Wegen einer angeborenen Stoffwechselerkrankung verlangte ein Mann mehr Bürgergeld für seine Ernährung. Sein Arzt bescheinigte ihm sogar einen 3,5-fachen Energiebedarf. Doch das Jobcenter lehnte den Zuschuss ab. Auch mit weiteren ärztlichen Attesten konnte er die Richter nicht davon überzeugen, dass ihm der Mehrbedarf zustand.
Ein Attest für die besondere Ernährung
Der 1980 geborene Mann leidet an einer Störung des Stoffwechsels schwefelhaltiger Aminosäuren. Sein Körper kann bestimmte Aminosäuren nicht richtig verarbeiten, weshalb er seine Ernährung anpassen muss. Für den Bewilligungszeitraum vom 16. August 2018 bis zum 31. Juli 2019 verlangte er deshalb zusätzlich zu seinen laufenden Leistungen einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung.
Zur Begründung legte er eine ärztliche Bescheinigung vom September 2018 vor. Danach benötigte er energiereiche, zuckerarme Kost mit einem begrenzten Anteil der Aminosäure Methionin und vielen sekundären Pflanzenstoffen. Seinen Energiebedarf bezifferte der behandelnde Arzt auf das 3,5-Fache.
Der Ärztliche Dienst der Arbeitsagentur kam jedoch zu einer anderen Einschätzung. Er bestätigte zwar die angeborene Stoffwechselerkrankung und die Notwendigkeit einer Diät mit weniger Eiweiß. Dafür müsse der Mann aber vor allem eiweißreiche Lebensmittel meiden. Den vom behandelnden Arzt angegebenen 3,5-fachen Energiebedarf konnte der Ärztliche Dienst dagegen nicht nachvollziehen.
Auf diese Bewertung stützte sich das Jobcenter, als es den Zuschuss im November 2018 ablehnte. Auch im Widerspruchsverfahren blieb es dabei: Die notwendige Einschränkung der Eiweißaufnahme verursache keine höheren Ernährungskosten. Nach dem erfolglosen Widerspruch klagte der Mann im Februar 2019 beim Sozialgericht Mannheim. Dort hielt er dem Jobcenter vor, sich auf eine falsche medizinische Stellungnahme zu stützen, die weder eine Recherche noch eine tatsächliche Ermittlung seines Bedarfs erkennen lasse.
Bürgergeld-Mehrbedarf: Jobcenter muss Zuschuss für Vitamine und Eiweiß zahlen
Warum die erste Klage scheiterte
Das Sozialgericht wollte weitere medizinische Auskünfte einholen und forderte den Kläger mehrfach auf, seine behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. Die verlangte unterschriebene Erklärung reichte er jedoch nicht ein.
Mit Gerichtsbescheid vom 11. Januar 2022 wies das Sozialgericht die Klage ab (Az. S 3 AS 515/19). Es folgte dem Ärztlichen Dienst und hielt den behaupteten 3,5-fachen Energiebedarf nicht für nachvollziehbar. Auch höhere Ernährungskosten sah es nicht belegt: Der Kläger müsse gerade auf vergleichsweise teure eiweißreiche Lebensmittel verzichten und könne sich nach Einschätzung des Gerichts mit dem bewilligten Regelsatz bedarfsgerecht ernähren.
Mehr Energie und Vitaminpräparate
Mit seiner Berufung legte der Mann weitere Atteste eines anderen Arztes vor. Dieser benannte im März 2022 neben der Stoffwechselstörung auch Nahrungsergänzungsmittel. In einer weiteren Bescheinigung von Ende 2024 beschrieb er die Erkrankung als schwer und lebensbedrohlich: Eine besonders hohe Stoffwechselaktivität gehe mit einem entsprechend hohen Energieverbrauch einher, während der Körper Nährstoffe weniger effizient aufnehme.
Deshalb müsse der Patient mehr essen und dafür geeignete Lebensmittel auswählen, etwa Schokolade mit hoher Energiedichte. Außerdem brauche er verschiedene Ergänzungsmittel, darunter Vitaminpräparate. Der Arzt begründete den Bedarf damit nicht nur mit dem Verzicht auf bestimmte Lebensmittel, sondern auch mit einer größeren benötigten Nahrungsmenge und zusätzlichen Präparaten.
Das Jobcenter hielt dagegen, der Arzt beschreibe lediglich die Notwendigkeit einer Diät und von Nahrungsergänzungsmitteln. Dabei verwies die Behörde ausdrücklich auf eine Passage im Attest zum Einhalten einer Diät. Dass daraus ein Anspruch auf zusätzliches Geld für die Ernährung folge, erkannte sie weiterhin nicht an.
Das Gericht sieht keine belegten Mehrkosten
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte die Ablehnung mit Urteil vom 3. Juni 2025 (Az. L 13 AS 544/22). Nach § 21 Abs. 5 SGB II kommt es darauf an, ob eine medizinisch notwendige Ernährung mehr kostet als die übliche vollwertige Ernährung, die der Regelbedarf abdecken soll. Die Erkrankung allein beantwortet diese Kostenfrage noch nicht.
Bei dem Mann zweifelte der Senat bereits daran, ob ein besonderes Ernährungsbedürfnis im rechtlichen Sinne bestand: Nach der für ihn überzeugenden sozialmedizinischen Einschätzung musste der Kläger vor allem eiweißreiche Lebensmittel meiden. Jedenfalls sah das Gericht nicht belegt, dass die so angepasste Ernährung mehr kostete. Mit Fleisch und Fisch entfielen aus seiner Sicht gerade vergleichsweise teure Lebensmittel.
Auch der Hinweis auf energiereiche Lebensmittel änderte daran nichts. Weshalb die zusätzliche Energieaufnahme etwa durch die ärztlich genannte Schokolade den im Regelbedarf berücksichtigten Aufwand übersteigen sollte, hielt der Senat nicht für nachvollziehbar. Ebenso wenig überzeugte ihn die Angabe eines 3,5-fachen Energiebedarfs. Die vorgelegten Atteste führten deshalb nicht zur Anerkennung des Zuschlags.
Der Senat betonte zugleich, dass die medizinisch notwendige Ernährung für jeden Erkrankten einzeln geklärt werden muss. Die Mehrbedarfsempfehlungen des Deutschen Vereins können dafür eine Orientierung geben, nehmen die medizinische Prüfung des Einzelfalls aber nicht vorweg.