Seit einem Hirninfarkt im November 2019 kann ein Mann aus Niedersachsen keine drei Stunden am Tag mehr arbeiten. Dass er voll erwerbsgemindert ist, bestreitet nicht einmal die Rentenversicherung. Das Sozialgericht sprach ihm die Rente zu, doch das Landessozialgericht hob die Entscheidung auf. Ihm fehlen Versicherungszeiten, und die Spur führt zurück ins Jahr 2010: Damals hatte er dem Jobcenter erklärt, mit seiner Selbstständigkeit nichts zu verdienen.
Nach dem Hirninfarkt erkennt die DRV die Erwerbsminderung an
Der Mann hatte als Schlosser und Instandhaltungsmechaniker gearbeitet, später war er selbstständig im Baubereich tätig. Ende November 2019 erlitt er einen Hirninfarkt, und seitdem kann er nach den Feststellungen der Rentenversicherung dauerhaft weniger als drei Stunden täglich arbeiten. Der medizinische Maßstab für eine volle Erwerbsminderung ist damit erfüllt.
EM-Rente abgelehnt trotz bestätigter Erwerbsminderung
Den Reha-Antrag wertete die Deutsche Rentenversicherung als Rentenantrag, lehnte die Rente im Juni 2020 aber ab. Selbst in einem verlängerten Prüfzeitraum kam sie nur auf 32 statt der erforderlichen 36 Monate mit Pflichtbeiträgen.
Bei einer Erwerbsminderungsrente zählt neben dem Gesundheitszustand grundsätzlich auch, ob in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge vorliegen. Bestimmte Zeiten ohne Beiträge verlängern diesen Fünfjahreszeitraum. Sie sind aber selbst keine zusätzlichen Pflichtbeiträge.
Vorläufig gezahltes Geld wurde später auf null gesetzt
Genau um solche verlängernden Zeiten stritten der Mann und die Rentenversicherung. Von November 2010 bis Oktober 2011 hatten er und seine Familie zunächst Arbeitslosengeld II erhalten. Das Jobcenter bewilligte die Leistungen nur vorläufig, weil die Einnahmen aus seiner selbstständigen Arbeit noch offen waren. Später forderte es Unterlagen zu den tatsächlichen Betriebseinnahmen und Ausgaben an. Nach den Feststellungen des Gerichts blieben die Aufforderungen unbeantwortet.
Das Jobcenter setzte den Anspruch für die Monate der vorläufigen Bewilligung endgültig auf null Euro. Der Mann wollte die zwischenzeitlich ausgezahlten Leistungen trotzdem als rentenrechtliche Anrechnungszeit berücksichtigt wissen. Damit hätte der Prüfzeitraum weiter in die Vergangenheit zurückgereicht, und ältere Pflichtbeiträge hätten zusätzlich mitgezählt.
Das Sozialgericht Lüneburg gab ihm im Januar 2025 recht und verpflichtete die Rentenversicherung, ab Dezember 2019 eine volle Erwerbsminderungsrente zu gewähren (Az. S 1 R 111/21). Nach seiner Ansicht blieb der tatsächliche Bezug der Jobcenter-Leistungen rentenrechtlich relevant, obwohl die Bewilligung später geändert worden war. Die Rentenversicherung legte Berufung ein.
Gericht sieht keine Anrechnungszeit für die strittigen Monate
Das Landessozialgericht hob den Gerichtsbescheid mit Urteil vom 23. Juni 2025 auf (Az. L 2 R 35/25). Es stellte fest, dass von November 2010 bis März 2013 insgesamt 29 Monate ohne anwartschaftserhaltende rentenrechtliche Zeiten blieben. Die vorläufigen Jobcenter-Zahlungen aus dem ersten Jahr dieser Lücke ließ der Senat nicht als Anrechnungszeit gelten. An diesen Monaten hing die Rente: Mit ihnen hatte das Sozialgericht sie zugesprochen, ohne sie reichten die Pflichtbeiträge nicht.
Erwerbsminderungsrente abgelehnt: Trotz Arbeitsunfähigkeit und GdB 80
In einem Reha-Bericht von 2014 hatte der Mann selbst angegeben, zwischen 2009 und März 2013 als Selbstständiger etwa 50 Stunden pro Woche im Ausbaubereich gearbeitet zu haben. Beim Jobcenter hatte er seine Selbstständigkeit als Hausmeisterservice beschrieben und für einen Teil des Bewilligungszeitraums Einnahmen von null Euro in Aussicht gestellt. Zusammen mit den unbeantworteten Nachfragen sprach das nach Ansicht des Senats für eine Täuschung bei der vorläufigen Bewilligung. Ob vorläufig gezahlte Jobcenter-Leistungen auch ohne eine solche Täuschung ihre Wirkung für die Rente verlieren können, ließ das LSG offen.
Derselbe Reha-Bericht stand auch dem Versuch entgegen, den Beginn der Erwerbsminderung wegen früherer Herz- und Nierenbeschwerden vorzuverlegen: Er bescheinigte damals noch ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich. Eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit oder Krankheit für die strittige Lücke erkannte das LSG ebenfalls nicht an.
Der Mann scheiterte anschließend mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Das Bundessozialgericht verwarf sie am 5. November 2025 als unzulässig (Az. B 5 R 101/25 B). Die Rechtsauffassung des LSG zur Anrechnungszeit prüfte das BSG deshalb nicht inhaltlich. Für den Mann blieb es bei der Ablehnung der Erwerbsminderungsrente, obwohl seine volle Erwerbsminderung nach dem Hirninfarkt feststand.
