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Kein Geld vom Jobcenter: Beim Bürgergeld zählt das Einkommen im ganzen Monat

Eine Familie mit zwei kleinen Kindern wartet im August fast bis zum Monatsende auf das Arbeitslosengeld der Mutter. Erst am 29. August ist das Geld da. Bürgergeld bekommt die Familie trotzdem nicht, auch nicht für die Wochen davor. Sie hält dagegen, denn gebraucht habe sie das Geld schon zu Monatsbeginn. Knapp zwei Jahre dauert der Streit, bis das Landessozialgericht entscheidet.

Nach der Kündigung beantragt die Familie Bürgergeld

Beide Eltern hatten früher als Ärzte in der Schweiz gearbeitet. Im Oktober 2022 kehrten sie nach Deutschland zurück und erwarben ein Haus, das sie mit einem Darlehen finanzierten. Seit März 2024 arbeitete die Mutter als Oberärztin in einer Klinik und nebenbei in einer pathologischen Praxis. Beide Arbeitgeber kündigten ihr zum 31. Juli 2024, der Vater beantragte deshalb am 17. Juli Bürgergeld für die Familie.

Nach Angaben der Familie hatte einer der Arbeitgeber Lohn einbehalten, dazu laufe ein Arbeitsgerichtsverfahren. Rücklagen für die Zeit bis zur nächsten Zahlung habe sie nicht.

Kein Bürgergeld, weil sich zwei Jobcenter streiten

Im Juli gingen noch Löhne aus den beiden Beschäftigungen der Mutter ein, jeweils erst am Monatsende. Das Arbeitslosengeld ab 1. August bewilligte die Bundesagentur am 16. August. Die ersten 2.142,30 Euro kamen am 29. August auf ihr Konto. Im September folgten am 3. eine Nachzahlung von 372,90 Euro und am 27. weitere 2.515,20 Euro. Dazu kamen jeden Monat 500 Euro Kindergeld und 584 Euro Kinderzuschlag für die beiden Kinder.

Schon vor der Ablehnung zieht die Familie vor Gericht

Bereits am 16. August, also noch vor dem Bescheid des Jobcenters, hatte die Familie beim Sozialgericht Reutlingen einen Eilantrag gestellt und Leistungen als Vorschuss verlangt. Das Gericht lehnte ihn am 22. August ab, das Landessozialgericht wies die Beschwerde am 9. September zurück (Az. L 3 AS 2590/24 ER-B). Die Familie verfüge über ausreichende Einnahmen und sei nicht hilfebedürftig.

Am 29. August lehnte das Jobcenter den Bürgergeld-Antrag ab, weil die Einnahmen den Bedarf deckten. Die Familie legte noch am selben Tag Widerspruch ein, den das Jobcenter am 15. November 2024 zurückwies. Sie argumentierte, eine Zahlung Ende August könne ihre Ausgaben zu Monatsbeginn nicht decken. Doch auch das Sozialgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25. September 2025 ab (Az. S 3 AS 2452/24). In der Berufung trug die Familie vor, das Arbeitslosengeld sei verspätet gezahlt worden, seit Mai 2024 habe es keinen regulären Lohn mehr gegeben, und eine Lohnnachzahlung sei erst im Januar 2025 erfolgt.

Eine Zahlung am Monatsende zählt für den ganzen Monat

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg wies die Berufung am 24. Juni 2026 zurück (Az. L 2 AS 3041/25), knapp zwei Jahre nach dem Zahlungseingang. Die Revision ließ es nicht zu.

Streitig waren nur die Monate Juli bis September 2024. Am 16. Oktober 2024 hatte die Familie erneut Leistungen beim Jobcenter beantragt, und nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zieht ein neuer Bürgergeld-Antrag eine Grenze für das laufende Verfahren (B 4 AS 4/22 R). Das Jobcenter versagte die Leistungen ab Oktober am 11. Dezember wegen fehlender Mitwirkung.

Vier Monate kein Bürgergeld wegen fehlender Mitwirkung – Gericht kippt Bescheid

Das Landessozialgericht rechnete nicht tageweise, sondern monatsweise: Einkommen zählt in dem Kalendermonat, in dem es tatsächlich eingeht. Die Zahlung vom 29. August gehörte deshalb zum August, die vom 27. September zum September. Dass das Geld erst kurz vor Monatsende verfügbar war, änderte daran nichts. Wäre das Arbeitslosengeld für August erst Anfang September eingegangen, hätte es den Bürgergeldanspruch für August nicht mindern dürfen.

Der Bedarf der Familie lag nach der Berechnung des Gerichts bei 2.262,64 Euro im Monat, davon 1.726 Euro Regelbedarf und 536,64 Euro für Unterkunft und Heizung. Vom Hausdarlehen berücksichtigte das Gericht nur die Schuldzinsen von 238,64 Euro. Die Tilgung blieb außen vor, weil sie nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Vermögensbildung dient.

Im August standen dem 2.142,30 Euro Arbeitslosengeld sowie 1.084 Euro Kindergeld und Kinderzuschlag gegenüber, und auch nach Abzug der Freibeträge reichte das, um den Bedarf aller Familienmitglieder zu decken. Im Juli trugen die beiden Löhne diese Rechnung, im September das Arbeitslosengeld samt Nachzahlung.

Das Problem vor dem Zahlungseingang bleibt

Wovon die Familie bis zum 29. August leben sollte, beantwortet diese Monatsrechnung allerdings nicht. Eine besondere Härte erkannte das Gericht aber nicht. Es verwies auf ein mögliches Überbrückungsdarlehen nach § 24 Absatz 4 SGB II, ohne zu prüfen, ob die Familie die Voraussetzungen erfüllt hätte. Ein solches Darlehen muss anders als ein Zuschuss zurückgezahlt werden. Beantragt hatte die Familie es aber nicht, und nach dem Zahlungseingang war es nach Ansicht des Gerichts auch nicht mehr rückwirkend zu bekommen.

Wer bis zu einer erwarteten Zahlung nicht über die Runden kommt, sollte das Jobcenter deshalb ausdrücklich um ein Überbrückungsdarlehen bitten und den voraussichtlichen Zahlungstermin nennen. Ein gesonderter Darlehensantrag ist dafür nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zwar nicht nötig, den Engpass müssen Antragsteller aber selbst darlegen. Das Darlehen ist zinslos und läuft höchstens bis zum Zahlungstermin. Ob das Jobcenter es gewährt, liegt in seinem Ermessen.