ende 2023 verlor der Vater seine selbstständige Tätigkeit, danach geriet die Familie in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten. Schließlich zahlte sie weder die Kreditraten noch die Abschläge an die Stadtwerke. Die Bank kündigte den Kredit im Mai 2025, seit 2026 betreibt sie die Zwangsversteigerung des Grundstücks.

Stromsperre: Verbraucherschutzgesetz erschwert Betroffenen den Weg zum Gericht

Am 23. Juli 2025 sperrten die Stadtwerke die Wasserversorgung, deren Anschluss sie von der Straße aus erreichten. Strom und Gas ließen sich dagegen nicht abstellen, weil die Familie den dafür nötigen Zutritt zum Grundstück verweigerte. Die Wassersperre bestand bis zur Entscheidung des Gerichts fast ein Jahr später fort.

Im Winter 2025/26 heizte die Familie dennoch mit Strom statt mit Gas. Nach Einschätzung des Gerichts lag das wohl vor allem an dem Irrtum, auch das Gas sei gesperrt. Als weitere Ursache kam ein Defekt der Gasheizung infrage. Das teure elektrische Heizen ließ die Schulden weiter wachsen, während die Familie nach wie vor keine Abschläge zahlte.

Bürgergeld-Antrag scheiterte an fehlender Mitwirkung

Erstmals beantragte die Familie am 21. August 2025 Bürgergeld beim Jobcenter. Weil sie die geforderten Mitwirkungshandlungen nicht oder nur unzureichend erfüllte, versagte die Behörde die Leistungen am 15. Oktober 2025. Ab Ende November reichte die Familie weitere Unterlagen ein und drängte wiederholt auf eine Bewilligung. Dabei verwies sie auf die bereits gesperrte Versorgung. Weitere Bescheide erließ das Jobcenter zunächst nicht.

Anfang April 2026 wandte sich die Familie mit einem Eilantrag an das Sozialgericht. Sie verlangte laufendes Bürgergeld einschließlich der Kreditzinsen sowie Hilfe bei den Schulden gegenüber den Stadtwerken. Das Gericht hat die Stadtwerke und die Bank beigeladen, sie also selbst zu Beteiligten des Verfahrens gemacht. Nach einem Erörterungstermin mit allen Beteiligten am 17. Juni 2026 verpflichtete es das Jobcenter mit Beschluss vom 9. Juli 2026 im Wege der einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Hilfe (Az. S 3 AS 122/26 ER). Bürgergeld-Leistungen für die Zeit vor April 2026 lehnte es ab. Rückwirkend gibt es solche Leistungen im Eilverfahren nur in besonderen Ausnahmefällen, zudem hielt die Kammer die Einkommenslage der Familie für diese Monate für ungeklärt.

Wasser gehört zur gesicherten Unterkunft

Die Kammer sah in der bereits vollzogenen Wassersperre eine vergleichbare Notlage im Sinne von § 22 Abs. 8 SGB II. Zahlt das Jobcenter Bürgergeld – seit Juli 2026 Grundsicherungsgeld – für Unterkunft und Heizung, kann es danach auch Schulden übernehmen, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Droht sonst Wohnungslosigkeit, soll es sie übernehmen, in der Regel als Darlehen. Zum geschützten Grundbedürfnis des Wohnens gehört nach Auffassung der Kammer auch die Versorgung mit Wasser, Strom und gegebenenfalls Gas.

Für die Wasserversorgung war zudem keine andere Lösung erkennbar. Anders als bei Strom und Gas gibt es beim Wasser nach den Ausführungen des Gerichts keinen anderen Anbieter, zu dem die Familie hätte wechseln können. Damit war die Übernahme der erforderlichen Schulden notwendig, um die Versorgung wiederherzustellen.

Das Jobcenter muss dafür mit den Stadtwerken klären, welcher Zahlbetrag zur Aufhebung der Sperre erforderlich ist. Diesen Betrag muss es direkt an den Versorger überweisen und der Familie vorläufig ein entsprechendes Darlehen bewilligen.

Eigene Versäumnisse schließen Hilfe nicht aus

Das Gericht setzte sich ausdrücklich mit dem Verhalten der Eltern auseinander. Sie hatten weiter Energie verbraucht, die Abschläge eingestellt und durch den verweigerten Zutritt zum Grundstück weitere Versorgungssperren verhindert. Dadurch konnten die Rückstände auf die ungewöhnliche Höhe anwachsen. Zugleich warf die Kammer die Frage nach einem gewissen Mitverschulden der Stadtwerke auf, die den Zutritt trotz der hohen Rückstände nicht rechtlich erzwungen hatten.

Trotzdem hielt die Kammer die Schuldenübernahme für gerade noch gerechtfertigt. Sie stützte sich dabei auf das Bundessozialgericht, nach dessen Rechtsprechung die Übernahme von Schulden bei drohender Wohnungslosigkeit im Regelfall gerechtfertigt und notwendig ist (Urteil vom 17. Juni 2010, Az. B 14 AS 58/09 R). Diesen Maßstab übertrug das Sozialgericht auf eine drohende und erst recht auf eine bereits eingetretene Wassersperre. Würde schon wirtschaftlich unvernünftiges Verhalten jede Schuldenübernahme ausschließen, liefe die Regelung leer, denn solche Schulden gehen nach der Begründung stets auf ein mehr oder weniger nachvollziehbares Fehlverhalten zurück. Ist eine existenzielle Notlage eingetreten und sind Kinder mitbetroffen, treten Vorwürfe dieser Art im Regelfall zurück. Nur in atypischen Sonderfällen kommt eine Ablehnung in Betracht, und einen solchen sah die Kammer hier gerade noch nicht.

Stromschulden mit Bürgergeld: Warum Hilfe vom Jobcenter kein Selbstläufer ist

Für die Familie sprach nach Einschätzung der Kammer, dass sie mit der Situation überfordert war. Das Gericht hielt es für plausibel, dass die verfügbaren Einnahmen aus oft geringfügigen Beschäftigungen für den Lebensunterhalt eingesetzt wurden und nicht für Schulden oder Abschläge. Gegen einen geplanten Leistungsmissbrauch sprach aus seiner Sicht auch, dass die Familie nach dem Scheitern der Selbstständigkeit zunächst versucht hatte, ohne Bürgergeld auszukommen.

Den Ausschlag gaben am Ende die Kinder. Drei von ihnen sind noch minderjährig, das jüngste ist fünf Jahre alt, und ihr Existenzminimum ist nach der Begründung besonders zu schützen. Darin sah die Kammer ein entscheidendes Argument dafür, die erheblichen Versäumnisse der Eltern zurücktreten zu lassen – andernfalls wäre der Beschluss nach eigener Aussage wohl anders ausgefallen.

Laufende Leistungen sollen neue Schulden verhindern

Der Beschluss verpflichtete das Jobcenter außerdem, für April bis September 2026 vorläufig Bürgergeld zu bewilligen. Bei der Berechnung musste es unter anderem monatlich 1.300 Euro Kreditzinsen als Kosten der Unterkunft berücksichtigen, und zwar entgegen der Auffassung des Jobcenters auch nach der Kündigung des Kredits. Voraussetzung waren eine Ratenvereinbarung mit der Bank und monatliche Nachweise, dass sowohl die Zinsen als auch 500 Euro Tilgung gezahlt wurden. Mit diesen Zahlungen würde die Bank nach Einschätzung des Gerichts voraussichtlich davon absehen, die Zwangsversteigerung weiterzubetreiben. Als Einkommen durfte das Jobcenter nur berücksichtigen, was die einzelnen Familienmitglieder tatsächlich erzielten.

Die Familie erhielt zugleich eine deutliche Warnung: Bei erneuten Schulden gegenüber den Stadtwerken werde nahezu zwangsläufig ein Missbrauchsfall anzunehmen sein, eine zweite Schuldenübernahme werde es nicht geben. Das Gericht verlangte, den Verbrauch sparsam zu halten, die Zählerstände regelmäßig zu kontrollieren und dem Versorger mitzuteilen. So sollen die Abschläge angepasst und neue Rückstände verhindert werden. Außerdem riet es dringend zu einer Schuldnerberatung.