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136 Euro mehr Bürgergeld für den Strom der Gastherme – Gericht lehnt ab

Für zwölf Monate verlangt ein Bürgergeld-Empfänger insgesamt 136,16 Euro zusätzlich für Warmwasser. Dabei übernimmt das Jobcenter bereits das Gas und erkennt für acht Monate 26,70 Euro geschätzten Strom seiner Gastherme an. Der Mann beruft sich auf die gesetzliche Warmwasserpauschale und ein Urteil des Bundessozialgerichts. Das Sozialgericht lehnt die Zahlung ab, obwohl es die ausdrücklich im Gesetz genannten Voraussetzungen als erfüllt ansieht.

Gastherme liefert Heizung und warmes Wasser

Die Gaskombitherme in der Wohnung des Mannes heizte die Räume und erwärmte das Leitungswasser. Das Gas bezog er über einen eigenen Vertrag. Strom für Zündung und Pumpe zog die Anlage aus seinem Haushaltsstromanschluss. Einen separaten Stromzähler für die Therme gab es nicht.

Das Jobcenter bewilligte Bürgergeld-Leistungen für November 2022 bis Oktober 2023. Im November und Dezember 2022 zahlte er jeweils 105 Euro Gasabschlag, nach einem Anbieterwechsel ab Mai 2023 monatlich 54 Euro. Den Betriebsstrom der Therme berücksichtigte der ursprüngliche Bescheid nicht.

Warum beim Bürgergeld der vermeintlich günstigste Stromtarif mehr kosten kann

Jobcenter setzt fünf Prozent der Gaskosten an

Am 8. Mai 2023 beantragte der Mann wegen der geänderten Gasabschläge eine Überprüfung. Gleichzeitig verlangte er den Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung nach § 21 Abs. 7 SGB II. Das Jobcenter bewilligte nicht die Pauschale, sondern setzte mit Änderungsbescheid vom 23. Mai 2023 fünf Prozent der Gaskosten für Zünd- und Pumpstrom an.

Das waren für November und Dezember jeweils 5,25 Euro und von Mai bis Oktober monatlich 2,70 Euro. Insgesamt erkannte die Behörde für acht Monate 26,70 Euro für Zünd- und Pumpenstrom als Heizkosten an.

Damit gab sich der Mann nicht zufrieden. Die auf die Warmwasserbereitung entfallenden Stromkosten seien höher als der gewährte Betrag, argumentierte er. Die Pauschale solle eine vergleichbare Absicherung wie bei zentralem Warmwasser gewährleisten. Er legte Widerspruch ein und klagte nach dessen Zurückweisung vor dem Sozialgericht Dortmund. Das Urteil fiel am 10. April 2026 (Az. S 35 AS 2078/23).

Aus der Pauschale werden insgesamt 136,16 Euro

Seit 2011 wird zwischen zentraler und dezentraler Warmwasserbereitung unterschieden. Bei einer zentralen Anlage übernimmt das Jobcenter die Kosten über Unterkunft und Heizung. Wird das Warmwasser dagegen in der Wohnung erzeugt, soll § 21 Abs. 7 SGB II die Energie ausgleichen, denn der Regelbedarf enthält diesen Anteil nicht.

Bei Alleinstehenden beträgt der Bürgergeld-Mehrbedarf 2,3 Prozent des Regelbedarfs. Für November und Dezember 2022 waren das jeweils 10,33 Euro, von Januar bis Oktober 2023 jeweils 11,55 Euro. Über den gesamten Zeitraum errechnet sich daraus die Forderung von 136,16 Euro.

Nach Auffassung des Klägers waren beide Voraussetzungen erfüllt: Seine Therme erzeuge das Warmwasser in der Wohnung und das Jobcenter erkenne keine Kosten für zentral bereitgestelltes Warmwasser an. Die übernommenen Gas- und Stromkosten schlössen die Pauschale nicht aus.

LSG lehnt ab, BSG spricht Mehrbedarf zu

Der Mann berief sich auf eine Entscheidung mit bemerkenswerter Vorgeschichte. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hatte einen vergleichbaren Anspruch am 28. Oktober 2020 abgelehnt (Az. L 12 AS 2055/18). Es hielt die Schätzung des Betriebsstroms anhand der Brennstoffkosten für zulässig und sah keinen zusätzlichen Mehrbedarf.

Das Bundessozialgericht hob dieses Urteil am 18. Mai 2022 auf (Az. B 7/14 AS 1/21 R). Auch dort lieferte eine Gaskombitherme Heizung und Warmwasser. Das Jobcenter hatte Gas übernommen und 1,50 Euro Betriebsstrom ausschließlich der Heizung zugeordnet. Für die Warmwasseraufbereitung war nichts berücksichtigt.

Das BSG sah die Voraussetzungen für die Pauschale als erfüllt an. Von den vorgesehenen 9,29 Euro sprach es der dortigen Klägerin die beantragten 5,06 Euro zu. Wie der Betriebsstrom zu schätzen ist, ließ es offen. Der Anspruch folgte bereits aus § 21 Abs. 7 SGB II.

Jobcenter schiebt weiteres Argument nach

Im Widerspruchsbescheid lehnte das Jobcenter den Mehrbedarf wegen der aus seiner Sicht vollständigen Kostendeckung ab. Im Klageverfahren kam ein weiteres Argument hinzu: Die Pauschale greife nur, wenn das Wasser getrennt von der Heizung und mit Haushaltsenergie erwärmt werde. Bei einer Kombitherme liefen beide Funktionen über dasselbe Gerät und denselben Energieträger.

Mit diesem Einwand scheiterte das Jobcenter. Das Gesetz unterscheide nicht danach, ob die Vorrichtung nur Warmwasser oder zusätzlich Heizwärme erzeuge, entschied das SG. Maßgeblich sei, dass die Anlage ausschließlich die einzelne Wohnung versorge. Damit handle es sich um dezentrale Warmwassererzeugung.

Auch die zweite ausdrücklich genannte Voraussetzung lag vor, denn das Jobcenter erkannte keine Kosten für zentral bereitgestelltes Warmwasser an. Bis hierhin folgte das Gericht also dem Mann und der Linie des BSG.

Gericht verlangt zusätzlich einen ungedeckten Bedarf

Die Klage scheiterte dennoch an einer weiteren Voraussetzung, die das Sozialgericht aus § 21 Abs. 1 SGB II ableitete. Nach den übrigen Leistungen müssten tatsächlich noch Kosten offen sein. Eine Pauschale trotz gedeckter Aufwendungen würde Leistungsempfänger mit dezentraler Warmwasserversorgung nach Ansicht der Kammer gegenüber Haushalten mit zentraler Versorgung ungerechtfertigt besserstellen.

Eine solche Unterdeckung sah das Gericht nicht. Das Jobcenter übernahm die ausgewiesenen Gaskosten und hatte fünf Prozent davon für den Betriebsstrom der gesamten Kombitherme angesetzt. Die Kammer hielt die Schätzung für sachgerecht und wertete sie als vollständige Deckung des Betriebsstroms der Therme. Höhere Kosten wies der Mann nicht nach.

Als Gegenprobe rechnete das Gericht mit dem Stromabschlag von monatlich 29 Euro. Fünf Prozent davon hätten über zwölf Monate lediglich 17,40 Euro ergeben. Das Jobcenter hatte über die Gaskosten dagegen bereits 26,70 Euro anerkannt. Auch nach dieser Berechnung blieb aus Sicht des Gerichts kein ungedeckter Bedarf.

SG Dortmund weicht ausdrücklich vom BSG ab

Für seine Auffassung, dass zusätzlich ein ungedeckter Bedarf bestehen müsse, stützte sich das Sozialgericht unter anderem auf das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. November 2017 (Az. L 9 AS 3/15) sowie auf das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 15. November 2022 (Az. S 13 AS 1439/20). Zugleich räumte es ein, vom BSG abzuweichen.

Auffällig ist die Begründung der Fünf-Prozent-Schätzung. Dafür verweist das Sozialgericht Dortmund ausgerechnet auf das LSG-Urteil L 12 AS 2055/18, also jene Entscheidung, die das BSG aufgehoben hat. Die Schätzung selbst hatte das BSG allerdings nicht verworfen, sondern ausdrücklich offengelassen.

Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung und der Abweichung vom BSG zugelassen. Ungeklärt sei zudem, so die Kammer, ob neben dem Warmwasser-Mehrbedarf noch Zünd- und Pumpstrom anzusetzen sei. Eine allgemeine Absage an die Pauschale bei Gasthermen ist das Urteil deshalb nicht. Offen bleibt vor allem, ob die Anerkennung geschätzten Betriebskosten die gesetzliche Warmwasserpauschale verdrängen darf.