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Jobcenter zahlt Nachhilfe auch ohne drohendes Sitzenbleiben

Wenn ein Kind im Unterricht den Anschluss verliert, kann bezahlte Nachhilfe das Familienbudget schnell überfordern. Wer Grundsicherungsgeld bezieht, kann die notwendige Unterstützung über das Bildungspaket finanzieren lassen, auch wenn die Versetzung noch nicht gefährdet ist. Der laufende Leistungsbescheid allein genügt dafür allerdings nicht: Eltern müssen die Lernförderung gesondert beantragen.

Hilfe schon vor dem blauen Brief

Nachhilfe aus dem Bildungs- und Teilhabepaket soll Schülern helfen, wesentliche Lernziele zu erreichen. Ob ein Kind zusätzliche Unterstützung braucht, hängt deshalb von seinen Schwierigkeiten und den schulischen Anforderungen ab. Es muss nicht erst eine Fünf im Zeugnis drohen, bevor Hilfe möglich ist.

Nach § 28 Abs. 5 SGB II muss die Förderung geeignet und zusätzlich erforderlich sein, damit das Kind die nach dem jeweiligen Schulrecht wesentlichen Lernziele erreichen kann. Eine gefährdete Versetzung setzt das Gesetz ausdrücklich nicht voraus. Der bloße Wunsch nach besseren Noten reicht zwar nicht aus, eine noch ausreichende Note schließt den Anspruch aber ebenso wenig aus.

Die Förderung steht Schülern unter 25 Jahren offen, die eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Sie kommt damit auch für junge Erwachsene infrage, die etwa eine weiterführende Schule besuchen.

Eltern sollten zunächst mit der Schule besprechen, welche Kenntnisse ihrem Kind fehlen und wie Nachhilfe helfen könnte. Bietet die Schule selbst eine vergleichbare Förderung an, geht diese vor. Reichen ihre Angebote für den konkreten Bedarf nicht aus, sollte sie das in der Schulbestätigung erläutern.

Nachhilfe muss extra beantragt werden

Während andere Leistungen des Bildungspakets bereits mit dem Haupt- oder Weiterbewilligungsantrag auf Grundsicherungsgeld beantragt werden, braucht es für die Lernförderung einen eigenen Antrag. Darauf weist auch die Bundesagentur für Arbeit hin. Wer nur den regulären Folgeantrag stellt, hat die Kostenübernahme für Nachhilfestunden damit noch nicht beantragt.

Eltern können sich dafür an das Jobcenter wenden. Bearbeitet vor Ort eine andere kommunale Stelle das Bildungspaket, nennt es den zuständigen Ansprechpartner. Der Antrag lässt sich zunächst formlos stellen, fehlende Nachweise können nachgereicht werden. Die örtlichen Formulare helfen dabei, die Angaben zum Kind, seiner Schule und den betroffenen Fächern zusammenzustellen.

In ihrer Bestätigung sollte die Schule möglichst konkret beschreiben, wie viel zusätzliche Unterstützung das Kind benötigt und für welchen Zeitraum. Passend dazu braucht es ein Angebot des Nachhilfeanbieters mit Stundenanzahl und Kosten. Ein Zeugnis allein ersetzt diese Angaben nicht.

Der Antrag sollte vor Beginn der Nachhilfe eingehen. Bevor Eltern einen kostenpflichtigen Vertrag unterschreiben, empfiehlt sich außerdem eine schriftliche Zusage, aus der Umfang und Dauer der übernommenen Förderung hervorgehen. Denn mit der Buchung verpflichten sie sich gegenüber dem Anbieter zur Zahlung, auch wenn die Finanzierung durch das Jobcenter noch nicht geklärt ist.

Keine feste Nachhilfe-Pauschale

Wie viel Geld für die Nachhilfe übernommen wird, richtet sich nach dem bestätigten Bedarf und den angemessenen Kosten. Einen bundesweit festgelegten Monatsbetrag gibt es dafür nicht. Die Förderung wird zusätzlich zum persönlichen Schulbedarf gewährt, für den 2026 insgesamt 195 Euro vorgesehen sind. Eltern müssen die bewilligte Nachhilfe also nicht aus diesem Betrag bezahlen.

Wie die Stunden abgerechnet werden, bestimmt die Kommune. Nach § 29 SGB II sind Gutscheine, direkte Zahlungen an den Anbieter oder Geldleistungen möglich. Eltern sollten deshalb vorab klären, ob die Nachhilfeschule direkt abrechnet oder sie selbst Rechnungen einreichen müssen. Bei einer Direktabrechnung brauchen sie die bewilligten Kosten nicht aus dem Regelsatz vorzustrecken.

Gegen eine Ablehnung vorgehen

Verweigert das Jobcenter die Förderung allein deshalb, weil das Kind voraussichtlich versetzt wird, lässt sich das mit § 28 Abs. 5 SGB II nicht begründen. Fehlt dagegen eine aussagekräftige Schulbestätigung oder bleibt der benötigte Umfang unklar, können ergänzende Angaben der Lehrkraft weiterhelfen.

Gegen den ablehnenden Bescheid kann die Familie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Darin sollte sie auf die Begründung der Behörde eingehen und anhand der Schulbestätigung darlegen, weshalb das Kind die zusätzliche Förderung benötigt.