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Fünf Jahre in Deutschland – fürs Bürgergeld soll das nicht mehr reichen

Fünf Jahre in Deutschland können bestimmten EU-Bürgern bislang die Tür zum Bürgergeld öffnen, obwohl ihr Aufenthaltsstatus den Zugang sonst versperrt. Die Bundesregierung will diese Ausnahme enger fassen. Künftig soll nicht mehr allein zählen, wie lange jemand hier lebt. Hinzukommen soll die Frage, ob der Aufenthalt während dieser Zeit rechtmäßig war.

Aus fünf Jahren wird eine doppelte Prüfung

Die geplante Änderung steht im neuen Aktionsplan der Bundesregierung gegen Sozialleistungsmissbrauch und Ausbeutung. Das Papier wurde am 16. September 2026 vorgestellt und kündigt an, die vorgesehenen Maßnahmen bis zum Jahresende umzusetzen. Einen Gesetzentwurf mit dem genauen Wortlaut und möglichen Übergangsregeln gibt es bislang nicht.

Kein Bürgergeld für EU-Bürger – Gericht widerspricht dem Jobcenter

Der entscheidende Satz betrifft den Zugang zum Bürgergeld (Grundsicherungsgeld) und zur Sozialhilfe nach dem SGB II und SGB XII. Künftig soll es nicht mehr möglich sein, Grundsicherung allein aufgrund von fünf Jahren gewöhnlichem Aufenthalt zu beziehen. Nach dem Plan müsste der Aufenthalt während dieser Zeit auch rechtmäßig gewesen sein.

Damit käme zur zeitlichen Grenze eine zweite Prüfung hinzu. Neben der Frage, ob jemand tatsächlich seit mindestens fünf Jahren in Deutschland lebt, müsste geklärt werden, auf welcher rechtlichen Grundlage der Aufenthalt während dieser Zeit beruhte.

Was heute nach fünf Jahren gilt

Schon nach aktuellem Recht bekommt nicht jeder EU-Bürger automatisch Bürgergeld. § 7 SGB II schließt unter anderem Menschen aus, die kein Aufenthaltsrecht haben oder deren Aufenthaltsrecht allein auf der Arbeitsuche beruht. Das Gesetz enthält jedoch eine Ausnahme, wenn Ausländer und ihre Familienangehörigen seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Die Frist beginnt grundsätzlich mit der Anmeldung bei der Meldebehörde. Sie greift allerdings nicht, wenn der Verlust des Freizügigkeitsrechts förmlich festgestellt wurde. Auch Zeiten eines nicht rechtmäßigen Aufenthalts bei bestehender Ausreisepflicht zählen schon heute nicht mit.

Die angekündigte Verschärfung soll darüber hinausgehen. Nach dem Plan würden die fünf Jahre nur noch zählen, wenn der Aufenthalt währenddessen rechtmäßig war. Welche Zeiten am Ende anerkannt werden, welche Nachweise das Jobcenter verlangen darf und wie Unterbrechungen behandelt werden, bleibt offen.

Ein Melderegistereintrag könnte nicht mehr genügen

Damit verlagert sich der Streit vom Meldedatum auf den gesamten Aufenthaltsverlauf. Wohnsitz, Mietverträge und Meldedaten belegen die Aufenthaltsdauer meist vergleichsweise einfach. Ob der Aufenthalt in jedem einzelnen Abschnitt auch rechtmäßig war, kann dagegen eine wesentlich aufwendigere Prüfung auslösen.

Dabei können frühere Beschäftigungen, Zeiten unfreiwilliger Arbeitslosigkeit, Familienverhältnisse oder ausreichende eigene Mittel eine Rolle spielen. Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen und Behördenbescheide könnten deshalb wichtig werden, wenn der Aufenthaltsverlauf Jahre später geprüft wird. Wie weit eine solche Nachweispflicht reichen würde, ergibt sich aus dem Aktionsplan jedoch noch nicht.

Noch fehlen sowohl eine Übergangsregel als auch eine feste Liste der erforderlichen Unterlagen. Ebenso wenig steht fest, wie bereits laufende Bewilligungen behandelt werden. Diese Punkte müssen erst im angekündigten Gesetzgebungsverfahren geklärt werden.

Arbeitnehmer können schon vorher einen Anspruch haben

Die Fünf-Jahres-Regel ist keine allgemeine Wartefrist für alle EU-Bürger. Wer in Deutschland tatsächlich arbeitet oder selbstständig tätig ist, kann unter den übrigen Voraussetzungen bereits deutlich früher ergänzende Leistungen erhalten. Ein niedriges Einkommen oder ein Minijob schließen den Arbeitnehmerstatus nicht automatisch aus.

Entscheidend ist, ob eine echte und tatsächliche Tätigkeit vorliegt, die nicht völlig untergeordnet ist. Wer diesen Status erfüllt, ist auf die Fünfjahresausnahme nicht angewiesen.

Kein Bürgergeld – trotz fast neun Jahren in Deutschland

Mit dem Daueraufenthaltsrecht ist die sozialrechtliche Ausnahme ebenfalls nicht identisch. Dieses entsteht für EU-Bürger grundsätzlich nach fünf Jahren ständigem rechtmäßigem Aufenthalt. Für die heutige Ausnahme in § 7 SGB II genügt dagegen der gewöhnliche Aufenthalt. Genau diesen Unterschied will die Bundesregierung beseitigen.

Noch darf das Jobcenter die neue Hürde nicht anwenden

Der Aktionsplan formuliert einen politischen Auftrag, ändert aber noch nicht das Gesetz. Solange § 7 SGB II nicht angepasst ist, darf das Jobcenter einen Antrag nicht allein mit der Begründung ablehnen, fünf Jahre gewöhnlicher Aufenthalt reichten künftig nicht mehr aus.

Kommt später eine gesetzliche Neuregelung, wird der genaue Wortlaut entscheidend. Erst daraus ergibt sich, ab wann die neue Voraussetzung gilt, welche Zeiten anerkannt werden und was mit laufenden Bewilligungen geschieht.

Bis dahin bleibt die heutige Fünfjahresausnahme bestehen. Der Aktionsplan beendet keinen Bürgergeld-Anspruch und ändert keinen Bewilligungsbescheid. Er zeigt jedoch klar, wohin die Reform zielt: Wer sich auf die fünf Jahre beruft, müsste künftig zugleich nachweisen, dass der Aufenthalt rechtmäßig war.