Bürgergeld gekürzt - Bedarfsgemeinschaft - Partner ohne Einkommen lebt bei mir

  • Hallo guten Tag, ich habe folgende Frage:

    ich bekomme Bürgergeld. Mein Partner(nicht Ehemann) ist wieder bei mir eingezogen. Er hat weder Anspruch auf Bürgergeld, noch Sozialhilfe noch sonst irgendwas. (Ist eine komplizierte Geschichte, letztlich hat er das Aufenthaltsrecht verloren darf Deutschland aber noch nicht verlassen weil noch eine Haftstrafe aussteht welche aber aufgrund von Krankheit momentan auser Vollzug gesetzt wurde…) Das er kein Anspruch auf Bürgergeld/Sozialhilfe hat haben wir alles Schriftlich vom jeweiligen Amt bekommen. Jetzt bekomme ich aber 51 Euro weniger im Monat da er mit mir im selben Haushalt wohnt. Das habe ich aber nicht schriftlich bekommen. Mir wurde das dann einfach so mündlich mitgeteilt. Ist das so Rechtens? Sind wir eine Bedarfsgemeinschaft obwohl er keinerlei Einkommen hat? Wir müssen auch Seine Krankenversicherung selbst bezahlen da er nicht einmal irgendwie Versichert wird, das klappt auch nur weil das meine Eltern übernehmen. Ich hatte schon öfters Probleme was Zahlungen von Jobcenter angeht , wo sich dann rausgestellt hat das mir mehr geld zustünde. Momentan bekomme ich eben 392€ überwiesen, da ist abgezogen 31 Euro Tiefgarage, 84 Euro Strom. Also ist mein momentaner Regelsatz 507 Euro, weil ich ja 51 Euro weniger bekomme weil mein Partner bei mir Wohnt. Vielleicht versteht das jemand und kennt sich aus und kann mir dazu was sagen :)

  • Das Jobcenter kann nicht einfach Geld kürzen und dir das mündlich mitteilen. Es gilt ja der vorherige Bewilligungsbescheid, bis er aufgehoben bzw. durch einen neuen ersetzt wird - schriftlich. Wie kommt das Jobcenter auf genau diesen Betrag von 51 Euro?

  • Das Jobcenter kann nicht einfach Geld kürzen und dir das mündlich mitteilen.

    Aber natürlich darf es das. Nennt sich "mündlicher Verwaltungsakt", § 33 Abs. 2 Satz 1 SGB I. Dieser ist auf Verlangen zu verschriftlichen, § 33 Absatz 2 Satz 2 SGB I.


    Wie kommt das Jobcenter auf genau diesen Betrag von 51 Euro?


    Das schreibt die TE:

    Also ist mein momentaner Regelsatz 507 Euro, weil ich ja 51 Euro weniger bekomme weil mein Partner bei mir Wohnt.


    Wobei der Partnerregelsatz 506 Euro ist, nicht 507...

    Eigentlich dürfte es auch nur noch die Hälfte der Miete geben.

  • Aber natürlich darf es das. Nennt sich "mündlicher Verwaltungsakt", § 33 Abs. 2 Satz 1 SGB I. Dieser ist auf Verlangen zu verschriftlichen, § 33 Absatz 2 Satz 2 SGB I

    Ja, aber dann müsste sich für die TE genau ergeben, wo das Geld einbehalten wurde. Und weil es eben nicht 506 sind sondern 507 Euro, ist es seltsam. Zwischen Single BG und Partner BG liegen jeweils 57 Euro Unterschied und nicht 51 Euro. Und selbst diese ergeben keinen Sinn, weil wie du selbst schreibst, müsste auch die Miete entsprechend gekürzt werden. Die Zahlen sind in meinen Augen daher nicht plausibel.

  • Ändert doch nichts daran, dass es ein mündlicher VA ist. Der kann durchaus inhaltlich falsch sein und unter einem Begründungsmangel leiden. Er bleibt trotzdem ein VA.

    Wie unterscheidet sich ein VA von einer "normalen" Aussage am Telefon? Es muss doch für die Hilfebedürftige klar hervorgehen, dass es dann ein VA ist, oder nicht? Muss drauf hingewiesen werden, dass dieser schriftlich angefordert werden kann?

  • Wie unterscheidet sich ein VA von einer "normalen" Aussage am Telefon?

    Der Regelungscharakter, wie bei jedem anderen VA auch.


    Es muss doch für die Hilfebedürftige klar hervorgehen, dass es dann ein VA ist, oder nicht?


    Nein, und das ist durchaus ein Streitpunkt, der gern mal gerichtlich geklärt wird.


    Muss drauf hingewiesen werden, dass dieser schriftlich angefordert werden kann?


    Nein.

  • Das habe ich aber nicht schriftlich bekommen. Mir wurde das dann einfach so mündlich mitgeteilt

    Ich kenne die Definition von "einfach so" jetzt nicht. Ich würde das JC auffordern, hier schriftlich zu bestätigen.

    Da es dann - wie Tamar oben sagte - durchaus ein Verwaltungsakt sein kann, musst du dagegen auch Widerspruch erheben.

  • Widerspruch braucht sie nur erheben, wenn der Bescheid falsch ist. Das weiß ja noch niemand. Was wäre an Partnerregelsatz und halber Miete denn falsch, wenn nur einer der Partner Anspruch hat?

  • Nun, dann sollte sie ja jetzt mitnehmen können, dass sie das Recht hat, einen schriftlichen Bescheid zu fordern.


    Und wenn sie den hat und er erschließt sich ihr nicht, kann sie ihn ja hochladen.

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