Bürgergeld und Wohngeld bei selbständiger Tätigkeit

  • Hallo zusammen,

    ich habe eine komplexe Frage zum Thema Bürgergeld & Wohngeld sowie zur Bewilligung bzw. den Auschluss der jeweiligen Leistungen.

    Kurz zu meiner Situation: ich bin als Freiberuflerin selbständig tätig und habe während der Corona-Pandemie, zuletzt bis Oktober 2022, Grundsicherung (aufgrund der Pandemie mit erleichterten Antragsbedingungen) erhalten. Aufrgund der Pandemie hatte ich keine Einnahmen. Seitdem ich nun aus dem Bezug rausgekommen bin, also ab November 2022, bestand kein Bezug von Sozialleistungen mehr. Im ersten Halbjahr 2023 konnte ich mich wieder beruflich etablieren und hatte auch einige Aufträge.

    Doch seit Juli 2023 sind die Aufträge wieder stark zurückgegangen und ich hangele mich nur noch so durch, lebe nun von meinem Ersparten. Mein Vermögen beträgt aktuell ca. 25.000 €. Ich bin ledig, lebe allein. Ich versuche aktuell alles (Bewerbungen, Kundenaquise, etc.) aber es könnte durchaus sein - sollte sich die Situation nicht bessern - dass ich ab Januar 2024 Bürgergeld beziehen muss. Da dies mein erstes mal Bezug von Bürgergeld wäre, würde zunächst die Karenszeit von max. 12 Monaten gelten.

    Wichtig: seit Januar 2023 beziehe ich Wohngeld, nämlich 185 € mtl. bis Ende 2023, was mir aktuell bei der Zahlung der Miete/Heizkosten etwas hilft, aber natürlich auf Dauer nicht zum Leben reicht.

    Daher meine Fragen zum Bürgergeldbezug und Antrag: Ich habe auf der Website der Bundesagentur für Arbeit gelesen, dass man ab dem 1. Juli 2023 verpflichtet ist, einen Wohngeldantrag zu stellen. Mein Wohngeldantrag läuft Ende 2023 aus. Sollte ich ihn vorsichtshalber für die Zeit ab Januar 2024 verlängern? Und könnte ich dann ab Januar 2024 parallel Bürgergeld beantragen? Ich weiß, dass ein gleichzeitiger Bezug beider Leistungen ausgeschlossen ist. Aber wie müsste ich dann verfahren wenn ich eigentlich eher auf das Bürgergeld angewiesen bin? Werden die Leistungen miteinander verrechnet?

    Lieben Dank für Eure Hilfe bei dieser komplexen Frage :)

    Susanne

    • Offizieller Beitrag

    Hallo!

    Nein. Wenn Sie Bürgergeld erhalten, haben Sie keinen Anspruch auf Wohngeld. Allerdings ist Wohngeld eine vorrangige Leistung. Wenn Sie dadurch Ihre Hilfebedürftigkeit beseitigen oder vermeiden können, können Sie einen Wohngeldantrag stellen (ab dem 1. Juli 2023 sind Sie verpflichtet, einen Wohngeldantrag zu stellen).

    Entweder Bürgergeld, oder Wohngeld, aber nicht Beides zeitgleich.

    Ich weiß, dass ein gleichzeitiger Bezug beider Leistungen ausgeschlossen ist.

    Richtig!

    Und könnte ich dann ab Januar 2024 parallel Bürgergeld beantragen? I

    Nein!

    Gruß

  • Besten Dank für eure Antworten :)

    Kurze Nachfrage zur Klarstellung: bedeutet das, dass - wenn ich ab Januar 2024 Bürgergeld beantrage - keine Begründung meinerseits dem Jobcenter gegenüber erforderlich ist, weshalb ich nicht zuerst eine Verlängerung des bereits für 2023 gewährten Wohngelds beantragt habe?

    Vielen Dank!

  • dass - wenn ich ab Januar 2024 Bürgergeld beantrage - keine Begründung meinerseits dem Jobcenter gegenüber erforderlich ist, weshalb ich nicht zuerst eine Verlängerung des bereits für 2023 gewährten Wohngelds beantragt habe?

    Ja. Es steht dir frei, welche Anträge du stellst. Wenn das JC der Meinung ist, du kannst mit Wohngeld deine Hilfebedürftigkeit beenden, dann wird es das mitteilen.

  • Vielen Danke für eure Hilfe! :)

    Eine kurze Nachfrage dazu, aus administrativer Sicht: Ich hatte ja bereits in 2022 Kontakt zum Jobcenter und dort wurde mir eine BG-Nummer erteilt. Soll ich bei der Neubeantragung ab 2024 meine alte BG-Nummer im Antrag vermerken? Oder wird mir eine gänzlich neue Nummer zugewiesen? An der Zusammensetzung meiner Bedarfsgemeinschaft hat sich seitdem nichts geändert.

    Ich frage dies, weil ja durch Angabe meiner bereits vorhandenen BG-Nummer sämtliche Infos über meine Bedarfsgemeiunschaft dem Jobcenter bereits vorliegen und administrativ erleichtert würden?

    Beste Grüße!

  • Vielen Dank für eure Hilfe!

    Eine kurze Nachfrage zur Bewilligungsdauer:

    Ich erinnere mich, dass die Leistungen in der Vergangenheit bei Selbständigen zunächst vorläufig für 6 Monate bewilligt wurden. Dies beruhte auf der Vorlage einer vorläufigen EKS bei Beantragung sowie abschließender EKS nach den ersten 6 Monaten.

    Um nach 6 Monaten den Anspruch um ein weiteres halbes Jahr zu erlangen, musste ich dann eine erneute vorläufige EKS einreichen. Gilt diese Verfahrensweise auch weiterhin für das Bürgergeld?

    Besten Dank! :)

  • Danke dir, Tamar!

    Und wie sieht es mit der Karenszeit von 12 Monaten aus?

    Wenn ich also beispielsweise nach 6 Monaten aus dem Leistungsbezug wieder aussteigen kann weil ich ggf. einen Auftrag an Land ziehen konnte und somit nicht mehr hillfebedürftig bin; dann aber - sagen wir einige Monate später - leider feststellen muss, dass es wieder Schwierigkeiten gibt: kann ich dann einen erneuten Antrag stellen und für die ersten 6 Monaten gilt die restliche Karenszeit (also die letzten 6 Monate)?

    Ich freue mich auf eure Rückmeldung und bedanke mich Voraus :)

  • Danke Tamar,

    ich dachte es gibt nur eine Karenzzeit, die sowohl das Vermögen als auch die Kosten der Unterkunft beinhaltet - nämlich die 12 Monate nach erstmaligem Bürgergeld-Bezug. Doch falls meine Info nicht korrekt ist, würde ich mich über eine Erläuterung freuen.

    Herzlichen Dank :)

  • Danke dir, Tamar.

    Also meine Wohnung ist zwar etwas teurer, aber nicht wesentlich, wenn man die Vergleichsmieten in der Nachbarschaft heranzieht. Und mein Vermögen ist recht gering und liegt weit unter den 40.000 €. Welche Karenzzeiten würden in diesem Falle also wann greifen?

    Merci :)

  • Danke dir, Tamar!

    Nur kurz zum Verständnis zwei klitzekleine Nachfragen ;)

    1. Das heißt also im Klartext, wenn ich z.B. in Bezug auf die Wohnungsgröße vom 01.01.2024 bis 30.06.2024 im Leistungsbezug bin wären somit die ersten 6 Monate Karenzzeit verbraucht. Wenn ich danach - sagen wir - ab 01.12.2024 bis 31.05.2025 wieder 6 Monate beziehe wären dann insgesamt 12 Monate Karenzzeit verbraucht? Sollte ich dann weiter hilfebedürftig sein, würde ab am 01.06.2025 der reguläre Leistungsbezug greifen, d.h. ggf. Umzug der Wohnung und Vermögen aufbrauchen bis die 15.000 € Freibetrag erreicht sind (bin alleinstehend, keine Kinder, single)

    2. Ab wann - nach erstmaliger Inanspruchnahme einer Karenzzeit - würde eine erneute Karenzzeit fühestens möglich sein?

    Herzlichen Dank im Voraus :)

    Eure Susanne

    • Offizieller Beitrag

    Hallo!

    1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

    Gruß

  • Danke,

    Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

    Dabei handelt es sich ja um den Gesetzestext, den ich ehrlich gesagt als Nicht-Juristin nicht so ganz durcb blicke. Daher hatte ich ja meine zwei Fragen ausformuliert und würde mich sehr über eine praxisorientierte Antwort freuen.

    Herzlichen Dank :)

    • Offizieller Beitrag

    Hallo!

    Gleiche Erklärung aus den Fachlichen Weisungen § 12 SGB II mit

    Beispiel. Tamar schrieb es bereits:

    Bei beiden gilt, dass es erst nach 3 Jahren ohne Leistungsbezug eine neue Karenzzeit gibt.

    Die Karenzzeiten werden um die Dauer der Monate ohne Leistungen verlängert.

    Gruß

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