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Psychische Probleme und Lungenleiden – Gericht lehnt Schwerbehinderung dennoch ab

Mindestens GdB 50 wollte ein Mann erreichen, der seit Jahren psychologisch behandelt wurde und zusätzlich unter einer eingeschränkten Lungenfunktion litt. Die zuständige Landesbehörde hatte ihm nur GdB 30 zuerkannt. Im Prozess empfahl selbst ihr ärztlicher Dienst, das seelische Leiden höher zu bewerten. Dennoch hielt die Behörde an ihrer bisherigen Gesamteinstufung fest, während der Mann um die Anerkennung als schwerbehindert kämpfte.

Die Behörde erkannte zunächst GdB 30 an

Der 1986 geborene Mann hatte im August 2024 erstmals die Feststellung eines Grades der Behinderung beantragt. Nach einem spontan aufgetretenen Lungenkollaps war ihm rechts ein Teil der Lunge entfernt worden. Die verbliebene Lungenfunktionsstörung bewertete die Behörde mit einem Einzel-GdB von 20. Für die psychischen Beschwerden setzte sie ebenfalls 20 an und stellte mit Bescheid vom 27. November 2024 einen Gesamt-GdB von 30 fest.

GdB 40 statt Schwerbehinderung: Warum ein Widerspruch fast immer lohnt

Der Mann hielt insbesondere die Bewertung seiner seelischen Erkrankung für zu niedrig. In seinem Widerspruch berichtete er über belastende Erinnerungen, Albträume und wiederkehrende depressive Episoden. Ihm fehlten Antrieb, Freude und Interesse, hinzu kam Gereiztheit. Seit September 2022 nahm er alle zwei Wochen eine psychologische Behandlung in Anspruch.

Weitere Berichte seiner behandelnden Psychotherapeutin und der Lungenfachärztin änderten zunächst nichts am Ergebnis. Die Behörde wies den Widerspruch am 26. Februar 2025 zurück. Daraufhin klagte der Mann beim Sozialgericht Braunschweig und verlangte mindestens GdB 50. Erst ab dieser Grenze wird eine Schwerbehinderung anerkannt.

Im Prozess wurde das seelische Leiden höher bewertet

Während des Gerichtsverfahrens empfahl der ärztliche Dienst der Behörde am 30. April 2026, für die psychischen Einschränkungen einen Einzel-GdB von 30 anzusetzen. An ihrem Antrag, die Klage abzuweisen, hielt die Behörde jedoch fest. Aus ihrer Sicht sollte es insgesamt weiterhin bei GdB 30 bleiben.

Das Gericht wertete die eingeholten Befundberichte aus und machte sich in der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Kläger. Nach seiner Bewertung gingen die psychischen Beschwerden über eine leichte Störung hinaus. Der Mann stand unter erheblichem Leidensdruck, erhielt weiterhin ambulante Psychotherapie und wurde im Alltag von seiner Partnerin unterstützt. Außerhalb der Familie unternahm er keine sozialen Aktivitäten.

Damit hielt auch die Kammer einen Einzel-GdB von 30 für angemessen, sah aber keine ausreichenden Belege für eine höhere Einstufung. Der Kläger konnte an einer Fortbildung zum Steuerfachgehilfen in Teilzeit teilnehmen und seine Alltagsangelegenheiten überblicken und regeln. In der Verhandlung wirkte er zwar niedergeschlagen und sprach leise, folgte dem Geschehen aber konzentriert.

Für eine schwerere Störung fehlten dem Gericht Belege

Das Gericht berücksichtigte außerdem, dass der Mann eine Behandlung mit Psychopharmaka aus Sorge vor erheblichen Nebenwirkungen ablehnte und seit der Antragstellung keine spezielle Traumatherapie erhalten hatte. Ob tatsächlich eine posttraumatische Belastungsstörung bestand, ließ die Kammer offen.

Zusammen mit den Fähigkeiten, die der Mann im Alltag weiterhin hatte, sprachen diese Umstände aus Sicht der Kammer gegen eine schwerere psychische Störung. Ihre Bewertung beruhte damit auf mehreren Gesichtspunkten und nicht allein auf der fehlenden Medikamenteneinnahme. Auch für weitere Ermittlungen sah sie keine ausreichenden Anhaltspunkte in den vorliegenden Unterlagen. Es fehlten aus ihrer Sicht aussagekräftige objektive Befunde, etwa aus testpsychologischen Untersuchungen oder stationären Behandlungen.

Bei der Lungenfunktionsstörung bestand dagegen kein Streit über den Einzel-GdB von 20, da eine stärkere Einschränkung nicht nachgewiesen war. Auch die zusätzlich geltend gemachten Beschwerden an der Wirbelsäule ließen sich anhand der Berichte nicht als dauerhafte Funktionsbeeinträchtigung belegen, die einen Einzel-GdB von 20 rechtfertigte.

GdB 30 und gleichgestellt: Gericht lehnt Schwerbehindertenausweis ab

Zusammen reichten die Einschränkungen für GdB 40

Bei der Gesamtbewertung wich das Gericht jedoch von der Behörde ab: Die Lungenprobleme belasteten den Mann zusätzlich, weil sich die körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen gegenseitig verstärkten. Deshalb erhöhte es den Gesamt-GdB mit Urteil vom 12. August 2026 auf 40 (Az. S 8 SB 182/25).

Die Einzelwerte 30 und 20 durfte das Gericht dabei nicht zu 50 addieren. Nach § 152 Abs. 3 SGB IX kommt es darauf an, wie sich sämtliche Einschränkungen gemeinsam auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben auswirken. Ausgehend vom höheren Einzelwert für die Psyche hielt die Kammer wegen der zusätzlichen Lungenprobleme eine Anhebung um zehn Punkte für angemessen.

Der höhere Gesamt-GdB gilt nach dem Urteil rückwirkend seit dem Eingang des Antrags am 22. August 2024. Die psychischen Einschränkungen hatten nach Einschätzung der Kammer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon im Verwaltungsverfahren bestanden. Bei ausreichend aussagekräftigen ärztlichen oder psychotherapeutischen Berichten hätte die Bewertung daher bereits damals anders ausfallen müssen.

Den verlangten Schwerbehindertenstatus erreichte der Kläger mit GdB 40 allerdings nicht. Für einen Schwerbehindertenausweis ist mindestens GdB 50 erforderlich. Wegen des Teilerfolgs muss das beklagte Land die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten tragen. Bei der Veröffentlichung durch das Sozialgericht am 21. Oktober 2026 war das Urteil noch nicht rechtskräftig.