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Textbausteine statt Fakten: Keine Prozesskostenhilfe für Bürgergeld-Klage

„Die Verweigerung der begehrten Leistungen ist rechtswidrig. Sie entbehrt jeglicher Grundlage.“ So steht es in der Klage einer Frau gegen die Ablehnung ihres Bürgergelds. Wer in ihrem Haushalt lebt, steht dort nicht. Das Sozialgericht Darmstadt fragt nach, mehrfach und ausdrücklich. Vom Anwalt kommt ein einziger Satz. Nun muss die Frau ihn womöglich selbst bezahlen.

Viel Nachdruck, wenig Inhalt

Mit Bescheid vom 7. Februar 2025 lehnte das Jobcenter laufende Leistungen zum Lebensunterhalt ab. Die Frau legte Widerspruch ein, begründet wurde er aber nicht. Ein Schriftsatz ihres Anwalts aus dem März 2025 bestand aus einem Ankreuzformular und allgemeinen Textbausteinen ohne Bezug zum Fall. Im August 2025 wies das Jobcenter den Widerspruch zurück. Die Frau zog vor das Sozialgericht Darmstadt und beantragte für die Klage Prozesskostenhilfe und die Beiordnung ihres Anwalts.

Widerspruch erfolgreich – aber Jobcenter muss nicht alle Anwaltskosten übernehmen

Die Klagebegründung vom 28. August 2025 liest sich wie ein Formbrief. Der Klage sei stattzugeben, heißt es dort, weil „diesseitig eine entsprechende Anspruchsgrundlage“ vorliege. Welche, steht nicht da.

Bezug zum Fall haben nur wenige Sätze. Eine Bedarfsgemeinschaft bestehe nicht, es fehle der gegenseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen. Zur Wohnungsbesichtigung sei die Klägerin nicht verpflichtet, die daraus gezogenen Schlüsse seien spekulativ. Für alles Weitere verwies der Anwalt auf die Leistungsakte. Mit wem die Frau zusammenlebt und warum das keine Bedarfsgemeinschaft sein soll, erfuhr das Gericht nicht. Gerade das entscheidet beim Bürgergeld aber darüber, wessen Einkommen und Vermögen mitzählt. geDas Jobcenter hielt in seiner Erwiderung fest, die Klage bringe gegenüber dem Widerspruchsverfahren nichts Neues.

Für wen wird hier eigentlich geklagt?

Am 1. Oktober 2025 wollte das Sozialgericht wissen, ob die Klage auch für zwei weitere Personen erhoben sein soll. Eine Antwort kam nicht. In einem Verfahren, in dem es gerade darum geht, wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört, ist das keine Nebensache.

Am 24. Februar 2026 wurde das Gericht deutlich. Eine Klage nur mit dem Datum des Bescheids, ohne konkreten Antrag, ohne Sachverhalt und ohne Beweismittel begründe keine Erfolgsaussicht. Der Anwalt solle den Sachverhalt konkret schildern, die rechtliche Beanstandung zumindest im Kern erkennbar machen und Beweismittel benennen oder Unterlagen vorlegen.

Die Antwort kam am 6. März 2026. Der Anwalt verwies auf die Klageschrift und hielt fest, „dass von einer Bedarfsgemeinschaft zulasten der Klägerseite nicht auszugehen ist“. Mehr nicht. Am 8. April erinnerte das Gericht an seine Aufforderung. Neue Angaben oder Beweismittel folgten nicht.

Das Gericht weiß nicht einmal, wer im Haushalt lebt

Am 28. Mai 2026 lehnte das Sozialgericht die Prozesskostenhilfe ab (Az. S 19 AS 666/25). Als Vortrag mit Bezug zum Fall blieb aus seiner Sicht nur die Behauptung, es gebe keine Bedarfsgemeinschaft. Der Verweis auf die Leistungsakte half nicht weiter, denn auch dort fand sich keine Begründung. Ohne weitere Angaben konnte die Kammer nicht einmal beurteilen, welche Personen im Haushalt der Frau leben und mit ihr womöglich eine Bedarfsgemeinschaft bilden.

Der Mangel lag damit nicht in einer ungeschickten Formulierung. Es fehlte das Material, an dem das Gericht die Erfolgsaussichten der Klage hätte messen können.

Mit Anwalt liegt die Latte höher

Gegen den Beschluss legte die Frau am 10. Juni 2026 Beschwerde ein. Einen konkreten Antrag stellte sie darin nicht, obwohl sie weiter anwaltlich vertreten war. Das Hessische Landessozialgericht musste ihr Begehren selbst auslegen. Am 1. Oktober 2026 wies es die Beschwerde zurück (Az. L 6 AS 412/26 B).

Prozesskostenhilfe gibt es nach § 73a Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO nicht allein wegen knapper Kasse. Die Klage muss auch hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen. Gewiss muss der Erfolg nicht sein, es genügt, dass er nicht unwahrscheinlich ist. Damit das Gericht das prüfen kann, muss der Antragsteller nach § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO aber das Streitverhältnis darstellen und Beweismittel angeben.

Dass Sozialgerichte den Sachverhalt nach § 103 SGG von Amts wegen ermitteln, ändert daran nichts. Der Grundsatz bindet das Gericht nicht an den Vortrag der Beteiligten. Er verpflichtet es aber nicht, ohne konkrete Anhaltspunkte „ins Blaue hinein“ zu ermitteln. Auch nach § 92 SGG sollen die Tatsachen und Beweismittel angegeben werden, auf die sich eine Klage stützt.

Dann zieht der Senat einen Vergleich. Schon wer ohne Anwalt Prozesskostenhilfe beantragt, muss zumindest laienhaft und in groben Zügen darlegen, warum die angegriffene Entscheidung falsch sein soll. Von einer anwaltlich vertretenen Antragstellerin darf ein Mindestmaß an Begründung erst recht erwartet werden. Genau das fehlte hier.

Was die Ablehnung kosten kann

Gerichtskosten fallen für die Frau nicht an. Auch wer Bürgergeld erst einklagt, führt das Verfahren vor dem Sozialgericht grundsätzlich gerichtskostenfrei. Der Anwalt rechnet dagegen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab. Mit Prozesskostenhilfe und Beiordnung hätte die Staatskasse seine gesetzliche Vergütung übernommen. Ohne sie richtet sich seine Rechnung grundsätzlich an die Mandantin.

Im sozialgerichtlichen Verfahren gelten dafür feste Gebührenrahmen. Eine Modellrechnung nach dem seit Juni 2025 geltenden Gebührenrecht mit den Mittelgebühren, wenn es zur mündlichen Verhandlung kommt: Die Verfahrensgebühr liegt bei 392 Euro, die Terminsgebühr bei 365 Euro. Dazu kommen 20 Euro Auslagenpauschale und 19 Prozent Umsatzsteuer. Zusammen ergibt das vor einer möglichen Gebührenanrechnung 924,63 Euro und damit mehr als anderthalb Bürgergeld-Regelsätze eines Alleinstehenden von je 563 Euro.

Die tatsächliche Rechnung kann davon abweichen. Weil der Anwalt schon im Widerspruchsverfahren tätig war, wird eine dort angefallene Geschäftsgebühr teilweise auf die Verfahrensgebühr angerechnet. In welcher Höhe, geht aus dem Beschluss nicht hervor. Die genaue Gebühr bestimmt der Anwalt nach § 14 RVG innerhalb des Rahmens, je nach Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache sowie den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Mandantin. Welcher Gebührenstand gilt, hängt zudem vom Zeitpunkt des unbedingten Auftrags ab.

Verloren ist die Klage damit nicht, denn die Ablehnung betrifft nur die Prozesskostenhilfe. Weiterführen kann die Frau das Verfahren auch ohne Anwalt, weil vor dem Sozialgericht kein Anwaltszwang besteht. Und gewinnt sie am Ende, muss ihr das Jobcenter die notwendigen Kosten in der Regel erstatten, auch die für ihren Anwalt.

Was Leistungsempfänger daraus mitnehmen können

Wer mit Anwalt klagt, sollte ihm die Fakten liefern, auf die es ankommt, und sich zeigen lassen, was davon beim Gericht ankommt. Bei einem Streit um eine Bedarfsgemeinschaft heißt das etwa: Wer wohnt in der Wohnung und seit wann? Wer zahlt welche Kosten? Gibt es getrennte Konten, und wer kümmert sich um wen? Mietvertrag, Untermietvertrag oder Kontoauszüge machen solche Angaben überprüfbar. Rückfragen des Gerichts sollten beantwortet werden, auch wenn sie banal wirken.

Was offen bleibt

Der Beschluss des Landessozialgerichts ist nach § 177 SGG unanfechtbar. Entschieden ist damit aber nur über die Prozesskostenhilfe. Ob eine Bedarfsgemeinschaft besteht, ob eine Wohnungsbesichtigung verlangt werden durfte und ob der Frau Bürgergeld zusteht, bleibt offen.