Beiträge von peterchen

    Der Erblasser hinterläßt einen Teil in einer zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung nicht verwertbaren Form (Festgeld). Der verwertbare Teil wird durch zurückgeforderte Unterhaltsvorschussleistung bis zum sozialhilferechtlichen Schonbetrages aufbegraucht. Dieser Schonbetrag beträgt 10.000 € (Stand 1.1.2023). Die Bedürftigkeit dauert an bis das gesamte Erbe verwertbar ist. Ist dies eine nicht rechtzeitige Durchsetzung von Ansprüchen, die einen Übergang der Ansprüche des Hilfebedürftigen gegen Dritte nach § 33 Abs 1 SGB II zur Folge hat?

    Endet die Bedürftigkeit erst, wenn der exakte Umfang des Erbes feststeht und somit erst dann eine Erbauseinandersezung erzielt werden kann? Unsicher sind u.a. Kosten der Wohnungsauflösung: Entrümpelungs- und Renovierungskosten, Neubeschaffung der Wohnungsschlosses und -schlüssel wegen untergegangener Schlüssel, Erstattungen von Krankenkasse bzw. Beihilfestelle, die noch nicht bewilligt wurden.

    Wird also die Zahlung nur begrenzt, um hier unter dem Schonvermögen zu bleiben, wird es Probleme geben.

    Welche Möglichkeit hat das Jobcenter? Welche Urteile gibt es hierzu, wenn zu keinem Zeitpunkt das Schonvermögen erreicht ist?

    Nein, erbschaftsteuerpflichtig ist das gesamte Erbe. Auf die Auszahlung kommt es nicht an.

    Wann ist die Erbschaftsteuererklärung abzugeben? Zum Zeitpunkt jeder einzelnen Auszahlung?

    Hat das Jobcenter Anspruch auf Auflösung einer Erbengemeinschaft durch Erbauseinandersetzung?

    Ist es möglich, dass sich die Erbengemeinschaft nur auf Auszahlung eines Teils (unterhalb des Schonvermögens) des Erbanspruches einigt?

    Ist dann nur dieser ausgezahlte Teil erbschaftssteuerpflichtig?

    Kann eine solche Auszahlung wiederholt werden, nachdem der Erbe das Schonvermögen verbraucht hat?

    SGB I § 60 Angabe von Tatsachen redet von Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind.

    Ist ein Todesfall schon eine solche zu meldende Änderung der Verhältnisse, wo noch niemand Umfang oder Testament kennt oder erst die tatsächliche Zuweisung nach Erbauseinandersetzung in einer Erbengemeinschaft, die sehr lange dauern kann? Mit anderen Worten an welchem Zeitpunkt findet der zu meldende Erbfall statt?

    1. Fall: Muss eine Erbschaft, deren Mittelzufluss zu einem Vermögen unterhalb des Schonvermögens von 15000 € führt, angezeigt werden?

    2. Fall: Muss eine Erbschaft angezeigt werden, wenn die Erbschaft über dem Schonvermögen liegt aber durch Aufrechnung von Schulden gegenüber dem Erblasser, zu einem Vermögen unterhalb des Schonvermögens von 15000 € führt?

    SGB I § 60 Angabe von Tatsachen redet von Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind. Sind Erbschaften, die das Schonvermögen nicht erreichen erheblich? Hat jemand Erfahrung bei diesem Thema?

    Danke im voraus peterchen