Erbschaftsanzeige unterhalb des Schonvermögens?

  • 1. Fall: Muss eine Erbschaft, deren Mittelzufluss zu einem Vermögen unterhalb des Schonvermögens von 15000 € führt, angezeigt werden?

    2. Fall: Muss eine Erbschaft angezeigt werden, wenn die Erbschaft über dem Schonvermögen liegt aber durch Aufrechnung von Schulden gegenüber dem Erblasser, zu einem Vermögen unterhalb des Schonvermögens von 15000 € führt?

    SGB I § 60 Angabe von Tatsachen redet von Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind. Sind Erbschaften, die das Schonvermögen nicht erreichen erheblich? Hat jemand Erfahrung bei diesem Thema?

    Danke im voraus peterchen

  • Natürlich muss das mitgeteilt werden. Ob es sich Einkommen oder Vermögen unter oder oberhalb der Freibeträge handelt, entscheidet die Behörde und nicht der Leistungsempfänger.

  • Wenn es gute Gründe gibt, kann es durchaus schnell verbraucht werden. Z. B. wären ja schon weitere 15.000 Euro über ein Auto geschützt. Wenn man noch ein paar neue Elektrogeräte braucht und da nicht gleich Luxusvarianten nimmt, sollte das problemlos gehen. Auch Urlaub kann man im normalen Rahmen machen. Du musst nicht auf Bürgergeldniveau leben.

  • Kann das Jobcenter von einer Erbausschlagung erfahren, damit eigene Kinder erben?

    Muss man den Erbzufluss anzeigen, wenn man sich rückwirkend zum Vormonatsende vor Erbzufluss abmeldet?

    Muss man eine zu erwartende Erbschaft dem Jobcenter anzeigen oder erst, wenn das Vermögen zufließt?

  • Kann das Jobcenter von einer Erbausschlagung erfahren, damit eigene Kinder erben?

    Warum sollte diese Möglichkeit nicht bestehen?

    Muss man den Erbzufluss anzeigen, wenn man sich rückwirkend zum Vormonatsende vor Erbzufluss abmeldet?

    Man kann überhaupt nicht rückwirkend verzichten. Und im Übrigen ist ein Verzicht unwirksam, mit dem man gesetzliche Regelungen umgehen will.

    Muss man eine zu erwartende Erbschaft dem Jobcenter anzeigen oder erst, wenn das Vermögen zufließt?

    Bereits der Erbfall ist anzuzeigen.

    Ich habe den Eindruck, das geht jetzt in Richtung eines beabsichtigten Betruges.

    Ich weise dich auf folgende Rechtsnorm hin:

    (1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen.

    Bereits das sollte dir vor Augen führen, wo hier der Hase lang läuft.

  • SGB I § 60 Angabe von Tatsachen redet von Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind.

    Ist ein Todesfall schon eine solche zu meldende Änderung der Verhältnisse, wo noch niemand Umfang oder Testament kennt oder erst die tatsächliche Zuweisung nach Erbauseinandersetzung in einer Erbengemeinschaft, die sehr lange dauern kann? Mit anderen Worten an welchem Zeitpunkt findet der zu meldende Erbfall statt?

  • Schaust du in § 1922 BGB:

    (1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

    Und natürlich muss das Jobcenter das wissen, damit es darauf hinwirken kann, dass du deine Hilfebedürftigkeit schnellstmöglich beendest. Ohne auf die oben genannten dummen Gedanken zu kommen.

    Ich habe immer noch das Gefühl, dass das hier ein Abtasten werden soll, ob man mit einem Betrug davon kommt.

  • Da der § 12 SGB II gerade erst geändert wurde, wirst du dazu noch keine richtungsweisende Rechtsprechung finden. Ich würde daher sagen "kommt drauf an". Wenn du bereits hinreichend für das Rentenalter versorgt bist (gesetzliche Rente + Zusatzrenten/Vermögen bereits ausreichend), dann würde ich sagen, dass eine weitere Absicherung unnötig ist und du bist im Kostenersatz wegen schuldhaften Verhaltens. Wenn du nachweisen kannst, dass dadurch aber Hilfebedürftigkeit im Alter vermieden wird, die Anlage also sinnvoll ist, dann nicht.

  • Hat das Jobcenter Anspruch auf Auflösung einer Erbengemeinschaft durch Erbauseinandersetzung?

    Ist es möglich, dass sich die Erbengemeinschaft nur auf Auszahlung eines Teils (unterhalb des Schonvermögens) des Erbanspruches einigt?

    Ist dann nur dieser ausgezahlte Teil erbschaftssteuerpflichtig?

    Kann eine solche Auszahlung wiederholt werden, nachdem der Erbe das Schonvermögen verbraucht hat?

  • Hat das Jobcenter Anspruch auf Auflösung einer Erbengemeinschaft durch Erbauseinandersetzung?

    Nein, da das Jobcenter in Erbschaftsangelegenheiten nicht eingreift.

    Ist es möglich, dass sich die Erbengemeinschaft nur auf Auszahlung eines Teils (unterhalb des Schonvermögens) des Erbanspruches einigt?

    Die Erbengemeinschaft kann sich auf alles einigen. Es ändert aber nichts an der Höhe des Erbes an sich. Wird also die Zahlung nur begrenzt, um hier unter dem Schonvermögen zu bleiben, wird es Probleme geben.

    Ist dann nur dieser ausgezahlte Teil erbschaftssteuerpflichtig?

    Nein, erbschaftsteuerpflichtig ist das gesamte Erbe. Auf die Auszahlung kommt es nicht an.

  • Wird also die Zahlung nur begrenzt, um hier unter dem Schonvermögen zu bleiben, wird es Probleme geben.

    Welche Möglichkeit hat das Jobcenter? Welche Urteile gibt es hierzu, wenn zu keinem Zeitpunkt das Schonvermögen erreicht ist?

    Nein, erbschaftsteuerpflichtig ist das gesamte Erbe. Auf die Auszahlung kommt es nicht an.

    Wann ist die Erbschaftsteuererklärung abzugeben? Zum Zeitpunkt jeder einzelnen Auszahlung?

  • Nein, da das Jobcenter in Erbschaftsangelegenheiten nicht eingreift.

    Das ist so nicht richtig, dazu später, siehe Ausführungen zu § 33 SGB II.


    Welche Urteile gibt es hierzu, wenn zu keinem Zeitpunkt das Schonvermögen erreicht ist?


    Es gibt sowohl Rechtsprechung, dass keine Hilfe zu gewähren ist, z. B. LSG NRW als auch andere Auffassung, z. B. LSG Berlin-Brandenburg.


    Welche Möglichkeit hat das Jobcenter?


    Es kann deinen Anspruch aufs Erbe gemäß § 33 SGB II auf sich überleiten (vgl. Ausführungen des LSG Berlin-Brandenburg dazu) und den Anspruch selbst geltend machen. Oder es fordert das von dir provozierte Bürgergeld als Kostenersatz bei sozialwidrigen Verhalten (§ 34 SGB II) von dir zurück.

  • Das ist so nicht richtig, dazu später, siehe Ausführungen zu § 33 SGB II.

    Das wäre aber nur möglich, wenn der Anspruch auf das Erbe feststeht und diese Regelung bezieht sich nur auf den Hilfebedürftigen selbst.

    Bei einer Erbauseinandersetzung kann das JC nichts geltend machen, weil die Höhe unklar ist. Ebenso kann das JC keine Auflösung erzwingen oder einfordern, weil das nicht nur den Hilfebedürftigen sondern auch die anderen Erben betreffen würde.

  • Der Anspruch auf das Erbteil ist doch offensichtlich unstrittig, der TE will es nur einfach nicht durchsetzen. Und die Höhe des Nachlasses lässt sich ja wohl ermitteln oder steht sogar schon fest, denn sonst bräuchte es diese Verrenkungen, die der TE anstellen möchte, nicht.

    Natürlich greift da, der Anspruchsübergang nach § 33 SGB II. Das JC tritt an die Stelle des TE und kann die Erbauseinandersetzung selbst betreiben. Das sagt auch das LSG Berlin-Brandenburg, setzt sich damit aber nicht weiter auseinander, weil es zum Schluss kommt, dass das Vermögen sowieso nicht verwertbar wäre. Hier scheint es, das aber, sonst würde nicht von "oberhalb des Schonvermögens" gesprochen werden.


    Selbst das BSG hält den 33 für anwendbar, hatte aber darüber nicht zu entscheiden:


    Zitat

    Der Nachrang von Leistungen nach dem SGB II wird im Übrigen in den Fällen, in denen der Hilfebedürftige seine vorrangigen Ansprüche gegenüber einem Dritten trotz entsprechender Bemühungen nicht rechtzeitig durchsetzen kann, durch den Übergang der Ansprüche des Hilfebedürftigen gegen Dritte nach § 33 Abs 1 SGB II (nunmehr in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Fortentwicklungsgesetz - vom 20. Juli 2006<BGBl I 1706>) verwirklicht. Die Frage, ob auch die hier in Rede stehenden erbrechtlichen Auseinandersetzungsansprüche durch eine (nach dem bis zum 31. Juli 2006 geltenden Recht erforderliche) Anzeige gegenüber der Miterbin hätten übergeleitet werden können bzw nach Inkrafttreten der Neufassung übergegangen waren (zur Anwendbarkeit der Neuregelung auf Ansprüche, die vor Inkrafttreten fällig geworden sind vgl Fügemann in Hauck/Noftz, SGB II, Stand November 2007, K § 33 RdNr 131), ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und braucht nicht entschieden zu werden (zum Übergang des Pflichtteilsanspruchs BGH FamRZ 2005, 448 und BGH FamRZ 2006, 194).

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