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Nachzahlung für Schulden ausgegeben: 524 Euro Bürgergeld fehlen jeden Monat

Gut 3.300 Euro Übergangsgeld kamen verspätet auf das Konto eines Mannes aus Baden-Württemberg. Einen Großteil davon überwies er kurz darauf an Gläubiger. Für das Jobcenter blieb die Nachzahlung aber Einkommen: Ein halbes Jahr lang rechnete es jeden Monat 524,37 Euro auf sein Bürgergeld an. Statt 992 Euro bekam er zunächst nur 467,63 Euro. Ob die Schuldentilgung daran etwas ändert, musste am Ende das Landessozialgericht Baden-Württemberg klären.

Die Nachzahlung kam zehn Tage nach dem Antrag

Der alleinlebende Mann, Jahrgang 1984, ist seit 2017 arbeitsunfähig erkrankt. Er bezog zunächst Krankengeld, danach Arbeitslosengeld. Später unterstützte ihn die Rentenversicherung mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, also Hilfen für den beruflichen Wiedereinstieg. Dazu erhielt er Übergangsgeld, das nach Ende der Maßnahme noch bis zum 30. September 2023 weiterlief.

Am 2. Oktober 2023 beantragte er Bürgergeld. Zehn Tage später gingen 3.326,23 Euro auf seinem Konto ein. Es war das Übergangsgeld für die Zeit vom 29. Juli bis 30. September, das erst nachträglich ausgezahlt wurde.

919,80 Euro Bürgergeld zu viel bekommen – Jobcenter scheitert trotzdem mit Rückforderung

Das Jobcenter bewilligte ihm am 26. Oktober Leistungen, behandelte die Nachzahlung des Übergangsgeldes aber als Einkommen. Sie wurde auf sechs Monate verteilt, von Oktober 2023 bis März 2024. Pro Monat ergab das 554,37 Euro, nach Abzug der Versicherungspauschale von 30 Euro blieben 524,37 Euro, die vom Bedarf abgingen. Statt 992 Euro zahlte das Jobcenter deshalb nur 467,63 Euro im Monat. Über das halbe Jahr gerechnet ging damit fast die gesamte Nachzahlung vom Bürgergeld ab, insgesamt 3.146 Euro.

Mit dieser Rechnung war der Mann nicht einverstanden. Am 14. November legte er Widerspruch gegen die Anrechnung ein. Zwei Tage später überwies er drei Beträge an Gläubiger: 800, 1.000 und 655 Euro, zusammen 2.455 Euro. Den Kontoauszug reichte er beim Jobcenter nach. Das Geld habe er für Schulden verwendet, es stehe ihm für den Lebensunterhalt nicht mehr zur Verfügung. Die Verteilung auf sechs Monate sei deshalb rechtswidrig.

Zum Jahreswechsel stieg sein Bedarf auf 1.053 Euro. Das Jobcenter passte die Leistung an, rechnete aber weiter 524,37 Euro an. Bis März erhielt er 528,63 Euro im Monat, erst ab April die vollen 1.053 Euro.

Das Jobcenter wies den Widerspruch im April 2024 zurück. Der Mann klagte vor dem Sozialgericht Stuttgart und legte nach: Übergangsgeld sei eine zweckgebundene Leistung, die ohne sein Verschulden verspätet gezahlt worden sei, und dürfe deshalb gar nicht angerechnet werden. Zudem machte er Beiträge für seine Kfz-Haftpflichtversicherung geltend. Das Jobcenter erkannte sie an und zahlte rückwirkend rund 25 bis 28 Euro mehr im Monat. An der Anrechnung der Nachzahlung änderte das aber nichts, und der Mann verfolgte seine Klage weiter bis vor das Landessozialgericht.

Warum die Schuldentilgung nichts ändert

Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage mit Urteil vom 16. Oktober 2025 ab (Az. S 20 AS 1772/24). Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte das mit Beschluss vom 18. Dezember 2025 (Az. L 2 AS 3546/25). Die Richter entschieden einstimmig und ohne mündliche Verhandlung, die Revision ließen sie nicht zu.

Grundlage ist § 11 Abs. 3 SGB II. Eine Nachzahlung für frühere Monate zählt als Einkommen im Monat, in dem sie eingeht. Würde der Leistungsanspruch dadurch in diesem Monat komplett entfallen, wird sie gleichmäßig auf sechs Monate verteilt. Mit 3.326 Euro lag die Nachzahlung weit über dem Bedarf von 992 Euro, die Verteilung war also vorgeschrieben.

Den Einwand, Übergangsgeld sei zweckgebunden, ließen beide Instanzen nicht gelten. Es ersetzt Arbeitsentgelt während einer Rehabilitation und ist damit gewöhnliches Einkommen. Dass die Zahlung ohne sein Zutun zu spät kam, änderte ebenfalls nichts. Die Anrechnung solcher Nachzahlungen sei der gesetzliche Regelfall und keine unzumutbare Härte, so das Sozialgericht. Die Härteregelung, auf die sich der Mann zusätzlich berief, gibt es in der geltenden Fassung des Gesetzes nicht, merkte das LSG knapp an.

Entscheidend war die Frage nach den Schulden. Private Verbindlichkeiten werden nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht vom Einkommen abgezogen (Urteil vom 30. September 2008, Az. B 4 AS 29/07 R). Wer Leistungen bezieht, muss eigene Einnahmen zuerst für den eigenen Lebensunterhalt einsetzen, auch wenn er dadurch andere Zahlungen nicht leisten kann. Diese Härte hat der Gesetzgeber nach Auffassung des LSG bewusst in Kauf genommen. Ob Gläubiger ihr Geld bekommen, ist keine Frage der Grundsicherung. Das wird erst geprüft, wenn es zur Vollstreckung kommt.

Das Sozialgericht wies zudem auf die Reihenfolge hin. Als das Jobcenter die Nachzahlung anrechnete, war das Geld noch auf dem Konto, die Überweisungen folgten erst Wochen später. Ob es danach überhaupt verbraucht war, bezweifelte das Gericht angesichts des Kontostands. Für die Anrechnung spielte das am Ende aber keine Rolle.

Wenn das Geld tatsächlich fehlt

Für Leistungsempfänger heißt das: Nachzahlungen von Leistungen, die das Jobcenter als Einkommen anrechnet, gehören im Verteilzeitraum in die Planung für den Lebensunterhalt. Dazu zählen etwa Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Renten, sofern das Geld im Monat der Antragstellung oder später eingeht. Wie viel davon in den kommenden Monaten angerechnet wird, steht im Bescheid des Jobcenters. Wer damit private Schulden tilgt, mindert das Einkommen in der Regel nicht.

Ist die Nachzahlung vor Ablauf der sechs Monate aufgebraucht, sieht § 24 Abs. 4 SGB II eine Lösung vor. Das Jobcenter kann die fehlenden Leistungen als Darlehen erbringen. Das Jobcenter wies im Stuttgarter Fall selbst auf diese Möglichkeit hin. Der Mann verlangte aber Bürgergeld ganz ohne Anrechnung. Ob ihm wegen des vorzeitigen Verbrauchs stattdessen ein Darlehen oder ein Zuschuss nach § 24 Abs. 4 SGB II zustand, behandelt der Beschluss nicht.

Dass auch ein Zuschuss möglich ist, zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Juli 2025 (Az. L 35 AS 158/25). Nach Auffassung dieses Gerichts muss das Jobcenter bei vorzeitigem Verbrauch zwischen Darlehen und Zuschuss abwägen, eine Leistung ganz zu verweigern ist ausgeschlossen. Die Klägerin dort hatte sich 3.000 Euro geliehen, weil ihr Arbeitslosengeld unter dem Grundsicherungsniveau lag und sie keine aufstockenden Leistungen bezog. Mit der späteren Nachzahlung zahlte sie das Darlehen zurück, noch bevor der Verteilzeitraum begann. Weil sie die öffentliche Hand damit zuvor entlastet hatte, werteten die Richter die Tilgung als sozialadäquat. Für drei Monate sprachen sie ihr die Leistungen als Zuschuss zu.

Übertragbar ist das nur begrenzt. In Berlin war das Geld schon vor Beginn des Verteilzeitraums weg, und die Schulden gingen auf eine zu niedrige Sozialleistung zurück. Warum der Stuttgarter Kläger Schulden hatte, geht aus dem Beschluss nicht hervor. Die Tilgung allein macht aus einem Darlehen jedenfalls keinen Zuschuss.