Nach zwei Nullrunden liegt der Regelsatz beim Grundsicherungsgeld für Alleinstehende weiterhin bei 563 Euro. Doch die Preise sind seit der letzten Erhöhung weiter gestiegen. Nach den neuesten Zahlen des Bundesarbeitsministeriums kostet ein Warenkorb, für den damals 563 Euro nötig waren, inzwischen knapp 584 Euro. Das sind rund 21 Euro oder knapp 3,7 Prozent mehr. Was zunächst nach wenig klingt, entspricht rechnerisch dem Betrag, der im Regelsatz für einen Alleinstehenden für mehr als drei Tage Essen und Getränke vorgesehen ist. Während höhere Preise die Betroffenen sofort belasten, fließen sie erst mit Verzögerung in die Berechnung des Regelsatzes ein.
Warum derselbe Warenkorb inzwischen 21 Euro mehr kostet
Im Januar 2024, als das damalige Bürgergeld zuletzt erhöht wurde, stand der regelbedarfsrelevante Preisindex bei 119,24 Punkten. Im August 2026 lag er bei 123,61 Punkten. Das entspricht einem Anstieg von 3,66 Prozent. Die neue Indexreihe des Bundesarbeitsministeriums erfasst die Preise der Güter und Dienstleistungen, die bei der Berechnung des Regelbedarfs berücksichtigt werden. Deshalb lässt sich damit beziffern, wie viel Geld heute für den gleichen rechnerischen Warenkorb wie Anfang 2024 benötigt würde.
Aus den damaligen 563 Euro werden so 583,63 Euro. Tatsächlich erhalten Alleinstehende weiterhin 563 Euro. Die Differenz von 20,63 Euro ist der Betrag, der für die gleiche Kaufkraft fehlt.
| Vergleich von Januar 2024 bis August 2026 | Betrag |
|---|---|
| Regelbedarf für Alleinstehende | 563,00 € |
| Heutige Kosten des damaligen Warenkorbs | 583,63 € |
| Differenz | 20,63 € |
Das ist ein Vergleich der durchschnittlichen Preisentwicklung, keine konkrete Einkaufsrechnung und kein amtlich festgestellter neuer Regelbedarf. Individuelle Ausgaben können davon abweichen. Miete und Heizkosten gehören ohnehin nicht zu diesem Warenkorb. Sie werden bei anerkanntem Bedarf gesondert berücksichtigt. Die Werte für Juli und August 2026 sind nach Angaben der Quelle noch vorläufig.
Die Erhöhung von 2024 holte frühere Verluste nicht nachträglich auf
Zur Begründung der ausbleibenden Anpassungen verweist die Bundesregierung auf die kräftige Erhöhung zum Jahresbeginn 2024. Damals stieg der Regelsatz für Alleinstehende von 502 auf 563 Euro. Dieser Sprung folgte allerdings auf die außergewöhnlichen Preissteigerungen der Vorjahre. Bereits 2021 gab es eine Einmalzahlung von 150 Euro für pandemiebedingte Mehrkosten, im Juli 2022 weitere 200 Euro angesichts der Belastungen durch Pandemie und steigende Preise. Beide Hilfen kamen erst, als die zusätzlichen Belastungen längst begonnen hatten, und erhöhten den monatlichen Regelsatz nicht dauerhaft. Auch die Erhöhung von 2024 brachte für die zurückliegenden Monate keine nachträglichen Regelsatzzahlungen.
Danach blieb der Betrag stehen. Auf die Nullrunde 2025 folgte die Nullrunde 2026. Zugleich sind die Preise weiter gestiegen, wenngleich deutlich langsamer als während des früheren Inflationsschubs. Im August 2026 lag der Index um 1,2 Prozent über dem Vorjahresmonat und geringfügig unter dem Wert von Juli.
Damit ist der frühere Warenkorb inzwischen teurer, ohne dass der Regelsatz mitgewachsen wäre. Bei weiteren Preissteigerungen kann sich dieser Abstand zunächst vergrößern: Die gesetzliche Fortschreibung berücksichtigt neue Preiswerte erst nach festen Stichtagen. Für die aktuellen Juli- und Augustzahlen ist der Termin für 2027 bereits verstrichen.
Neue Preiswerte kommen für 2027 zu spät
Für die reguläre Fortschreibung zum Januar 2027 werden bei der Basisfortschreibung die Preis- und Lohndaten von Juli 2025 bis Juni 2026 mit dem vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum verglichen. Die ergänzende Fortschreibung betrachtet die Preise im zweiten Quartal 2026 gegenüber dem zweiten Quartal 2025. Beide Berechnungszeiträume enden somit im Juni. Was im Juli und August geschieht, kann den regulären Fortschreibungsschritt für 2027 nicht mehr beeinflussen.
Nach dem bisher geltenden Verfahren würden entsprechende Preissteigerungen, etwa ein Preisschock in der zweiten Jahreshälfte 2026, frühestens in die reguläre Fortschreibung für 2028 einfließen. Die höheren Kosten hätten die betroffenen Haushalte dann bereits seit Monaten getragen. Selbst 2028 wäre damit kein vollständiger Ausgleich garantiert. Bei der Basisfortschreibung zählen die regelbedarfsrelevanten Preise nur zu 70 Prozent, die Nettolohnentwicklung zu 30 Prozent. Zusätzlich wird nach geltendem Recht die Preisentwicklung des zweiten Quartals berücksichtigt.
Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2027 will die Bundesregierung zudem die Rückkehr zur alten Regelsatzformel durchsetzen. Bereits im Mai 2025 warnte buergergeld.org vor einer schleichenden Kürzung durch den verzögerten Inflationsausgleich. Damals stand das Vorhaben erst im Koalitionsvertrag, inzwischen liegt ein konkreter Gesetzentwurf vor. Die ergänzende Fortschreibung, durch die jüngere Preissteigerungen schneller berücksichtigt werden, soll entfallen. Der Entwurf war am 12. Oktober Gegenstand einer Anhörung im Haushaltsausschuss. Beschlossen ist die Änderung noch nicht.
Daneben ist für 2027 eine gesetzliche Neuermittlung der Regelbedarfe auf Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2023 vorgesehen. Ob und wie dabei die jüngere Preisentwicklung einbezogen wird, ist noch offen. Der Vergleich mit 583,63 Euro begründet daher keinen Anspruch auf diesen Betrag. Bis zu einer neuen Festsetzung bleibt es für Alleinstehende bei 563 Euro im Monat.
