Der neue Vermieter möchte Kostenzusage für Übernahme der Miete

  • Eine Freundin hat ein großes Problem.

    Sie möchte aus gesundheitlichen Gründen von aus der Großstadt weg ziehen. Im ländlichen Raum vom Landkreis einer Großstadt hat sie eine Wohnung in Aussicht.

    Dem Jobcenter ist es egal, es sei denn, sie beantragt Umzugskosten. Deshalb bekommt sie auch keine Bestätigung der Notwendigkeit. Diese möchte aber die Bearbeiterin des neuen Vermieters. Ich zitiere:

    - .... , da haben Sie leider keine korrekten Informationen erhalten. Die Bestätigung der Notwendigkeit des Umzugs ist für uns unerlässlich, da sich das zuständige Jobcenter beim Umzug ändert. Sie erhalten sonst keine Leistungen für die Kaution oder eventuelle Betriebskostennachzahlungen, wenn der Umzug beim alten Jobcenter nicht genehmigt wurde. -

    Sie beantragt aber keine Umzugskosten, Kaution oder sonstiges. Und was ich bisher im Internet gefunden habe ist, diese Bescheinigung wird nur ausgestellt, wenn eben das beantragt wird. So auch die Aussage vom jetzigen Jobcenter.

    Zusammengefasst: die neue Vermietung will sie unbedingt, das Jobcenter stellt sie nicht aus, weil keine Umzugskosten beantragt werden :/

    Das neue Jobcenter hat schon die Angemessenheit der Wohnung bescheinigt

    Hat jemand einen Rat, was sie noch machen kann

    • Offizieller Beitrag

    Hallo!

    Der Umzug wird beim alten Jobcenter beantragt. Wenn sich durch

    den Umzug das Jobcenter ändert, wird beim neuen Jobcenter

    der Mietvertrag vor Unterschrift für eine Kostenzusage vorgelegt.

    keine Bestätigung der Notwendigkeit

    Erklärungsbedürftig! Mietvertrag beim neuen Jobcenter vorlegen

    und Kostenzusage einholen, ob die Kosten der Unterkunft

    angemessen sind.

    Diese möchte aber die Bearbeiterin des neuen Vermieters.

    Was hat jetzt der Vermieter damit zu tun? Der braucht nur die

    Kostenzusage des Jobcenters, dass die Kosten der Unterkunft

    angemessen sind und schon kann der Mietvertrag unterschrieben

    werden.

    Gruß

  • Ja die Kosten sind angemessen, das wurde vom neuen Jobcenter bestätigt.

    Kostenzusage? Also eine direkte Bestätigung, daß sie in Zukunft alles bezahlen werden?

    Das Problem ist jetzt die neue Vermietung, welche die Bestätigung der Notwendigkeit möchte. Oder das jetzige Jobcenter, welche sie nicht ausstellt.

    Es sei denn, sie beantragt Umzugskosten.


    Ja das fragen wir uns auch. Aber im Zitat steht es, warum sie es möchte. Obwohl ihr alles vorliegt. Auch die Erklärung, daß die Kaution gesichert ist

    • Offizieller Beitrag

    Hallo!

    Ja die Kosten sind angemessen, das wurde vom neuen Jobcenter bestätigt.

    Besteht die Zusage schriftlich? Genau diese Zusage reicht für die

    Unterschrift des Mietvertrags völlig.

    Das Problem ist jetzt die neue Vermietung, welche die Bestätigung der Notwendigkeit möchte.

    Der Vermieter möchte eine Kostenzusage vom Jobcenter,

    dass die Miete übernommen wird und wenn die vorliegt,

    kann der Mietvertrag unterschrieben werden. Wenn sich

    der Zuständigkeitsbereich ändert, ein neues Jobcenter

    zuständig ist, muss dort auch ein neuer Antrag auf

    Bürgergeld gestellt werden und sich beim alten Jobcenter

    abmelden.

    Es liegt hier die Vermutung nahe, dass Begriffe durcheinander

    geworfen werden.

    Gruß

  • Es gibt einmal eine Zusicherung nach § 22 Absatz 4 SGB II. Da geht es um die Übernahme künftiger Mietkosten

    Dann gibt es die Zusicherung nach § 22 Absatz 6 SGB II, da geht es um Kaution, Umzugskosten etc.

    Der Vermieter will offenbar eine Zusicherung des neuen Jobcenters nach § 22 Absatz 4 SGB II sehen. Was auch immer ihm das nützt, denn, wenn das heißt noch lange nicht, dass er pünktlich seine Miete bekommt.

  • Ich widerspreche Tamar einmal vorsorglich:

    Es kann durchaus auch sein, dass der Vermieter schlicht etwas möchte, was es nicht gibt und was die Behörde auch nicht ausstellen wird.

    In vielen Fällen haben Vermieter leider sehr wilde realitätsferne Vorstellungen, wenn es um die Rolle des Jobcenters beim Anmieten von Wohnungen geht.

    • Offizieller Beitrag

    Hallo!

    Ich widerspreche Tamar einmal vorsorglich:

    Diesbezüglich gegen den Widerspruch kommt hier ein

    Veto und bitte genau lesen, was Tamar schrieb:

    Es gibt einmal eine Zusicherung nach § 22 Absatz 4 SGB II. Da geht es um die Übernahme künftiger Mietkosten


    Dann gibt es die Zusicherung nach § 22 Absatz 6 SGB II, da geht es um Kaution, Umzugskosten etc.

    Bitte ins SGB II unter entsprechenden Paragraphen schauen.

    Gruß

  • Es kann durchaus auch sein, dass der Vermieter schlicht etwas möchte, was es nicht gibt und was die Behörde auch nicht ausstellen wird.

    Natürlich kann es sein, dass der Vermieter quasi eine Bürgschaftserklärung des Jobcenters will. Aber nach dem Eingangsbeitrag

    Ich zitiere:

    - .... , da haben Sie leider keine korrekten Informationen erhalten. Die Bestätigung der Notwendigkeit des Umzugs ist für uns unerlässlich, da sich das zuständige Jobcenter beim Umzug ändert. Sie erhalten sonst keine Leistungen für die Kaution oder eventuelle Betriebskostennachzahlungen, wenn der Umzug beim alten Jobcenter nicht genehmigt wurde.

    will der Vermieter eine Zusicherung sehen. In dem Fall dann § 22 Absatz 4 SGB II - Bedarfe für Unterkunft und Heizung, da keine Leistungen nach § 22 Absatz 6 SGB II begehrt werden.

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