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Jobcenter zahlt 3.000 Euro Nebenkosten – und darf alles zurückfordern

Ein Bürgergeld-Empfänger sollte für seine 50-Quadratmeter-Wohnung die Hälfte der Heiz- und Betriebskosten eines ganzen Hauses tragen. Als die Vermieter wegen einer Nachforderung von 2.984,81 Euro fristlos kündigten, erstritt er die Zahlung durch das Jobcenter, und das Geld floss. Doch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen sah die Sache anders. Nun steht die Rückforderung im Raum.

Aus 23 Euro Nachzahlung wurden mehr als 1.300 Euro

Der Mann erhielt Bürgergeld und hatte die Wohnung im Juli 2024 in Abstimmung mit dem Jobcenter angemietet. Seiner Vermieterin standen monatlich 350 Euro Grundmiete zu, dazu 125 Euro Vorauszahlung für Heizung und Warmwasser sowie eine Betriebskostenpauschale von 81,20 Euro. Das Jobcenter übernahm die insgesamt 556,20 Euro und zahlte direkt an die Vermieterin. Für Heizung und Warmwasser sah der Mietvertrag eine Verteilung nach Personenzahl vor.

Bei der ersten Jahresabrechnung begannen die Unstimmigkeiten. Für das zweite Halbjahr 2024 legte die Vermieterin ein Drittel der Hauskosten auf den Mieter um. Er sollte 23,07 Euro nachzahlen. Das Jobcenter konnte die Aufteilung nicht nachvollziehen. Es war weder geklärt, wie viele Wohnungen das Haus hatte, noch wie der Anteil von einem Drittel zustande kam. Die Behörde verlangte eine Korrektur und Belege.

164 Euro Bürgergeld fehlen – Nebenkosten-Guthaben des Ex-Mitbewohners angerechnet

Die Vermieterin begründete daraufhin einen anderen Schlüssel: Bei zwei gleich großen Wohnungen, von denen eine der Eigentümer selbst bewohne, könnten sämtliche Hauskosten halbiert werden. Im Januar 2026 legte sie eine geänderte Abrechnung vor. Mit veränderten Kostenansätzen und der hälftigen Verteilung ergab sich für denselben Zeitraum nun eine Nachzahlung von 1.362,76 Euro, fast das Sechzigfache. Darauf verzichtete sie zur Vermeidung einer sozialen Härte.

Gleichzeitig stiegen die verlangten monatlichen Zahlungen für Betriebs- und Heizkosten auf 433,33 Euro, mehr als die Grundmiete von 350 Euro. Nach einem Widerspruch des Mieters erkannte das Jobcenter ab Juni 2026 insgesamt 783,33 Euro für Unterkunft und Heizung an.

Neue Forderung, Kündigung und Eilantrag

Am 20. Juli 2026 folgte die Nebenkostenabrechnung für 2025 mit einer Nachzahlung von 2.984,81 Euro. Der Mieter reichte sie beim Jobcenter ein. Beigefügt war eine Bestätigung, wonach er Belege eingesehen habe und derzeit keine Einwände erhebe. Das Jobcenter prüfte die Abrechnung noch.

Währenddessen mahnte die Vermieterseite zunächst den Mieter und forderte dann auch das Jobcenter direkt zur Zahlung auf. Am 20. August folgte die fristlose Kündigung mit der Aufforderung, die Wohnung bis zum 4. September zu räumen. Der Mann wandte sich am nächsten Tag an das Sozialgericht Gelsenkirchen. Er fürchtete, seine Wohnung zu verlieren und deshalb seine geförderte Umschulung zur Fachkraft für Lagerlogistik abbrechen zu müssen.

Aus seiner Sicht verhielt sich das Jobcenter widersprüchlich. Schließlich hatte es die höheren laufenden Unterkunftskosten bereits anerkannt. Außerdem berief er sich auf gestiegene Energiepreise und eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag, die eine hälftige Kostenverteilung festschreibe.

Vor Gericht hielt das Jobcenter dagegen. Nach seiner Darstellung beruhten die Kostenaufstellungen auf Abschlagszahlungen statt auf tatsächlichen Jahresabrechnungen. Die Beträge für Heizung, Kaltwasser und Allgemeinstrom seien glatte Summen und in beiden Jahren auf den Cent gleich.

Das Sozialgericht Gelsenkirchen verpflichtete das Jobcenter am 2. September dennoch zur vorläufigen Zahlung (Az. S 30 AS 1708/26 ER). Die Behörde legte am 7. September Beschwerde ein und rügte unter anderem, die Vermieterin reiche keine Nachweise ein, mit denen sich die Forderung überprüfen ließe. Den Beschluss setzte sie dennoch um und zahlte die 2.984,81 Euro am 10. September als Grundsicherungsgeld aus.

50 Quadratmeter Wohnung, halbe Kosten für 240 Quadratmeter

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 6. Oktober 2026 ab (L 21 AS 1654/26 B ER). Eine Betriebskostennachforderung kann nach § 22 Abs. 1 SGB II zwar als Unterkunftsbedarf übernommen werden. Hier sah der Senat nach seiner vorläufigen Prüfung jedoch keine wirksame Nachforderung, die das Jobcenter bezahlen müsste.

Die Abrechnung wich vom vereinbarten Schlüssel nach Personenzahl ab und belastete den Mieter stattdessen mit der Hälfte aller Hauskosten. Auf seine Wohnung entfällt aber nur rund ein Fünftel der Gesamtfläche. Das Gebäude bestand nach Angaben der Vermieterin aus zwei Wohnungen mit jeweils 50 Quadratmetern sowie weiteren 140 Quadratmetern für Keller, Dachboden, Garage und Waschküche. Die beiden gleich großen Wohnungen erklärten deshalb noch keine hälftige Beteiligung an sämtlichen Kosten.

Von diesen zusätzlichen Innenflächen durfte der Mieter laut Vertrag nur die Waschküche nutzen. Die Vermieterin hatte vorgetragen, das Gebäude müsse zur Vermeidung von Feuchtigkeits- und Schimmelschäden durchgehend grundbeheizt werden. Daraus ergab sich für das Gericht aber keine Grundlage, dem Mieter auch die Hälfte der Heizkosten für Keller, Dachboden und Garage aufzuerlegen.

Gericht hielt Vertragsänderung für zurückdatiert

Die Zusatzvereinbarung sollte den Wechsel zur hälftigen Verteilung nachträglich erklären. Sie trug das Datum 1. Januar 2025, wurde dem Jobcenter aber erst am 24. August 2026 vorgelegt. Für den Senat passte das nicht zum bisherigen Schriftverkehr.

Die angebliche Vereinbarung war zuvor an keiner Stelle erwähnt worden. Noch im Dezember 2025 hatte die Vermieterin damit argumentiert, sie dürfe den Schlüssel einseitig ändern. Eine solche Änderung hätte nach der herangezogenen Vertragsklausel jedoch vor Beginn des Abrechnungszeitraums erklärt werden müssen. Die Überlegungen von Ende 2025 kamen für die Abrechnung dieses Jahres zu spät. Selbst wenn die Vereinbarung tatsächlich vom 1. Januar 2025 stammte, hätte sie nach Auffassung des Senats nicht vor dem Abrechnungszeitraum gelegen.

Das Gericht hielt die Zusatzvereinbarung angesichts dieses Ablaufs für offensichtlich zurückdatiert. Zudem entstand beim Senat aus Gestaltung und Ton der Schreiben der Eindruck, das Eilverfahren werde tatsächlich von der Vermieterseite geführt. Er warf ausdrücklich die Frage auf, ob das Vorgehen der Vermieterin und des Mieters als versuchter Betrug zulasten des Jobcenters zu bewerten sei. Entschieden hat er diese Frage nicht.

Warum die Kündigung das Gericht nicht überzeugte

Auch eine unmittelbar drohende Wohnungslosigkeit hielt das LSG nicht für glaubhaft. Für den Mieter waren bis Mai 2027 monatlich 783,33 Euro Unterkunftskosten bewilligt, davon allein 433,33 Euro für Betriebs- und Heizkosten.

Der Senat bezweifelte deshalb, dass die Vermieterin tatsächlich eine Räumungsklage anstrengen würde. Für wenig wahrscheinlich hielt er auch, dass sich kurzfristig ein Nachmieter fände, der für eine 50-Quadratmeter-Wohnung in dem unsanierten Altbau dieselben hohen Nebenkosten übernehme. Damit fehlten nach seiner Einschätzung sowohl ein ausreichend belegter Zahlungsanspruch als auch die besondere Dringlichkeit für eine gerichtliche Eilentscheidung.

Jobcenter kann die vorläufige Zahlung zurückfordern

Der Mieter hatte den Streit nach der Auszahlung für erledigt gehalten. Das LSG widersprach: Das Jobcenter hatte mehrfach ausdrücklich erklärt, dass es ausschließlich den Beschluss des Sozialgerichts umsetzte. Mit dem Geld hatte es die Nachforderung nicht endgültig anerkannt und seine Einwände gegen die Abrechnung nicht aufgegeben.

Wird eine solche einstweilige Anordnung in der Beschwerdeinstanz aufgehoben, hat die Behörde nach dem LSG unmittelbar einen Anspruch auf Erstattung der vorläufig gezahlten Leistungen. Sie muss den Abschluss eines Hauptsacheverfahrens dafür nicht abwarten. Der Beschluss ist unanfechtbar. Für den Mieter bedeutet das: Obwohl über seinen Anspruch noch nicht abschließend im Hauptsacheverfahren entschieden wurde, kann das Jobcenter die 2.984,81 Euro bereits jetzt zurückfordern.

Vor dem Antrag entscheidet der Mietvertrag

Beim Bürgergeld übernimmt das Jobcenter eine Nebenkosten-Nachzahlung nur, wenn der Mieter sie dem Vermieter tatsächlich schuldet. Wer eine Abrechnung einreicht, sollte sie deshalb vorher mit dem Mietvertrag abgleichen, vor allem den Umlageschlüssel. Einwendungen gegen eine Abrechnung können Mieter innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang erheben (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB).