Nach jahrelanger Arbeitslosigkeit hatte ein Bürgergeld-Empfänger endlich wieder einen Job – fast 200 Kilometer von seinem Wohnort entfernt. Für den nötigen Umzug brauchte er Hilfe bei der Mietkaution, doch die beteiligten Jobcenter ließen ihn damit allein. Die Stelle platzte. Anschließend machte das bisherige Jobcenter den Mann dafür verantwortlich und verlangte 6.816,31 Euro zurück – bis das Landessozialgericht den Vorgang prüfte.
Jobcenter hielt Bewerbungen als Buchhalter für aussichtslos
Der 1962 geborene Industriekaufmann war einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt und seit vielen Jahren auf Bürgergeld angewiesen. Als Buchhalter hatte er zuletzt 2003 gearbeitet. Danach folgten Arbeitslosigkeit, Krankheitszeiten, Maßnahmen und verschiedene Helferjobs.
Das Jobcenter hielt weitere Bewerbungen als Buchhalter für kaum noch erfolgversprechend. Bereits 2017 teilte es dem Mann mit, Fahrtkosten zu entsprechenden Vorstellungsgesprächen nicht mehr übernehmen zu wollen.
Davon ließ sich der Mann nicht abbringen – und fand tatsächlich eine Stelle in seinem erlernten Beruf. Ein Polizeipräsidium in Düsseldorf wollte ihn als Regierungsbeschäftigten in Haushalts- und Rechnungsangelegenheiten einstellen. Im März 2019 unterschrieb er den Arbeitsvertrag, am 1. Mai sollte es losgehen.
Bürgergeld trotz Job – Jobcenter kann jetzt Vollzeit verlangen
Neuer Job scheitert an der Mietkaution
Zwischen seinem Wohnort im Raum Osnabrück und der Arbeitsstelle lagen je nach Strecke 188 bis 196 Kilometer. Schon mit dem Auto dauerte eine Fahrt mehr als zwei Stunden, mit öffentlichen Verkehrsmitteln bis zu 3 Stunden und 23 Minuten. An tägliches Pendeln war nicht zu denken. Auch das Jobcenter bestritt nicht, dass der Mann für die Arbeitsaufnahme umziehen musste.
Es bewilligte die Fahrt zur Wohnungssuche und stellte die Übernahme der Umzugskosten in Aussicht. Nur bei der entscheidenden Mietkaution machte die Behörde nicht mit. Das Jobcenter Osnabrück erklärte sich für unzuständig und verwies den Mann nach Düsseldorf. Dorthin leitete es den Antrag jedoch nicht weiter.
Auch aus Düsseldorf kam keine Zusage. Nach Angaben des Mannes, die das Gericht für glaubwürdig hielt, stellte ihm die Behörde bei einem förmlichen Antrag vielmehr eine spätere Ablehnung in Aussicht. Eine Beschwerde bei der Geschäftsführung in Osnabrück brachte nichts. Selbst eine Nachfrage des künftigen Arbeitgebers änderte die Haltung des Jobcenters nicht.
Ohne Geld für die Kaution unterschrieb der Mann den angebotenen Mietvertrag nicht und erschien nicht zur Arbeit. Das Polizeipräsidium wartete am 2. Mai vergeblich auf ihn und erhielt bis zum 20. Mai keine Nachricht. Daraufhin wurde das Arbeitsverhältnis noch in der Probezeit zum Monatsende gekündigt. Das bereits überwiesene Nettogehalt von 1.711,32 Euro zahlte der Betroffene zurück.
Erst keine Hilfe, dann 6.816 Euro Rückforderung
Das Jobcenter kürzte daraufhin das Bürgergeld für drei Monate um jeweils 127,20 Euro. Gegen diese Sanktion wehrte sich der Mann in einem getrennten Verfahren, blieb damit jedoch erfolglos.
Bei der Kürzung beließ es die Behörde aber nicht. Im März 2020 verlangte sie zusätzlich 6.816,31 Euro für die von Mai bis Dezember 2019 gezahlten Leistungen zurück. Dabei ging es nicht um versehentlich zu viel gezahltes Bürgergeld. Das Jobcenter machte einen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II geltend. Danach können Leistungsempfänger in besonderen Ausnahmefällen für Leistungen haftbar gemacht werden, wenn sie ihre Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig ohne wichtigen Grund herbeiführen oder aufrechterhalten.
Genau das warf die Behörde dem Mann vor: Durch den Nichtantritt der Stelle habe er bewusst verhindert, seinen Lebensunterhalt künftig selbst zu bestreiten. Neben dem Bürgergeld-Regelbedarf forderte das Jobcenter deshalb auch die übernommenen Unterkunftskosten sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zurück.
Im Widerspruchsverfahren nahm das Jobcenter lediglich den Monat Mai aus der Rechnung. Übrig blieb noch immer eine Rückforderung von 5.896,04 Euro.
Das Sozialgericht Osnabrück hob die Forderung auf (Az. S 23 AS 231/20). Es hielt eine solche zusätzliche Haftung für ausgeschlossen, weil der Nichtantritt bereits mit einer Kürzung des Bürgergeldes geahndet worden war. Gegen diese Begründung legte das Jobcenter Berufung ein: Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann neben einer Sanktion in besonders schweren Ausnahmefällen durchaus ein solcher Ersatzanspruch bestehen.
In diesem Punkt bekam die Behörde vor dem Landessozialgericht sogar recht. Gewonnen hatte sie damit trotzdem nicht: Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen wies die Berufung mit Urteil vom 26. Januar 2023 zurück und bestätigte damit die Aufhebung der Forderung. Denn nach Ansicht der Richter fehlte es bereits an dem dafür erforderlichen sozialwidrigen Verhalten des Mannes.
Gericht: Jobcenter ließen den Mann vollkommen allein
Das Gericht ließ den Vorwurf des sozialwidrigen Verhaltens nicht gelten. Es liege „außerhalb jeglicher Lebenserfahrung“, dass der langjährige Bürgergeld-Empfänger am neuen Arbeitsort eine Wohnung ohne Kaution bekommen oder die Sicherheit aus eigenen Rücklagen bezahlen konnte. Auf eine Mietkautionsbürgschaft verwies das Jobcenter erst fast vier Jahre nach dem Antrag. Der Mann hatte sich nach Überzeugung des Gerichts zuvor vergeblich um eine solche Bürgschaft bemüht.
Bürgergeld: Gericht rügt mangelnde Flexibilität des Jobcenters
Ob der Mann einen Anspruch auf Übernahme der Kaution hatte, musste der Senat nicht abschließend klären. Ohne einen solchen Anspruch wäre der Umzug finanziell unmöglich gewesen. Hatte er dagegen einen Anspruch, hätte mindestens eines der Jobcenter die nötige Hilfe rechtswidrig verweigert. Keine der beiden Möglichkeiten machte sein Verhalten sozialwidrig.
Das Gericht hielt keineswegs für ausgeschlossen, dass eines der Jobcenter die Kaution hätte finanzieren müssen – als Darlehen, möglicherweise aber auch als Zuschuss. Denkbar waren Hilfen für die neue Wohnung oder eine Förderung der Arbeitsaufnahme. Als Rechtsgrundlagen nannte der Senat § 22 Abs. 6, gegebenenfalls zusammen mit § 24 Abs. 4, sowie § 16 SGB II. Wird die Mietkaution vom Jobcenter übernommen, geschieht das grundsätzlich als Darlehen.
Hielt sich Osnabrück für unzuständig, hätte das Jobcenter den Antrag zumindest weiterleiten und die Zuständigkeit mit Düsseldorf klären müssen. Stattdessen hätten beide Behörden den Mann in einer Situation, die schnelle und verbindliche Antworten erforderte, „vollkommen allein gelassen“.
Das Ergebnis der Vorinstanz blieb damit bestehen, nicht aber deren Begründung. Das Sozialgericht hatte gemeint, eine bereits verhängte Sanktion schließe eine zusätzliche Rückforderung aus. Dem widersprach das Landessozialgericht: In besonders schweren Ausnahmefällen kann das Jobcenter trotz einer Sanktion auch die anschließend gezahlten Leistungen zurückverlangen.
Eine solche Rückforderung setzt nach § 34 SGB II jedoch ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten voraus. Eine bloße Pflichtverletzung reicht nicht. Das Jobcenter konnte dem Mann die nötige Unterstützung nicht verweigern und genau das daraus entstandene Scheitern anschließend als besonders verwerfliches Verhalten anlasten. Das Problem begann hier nicht beim Bürgergeld-Empfänger, sondern mit dem Verhalten der Jobcenter.