Aufforderung zum Auszug?

  • Guten Abend ihr Lieben,

    es wäre schön, wenn mir jemand Auskunft geben könnte.

    Zur Zeit lebe ich (Rentnerin) mit meinen 2 Kindern in einer 4 Zimmerwohnung 94qm. Die Kosten betragen 650Euro kalt und 1030Euro warm.

    Nun wird in der nächsten Wochen/Monaten, ein Kind ausziehen.

    In unserem Ort beträgt die KDU für 2 Person kalt 740Euro.

    Könnt ihr mir sagen, ob Kind 2 und ich - beide schwerbehindert, dennoch nach Auszug des anderen Kindes, umziehen müssen?

    Ich danke euch!

  • Nein, wenn die Wohnung zu teuer ist, wird abgesenkt, man muss eben nur nicht unbedingt umziehen, sondern kann die Differenz halt selbst zahlen oder vermietet unter, was bei 94 qm ja möglich sein sollte. Es scheint auch eine gefragte Gegend zu sein, sonst wären die angemessenen Kosten der Unterkunft nicht so hoch. Ob deine Werte stimmen, kann ich ja so nicht beurteilen. Sie dürften m. E. n. in mindestens 90% von Deutschland jedenfalls unangemessen für 2 Personen sein.

  • Lieben Dank!

    Untervermieten ist leider nicht möglich. Hier im bergischen ist es leider überall sehr teuer. Im oberbergischen gibt es günstigere Wohnungen, ist aber leider auch weit weg vom Schuss und ohne Auto leider nicht für mich machbar.

    Ich danke dir für deine Hilfe, dann werde ich mich auf Wohnungssuche begeben.

    Lg

  • Ob hier auch besonderer Wohnbedarf aufgrund Merkzeichen B berücksichtigt werden müsste, muss erstmal erfragt werden.

    Umpalumpa: Wie alt ist das verbleibende Kind und welcher Art sind eure Behinderungen, gibt es Merkzeichen oder Pflegestufen? Und welcher Art ist eigentlich deine Rente? Wenn es ggf. Erwerbsminderungs- oder sogar Altersrente ist: gibt es dann überhaupt noch eine erwerbsfähige Person in eurer Bedarfsgemeinschaft?

  • So die Mietobergrenze für 2 Personen tatsächlich bei 740 kalt und die tatsächliche Miete bei 650 kalt liegt, sollte es insoweit auch ganz unabhängig von Fragen der Behinderung ohnehin gar kein Problem geben.

  • Die Heizkosten sind aber mit fast 400 Euro im Monat definitiv zu hoch für 2 Personen. Und ob das zuständige Jobcenter eine Gesamtangemessenheitsgrenze bildet, weiß hier niemand. Denn das muss es ja nicht, der Normalfall ist weiterhin die getrennte Angemessenheitsbetrachtung.

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