Beiträge von SusanneM

    Danke für die Rückmeldung, Tamar :)

    Was hat der Einkommenssteuerbescheid damit zu tun?

    Die Wohngeldstelle verlangt regelmäßig nach den 12 Monaten Wohngeldbezug die Vorlage des Einkommensteuerbescheids dieses Zeitraums (merke: ich bin selbständig, daher stark schwankende Einkünfte) um so die im Erstantrag gemachten vorraussichtlichen Angaben für das Wohngeld zu prüfen und ggf. rückwirkend anzupassen, d.h. es kommt zu einer Nachzahlung oder Rückzahlung.

    Was hat Wohngeld mit Betriebsausgaben zu tun?

    Die Berechnung des Wohngeldes erfolgt auf Grundlage des Einkommens, als Freiberuflerin die von zuhause arbeitet dient meine Wohnung ebenfalls als Büro, somit ist es eine Betriebseinnahme, ergo: Gegenrechnung der Betriebsausgaben.

    Kannst du versuchen. Wenn das funktioniert, wäre es wahrscheinlich die beste Lösung.

    Was sind denn hier die Erfahrungswerte? Funktioniert das in der Regel oder versuchen es die wenigsten? Ich gehe ja immer von der Logik aus (bin halt Informatikerin ;)) und daher denke ich: aus Sicht des Jobcenters würde ich Bürgergeld-AntragstellerInnen im Wohngeldbezug dazu ermutigen, bei der Wohngeldstelle die Beendigung des Wohngeldbezugs zu erbitten, damit es eben nicht zu genannter Doppel-Leistung kommt. Das schont auch die Staatskasse.

    Danke Tamar,

    deine Antwort war recht knapp gehalten, daher nochmal zum Verständnis:

    A) Die Wohngeldstelle würde jenes Wohngeld zurückfordern, welches während des Bürgergeldbezugs ausgezahlt wurde? Und dies würde nach den 12 Monaten Wohngeldbezug geschehen, quasi nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides des jeweiligen Zeitraums?

    B) Das Jobcenter würde das Wohngeld als Einkommen anrechnen welches ich aber mit den entsprechenden Betriebsausgaben in der EKS wieder entsprechend gegenrechnen könnte, korrekt?

    Frage: Wäre es nicht möglich, die Wohngeldstelle einfach um vorzeitige Einstellung des Wohngeldbezugs zu bitten bzw. dies schriftlich anzumelden, sobald man Bürgergeld erhält, damit sich diese beiden Leistungen nicht überschneiden? Das wäre doch die logische Vorgehensweise.

    Lieben Dank im Voraus :)

    Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage bezüglich der Überschneidung von Wohngeld und Bürgergeld.

    Kurz vorab: ich bin mir durchaus bewusst, dass ein zeitgleicher Bezug von Wohngeld + Bürgergeld nicht möglich ist. Beim Wohngeld handelt es sich ja um eine vorrangige Leistung. Und genau deswegen schildere ich hier meinen Fall:

    Ich bin selbständig tätig und befinde mich aktuell als Aufstockerin (6 Monate Januar - Juni 2024) im Bürgergeldbezug. Da ich meine Hilfebedürftigkeit so schnell wie möglich beenden möchte, um nicht mehr auf staatliche Leistungen angewiesen zu sein, habe ich bereits zusammen mit meiner Integrationsfachkraft im Jobcenter einen guten Plan erarbeitet; ich würde mich gerne nach den 6 Monaten, also ab Juli, aus dem Bürgergeldbezug verabschieden.

    Jedoch ist damit zu rechnen, dass ich zunächst recht wenig Einkommen erwirtschaften werde, und würde daher ab Juli 2024 Wohngeld beantragen (bewilligt in der Regel für 12 Monate, also Juli 2024 - Juni 2025). Sollte Wohngeld bewilligt werden, dürfte dies ausreichen, um zusammen mit meiner anvisierten Erwerbstätigkeit über die Runden zu kommen.

    Sollte ich jedoch in den ersten Monaten festellen, dass ich es leider finanziell nicht schaffe - und bereits vor Ablauf der 12 Monate Wohngeldbezug, wieder Bürgergeld für weitere 6 Monate beziehen mütte (z.B. ab Januar 2025), wie würde es dann mit dem Wohngeld gehandhabt werden? Könnte ich das Bügergeld erst beantragen bis der Wohngeldbezug beendet ist? Oder würde mir das Wohngeld vom Regelsatz des Bürgergeldes abgezogen werden? Oder würde die Zahlung des Wohngeldes gar einfach eingestellt?

    Kurzum: wie wird solche eine zeitliche "Überschneidung" von Wohngeld und Bürgergeld in der Praxis gehandhabt und auf was gilt es zu achten?

    Ganz Lieben Dank!

    Eure Susanne :)

    Danke, die Weisung war sehr hilfreich :)

    Wenn ich alles richtig verstanden habe gilt also bei Selbständigen Erwerbstätigen Fachliche Weisungen § 7b SGB II - Erreichbarkeit

    Daraus ergibt sich meine praxisnahe Schlussfolgerung, dass ich folgende drei Schritte unternehmen sollte, sobald eine berufliche Reise ansteht, damit alle Voraussetzungen erfüllt sind, um Leistungskürzungen zu verhindern:

    1. Vor Antritt (idealerweise weit im voraus der beruflichen Reise, aber bei kurzfristigen Aufträgen auch im Nachhinein möglich) meinen Hauptbetreuer schritflich per Email bzw. über die Kontaktfuntkion in der Jobcenter App davon in Kenntnis zu setzen

    a) wohin

    b) von wann bis wann

    c) aus welchem Grund ich die Reise antreten muss.


    2. Eine Rückmeldung/Bestätigung meines Hauptbetreuers nicht zwingend abzuwarten zu müssen.

    3. Meine Kontaktdaten, also Handynummer und Email, stets ´anzugeben, unter denen ich während der beruflichen Reise erreichbar sein werde.


    Sehe ich das richtig?

    Herzlichen Dank im Voraus :)

    Für Zitate bitte die Zitat-Funktion korrekt nutzen, gelöscht

    Anhäufung von Zitaten für Beantwortung überflüssig

    Guten Morgen zusammen,

    ich habe eine Frage bezüglich der Ortabwesenheit beim Bürgergeld.

    Mir ist bewusst, dass bei Urlaub bzw. Privatreisen eine Genehmigung des Jobenters einzuholen ist, welche längstens für 21 Tage im Kalendarjahr gewährt werden "kann".

    Ich bin selbstständig und stocke aktuell mit Bürgergeld auf. Zwecks Kundenaquise - mit dem übergeordneten Ziel mich möglichst bald wieder aus der Hilfebedürftigkeit zu verabschieden - muss ich in meiner Branche diverse Male im Jahr kurze geschäftliche Reisen innerhalb Deutschlands (und ggf. im Ausland) machen. Doch mit diesen Geschäftsreisen, zusammen mit ein paar Tagen Urlaub, käme ich in 2024 weit über die 21 Tage.

    Daher die Frage: werden Ortsabwesenheit für Urlaub/Privat und Ortsabwesenheit für berufliche Zwecke verschieden bewertet/gehandhabt/genehmigt? Wende ich mich bei geschäftlichen Reisen ggf. direkt an meinen Hauptbetreuer. Also sobald eine Dienstreise ansteht, setzte ich ihn/sie davon per Email oder telefonisch in Kenntnis?

    Ich freue mich auf eure Rückmeldung zu diesem Prozeder aus eurer Praxiserfahrung :)

    Hallo zusammen,

    kurzer Nachtrag zu diesem Weiterbildungs-Programm.

    Leider wurde mir soeben von einer der zuständigen Anlaufstellen mitgeteilt, dass die Inanspruchnanahme des SF Plus-Programms "KOMPASS - Kompakte Hilfe für Solo-Selbstständige" während des Bürgergeldbezuges nicht möglich ist. Das ist schade, da ja gerade diese Maßnahme erfolgversprechend ist, um sich durch intensive Weiterbildung aus der Hilfebedürftigkeit möglichst dauerhagft zu verabschieden... ;(

    Hallo zusammen,

    ich habe eine etwas komplexere Frage, und hoffe, dass ihr mir weiterhelfen könnt.

    Ich bin als Freiberuflerin Solo-Selbständig und werde leider - aufgrund einer zunehmend schwierigen Auftragslage - ab Januar 2024 Bürgergeld beziehen müssen. Dies wird zunächst für 6 Monate gewährt, nach Vorlage einer EKS.

    Ich habe nun gelesen, dass es seit 2023 ein neues Förderprogramm für Weiterbildungsmaßnahmen speziell für Solo-Selbständige gibt, das nennt sich ESF Plus-Programm "KOMPASS - Kompakte Hilfe für Solo-Selbstständige". Hier werden bis zu 4.500 € an Weiterbildungskosten übernommen. Ich hätte großes Interesse daran teilzunehmen, da ich durch eine Weiterbildung meine Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern möchte. Aber es sollte eine sinnvolle und zielgerichtet Maßnahme sein, einen EDV, Steuer oder BWL-Kurs o.ä. brauche ich nicht. Ich hätte auch schon Ideen welche Weiterbildung mich besonders voranbringen würde, denn mein Ziel ist es natürlich, mich so schnell wie möglich wieder aus dem Bürgergeldbezug zu verabschieden. Hier weitere Infos:

    Innovatives ESF Plus-Programm für Solo-Selbstständige startet unter Beteiligung von

    Bundesminister Hubertus Heil

    Meine Frage ist ganz einfach: kann ich diese Maßnahme auch im Rahmen meines Bürgergeld-Bezugs wahrnehmen bzw. kann das Jobcenter mir bei der Beantragung. Also arbeiten die Jobcenter mit diesem Programm zusammen? Oder darf ich nicht im Leistungsbezug sein?

    Vielen Dank für Eure Hilfe :)

    Danke,

    Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

    Dabei handelt es sich ja um den Gesetzestext, den ich ehrlich gesagt als Nicht-Juristin nicht so ganz durcb blicke. Daher hatte ich ja meine zwei Fragen ausformuliert und würde mich sehr über eine praxisorientierte Antwort freuen.

    Herzlichen Dank :)

    Danke dir, Tamar!

    Nur kurz zum Verständnis zwei klitzekleine Nachfragen ;)

    1. Das heißt also im Klartext, wenn ich z.B. in Bezug auf die Wohnungsgröße vom 01.01.2024 bis 30.06.2024 im Leistungsbezug bin wären somit die ersten 6 Monate Karenzzeit verbraucht. Wenn ich danach - sagen wir - ab 01.12.2024 bis 31.05.2025 wieder 6 Monate beziehe wären dann insgesamt 12 Monate Karenzzeit verbraucht? Sollte ich dann weiter hilfebedürftig sein, würde ab am 01.06.2025 der reguläre Leistungsbezug greifen, d.h. ggf. Umzug der Wohnung und Vermögen aufbrauchen bis die 15.000 € Freibetrag erreicht sind (bin alleinstehend, keine Kinder, single)

    2. Ab wann - nach erstmaliger Inanspruchnahme einer Karenzzeit - würde eine erneute Karenzzeit fühestens möglich sein?

    Herzlichen Dank im Voraus :)

    Eure Susanne

    Danke dir, Tamar!

    Und wie sieht es mit der Karenszeit von 12 Monaten aus?

    Wenn ich also beispielsweise nach 6 Monaten aus dem Leistungsbezug wieder aussteigen kann weil ich ggf. einen Auftrag an Land ziehen konnte und somit nicht mehr hillfebedürftig bin; dann aber - sagen wir einige Monate später - leider feststellen muss, dass es wieder Schwierigkeiten gibt: kann ich dann einen erneuten Antrag stellen und für die ersten 6 Monaten gilt die restliche Karenszeit (also die letzten 6 Monate)?

    Ich freue mich auf eure Rückmeldung und bedanke mich Voraus :)

    Vielen Dank für eure Hilfe!

    Eine kurze Nachfrage zur Bewilligungsdauer:

    Ich erinnere mich, dass die Leistungen in der Vergangenheit bei Selbständigen zunächst vorläufig für 6 Monate bewilligt wurden. Dies beruhte auf der Vorlage einer vorläufigen EKS bei Beantragung sowie abschließender EKS nach den ersten 6 Monaten.

    Um nach 6 Monaten den Anspruch um ein weiteres halbes Jahr zu erlangen, musste ich dann eine erneute vorläufige EKS einreichen. Gilt diese Verfahrensweise auch weiterhin für das Bürgergeld?

    Besten Dank! :)

    Vielen Danke für eure Hilfe! :)

    Eine kurze Nachfrage dazu, aus administrativer Sicht: Ich hatte ja bereits in 2022 Kontakt zum Jobcenter und dort wurde mir eine BG-Nummer erteilt. Soll ich bei der Neubeantragung ab 2024 meine alte BG-Nummer im Antrag vermerken? Oder wird mir eine gänzlich neue Nummer zugewiesen? An der Zusammensetzung meiner Bedarfsgemeinschaft hat sich seitdem nichts geändert.

    Ich frage dies, weil ja durch Angabe meiner bereits vorhandenen BG-Nummer sämtliche Infos über meine Bedarfsgemeiunschaft dem Jobcenter bereits vorliegen und administrativ erleichtert würden?

    Beste Grüße!

    Hallo zusammen,

    ich habe eine komplexe Frage zum Thema Bürgergeld & Wohngeld sowie zur Bewilligung bzw. den Auschluss der jeweiligen Leistungen.

    Kurz zu meiner Situation: ich bin als Freiberuflerin selbständig tätig und habe während der Corona-Pandemie, zuletzt bis Oktober 2022, Grundsicherung (aufgrund der Pandemie mit erleichterten Antragsbedingungen) erhalten. Aufrgund der Pandemie hatte ich keine Einnahmen. Seitdem ich nun aus dem Bezug rausgekommen bin, also ab November 2022, bestand kein Bezug von Sozialleistungen mehr. Im ersten Halbjahr 2023 konnte ich mich wieder beruflich etablieren und hatte auch einige Aufträge.

    Doch seit Juli 2023 sind die Aufträge wieder stark zurückgegangen und ich hangele mich nur noch so durch, lebe nun von meinem Ersparten. Mein Vermögen beträgt aktuell ca. 25.000 €. Ich bin ledig, lebe allein. Ich versuche aktuell alles (Bewerbungen, Kundenaquise, etc.) aber es könnte durchaus sein - sollte sich die Situation nicht bessern - dass ich ab Januar 2024 Bürgergeld beziehen muss. Da dies mein erstes mal Bezug von Bürgergeld wäre, würde zunächst die Karenszeit von max. 12 Monaten gelten.

    Wichtig: seit Januar 2023 beziehe ich Wohngeld, nämlich 185 € mtl. bis Ende 2023, was mir aktuell bei der Zahlung der Miete/Heizkosten etwas hilft, aber natürlich auf Dauer nicht zum Leben reicht.

    Daher meine Fragen zum Bürgergeldbezug und Antrag: Ich habe auf der Website der Bundesagentur für Arbeit gelesen, dass man ab dem 1. Juli 2023 verpflichtet ist, einen Wohngeldantrag zu stellen. Mein Wohngeldantrag läuft Ende 2023 aus. Sollte ich ihn vorsichtshalber für die Zeit ab Januar 2024 verlängern? Und könnte ich dann ab Januar 2024 parallel Bürgergeld beantragen? Ich weiß, dass ein gleichzeitiger Bezug beider Leistungen ausgeschlossen ist. Aber wie müsste ich dann verfahren wenn ich eigentlich eher auf das Bürgergeld angewiesen bin? Werden die Leistungen miteinander verrechnet?

    Lieben Dank für Eure Hilfe bei dieser komplexen Frage :)

    Susanne

    Hallo zusammen,

    ich beziehe seit Mai diesen Jahres ALG II (Bewilligungszeitraum: 6 Monate vorläufig, Mai bis Oktober 2022) und würde gerne im August für 10 Tage meine Eltern besuchen. Daher würde ich recht bald einen Antrag stellen. Ich habe gelesen, dass pro Kalendarjahr 21 Tage Urlaub gewährt werden können.

    Meine Fragen dazu:

    1. Da ich als Selbeständig tätige "Aufstockerin" die Leistungen vorläufig für 6 Monate erhalte, habe ich dann trotzdem Anspruch auf die 21 Tage pro Kalendarjahr oder nur die Hälfte?

    2. An wen richte ich den Antrag bzw. gibt es ein Formular oder ist dies formlos per Email bzw. Jobcenter Digital möglich?

    3. Muss ich Auskunft darüber geben wo ich finfahre?

    4. Wann ist der beste Zeitpunkt vor Abreise den Antrag zu stellen?

    5. Muss ich mich nach meiner Rückkehr zurückmelden?

    Besten Dank! Ich freue mich auf eure Rückmeldungen.

    Lieben Gruß :)

    Danke dir Tamar! :)

    Ich hätte dazu noch ein paar kleine Nachfragen. Denn ich werde für meinen Umzug in den neuen Bezirk die Umzugskosten und die Kaution aus meinen Ersparnissen bestreiten können, ich benötige hier also keine Unterstützung vom Jobcenter. Der Umzug findet am 31.01.2022 statt und ich werde ihn eigenständig organisieren. Ich würde also gerne meinem aktuellen Jobcenter ganz einfach mitteilen, dass ich am 31.01.2022 in den neuen Bezirk umziehe.

    1. Falle ich dann zum 31.01.2022 automatisch aus dem Leistungsbezug (nach 4 Monaten, bewilligt waren vorläufig 6 Monate) und erhalte ich darüber einen schriftliche Mitteilung?

    2. Erhalte ich zwecks abschließender Festsetzung der 4 Monate eine schriftliche Aufforderung zur Einreichung einer EKS oder muss ich dies unaufgefordert tun, und falls ja, bis wann wäre die EKS einzureichen (Deadline)?

    3. Muss ich in der Veränderungsmitteilung an mein aktuelles JC eine KDU inkl. Mietvertrag für meine Kosten der neuen Wohnung zwingend einreichen? Denn aktuell beabsichtige ich nicht am neuen Wohnort (ab 01.02.2022) beim neuen JC Grundsicherung zu beantragen, weil ich im Februar höchstwahrscheinlich einen bezahlten Auftrag habe, und nicht mehr auf Unterstützung angewiesen bin.

    Vielen Dank im Voraus!! :)

    Vielen Dank Tamar!

    Das war sehr hilfreich :)

    Ich hätte dazu noch ein paar kurze Nachfragen, weil es doch alles recht komplex ist:

    1. Wenn du sicher bist, dass die neue Wohnung angemessen ist, brauchst du keine Zusicherung nach § 22 Absatz 4 SGB II.

    Nachfrage dazu: da ich im Monat Januar 15 Tage im alten Bezirk und 15 Tage im neuen Bezirk wohnen werde (mit leicht veränderten Mietkosten, die ich per Mietvertrag nachweisen kann) wäre dann mein aktuelles JC zuständig für alle Zahlung bis 31.01., obwohl ich schon im neuen Bezirk wohne?

    2. Ja, richtig.

    Nachfrage dazu: die Einreichung der EKS nach 4 Monaten (aufgrund von Umzug in einen neuen Bezirk) und die dann abschließende Festsetzung würde also durch mein aktuelles JC erfolgen, ist das korrekt?

    3. Das neue JC wird dich wahrscheinlich so behandeln wie jeden Neuantragsteller und für 6 Monate bewilligen wollen. Damit musst du auch eine EKS für 6 Monate machen.

    Nachfrage dazu: Alles klar. Ich versuche aktuell an neuen Aufträge kommen, mit einem potentiellen Angebot im Februar (daher auch der Umzug an einen neuen Standort). Sollte dies nicht fruchten, und ich erkenne, dass ich wieder Unterstützung benötige, könnte ich dann auch erst ab März oder April wieder einen Antrag beim JC im neuen Bezirk stellen und würden dann hier die Kosten der neuen Wohnung zum Maßstab genommen werden?

    Vielen Dank und einen schönen Abend noch 8)

    Hallo zusammen und ein Frohes Neues Jahr!

    Ich habe eine Frage zum Thema Umzug und dem Prozedere.

    Ich hatte das große Glück eine neue Wohnung in xxxx zu finden, die ich nun zum 15. Januar beziehen kann. Es handelt sich um eine 1-Zimmer Wohnung von 39qm, die zudem preislich im Rahmen liegt. Ich bin nach wie vor die einzige Person in meiner Bedarfgemeinschaft, selbständig tätig und beziehe Grundsicherung auf Basis der aktuellen Corona-Regelungen, da meine Aufträge eingebrochen sind (6-monatige vorläufige Bewilligung).

    Hier meine Fragen:

    1. Die neue Wohnung befindet sich in einem anderen xxxx Bezirk. Wie ich erfahren habe, muss ich vor dem Umzug eine Genehmigung meines aktuellen Jobcenters einholen, da sonst die Kosten der neuen Wohnung (obwohl angemessen) ggf. nicht übernommen werden. Ist dies korrekt? Oder anders gefragt, welche Vor- bzw. Nachteile hat man, wenn man es zeitlich nicht schafft dem Jobcenter vor Umzug Bescheid über den Umzug und die neue Wohnung zu geben?

    2. Mein aktueller 6-monatiger (vorläufiger) Bewilligungszeitraum läuft noch bis 31. März. Da ich jedoch schon vor Ende dieses Bewilligungszeitraumes in den Bezirk eines neuen Jobcenters umziehe, habe ich gehört, dass - aufgrund des Umzugs im Monat Januar 2022 - mein aktueller Bewilligungszeitraum zum 31. Januar beendet wird. Dieser wird auch nicht verlängert, obwohl ja eigentlich noch zwei Monate ausstehen. Mein Bezug würde also frühzeitig beendet werden und ich müsste die EKS und entprechenden Nachweise im Nachgang für 4 Monate einreichen. Ist dies richtig?

    3. Um ab 01. Februar weiter Leistungen beziehen zu können, müsste ich einen ganz neuen Antrag beim Jobcenter meines neuen Bezirks stellen und gelten ab dann wieder die vorläufigen 6 Monate? Oder wird beim Jobcenter im neuen Bezirk einfach der schon bestehende Bewilligungszeitraum "übernommen" und bis 31. März fortgesetzt?

    Es ist doch alles recht komplex, und daher freue ich mich über Hilfe!

    Vielen lieben Dank :)

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    Danke Tamar,

    nur um sicherzugehen, noch eine Nachfrage. Denn ich habe heute folgendes auf der Website des Jobcenters Berlin-Mitte gelesen: "Bei der endgültigen Festsetzung soll für Zeiträume, die nach dem 31.03.2021 enden, das Einkommen nicht mehr im Durchschnitt angerechnet werden."

    Das heißt doch, dass die abschließende Festsetzung der Leistungen wieder auf den jeweiligen Zufluss von Einkommen (für alle Anträge bis 31.12.2021) in den einzelnen Monaten abgestellt wird, also kein monatliches Durchschnittseinkommen mehr gebildet wird. Verstehe ich das richtig?

    Besten Dank :)

    Hallo zusammen,

    ich habe eine ganz grundsätzliche Frage zum Prozedere dewr Grundsicherung im Bereich der Selbständigen.

    Ich bin selbständig im Kulturbereich tätig. Leider musste ich, wie so viele in meiner Branche, Pandemie-bedingt die Grundsicherung beantragen. Diese wurde mir vorläufig für 6 Monate gewährt wurde (September bis Februar), vorbehaltlich einer abschließenden Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (EKS), welche ich nach Abschluss der 6 Monate inkl. Nachweise vorzulegen habe.

    Nun ist es aber gut möglich, dass sich glücklicherweise ein gut bezahlter Auftrag anbahnt, und zwar mit Arbeitsbeginn im Dezember, so dass im Januar die entsprechende Vergütung auf meinem Konto fließen würde. Ich würde also ab Monat Januat wieder auf eigenen Beinen stehen können. Ist es daher möglich bereits vor dem Monat des Zuflusses (also in meinem Fall bis 31.12.2021) den Leistungsbezug dem Jobcenter gegenüber abzumelden, so dass ich ab Januar wieder mein eigenes Geld verdienen könnte, ohne dass die 4 Monate zuvor (September bis Dezember) hier anzurechnen wären? Oder ist es zwingend notwendig, dass ich den Bewillgungszeitraum von 6 Monaten ganz ausreize und dann nach Ende des 6 Monate das Einkommen im Januar voll angerechnet würde?

    Über eine klärende Antwort würde ich mich sehr freuen. Herzlichen Dank :)


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    Vielen Dank, Tamar! Das macht alles Sinn :)

    Noch eine kurze Rückfrage dazu: Falls ich aufgrund meiner (hoffentlich positiven) beruflichen Entwicklung, keinen direkten Weiterbewilligungsantrag stellen muss, sondern zwischen dem ersten und dem erneuten Bewilligungszeitraum ggf. eine mehrmonate Lücke entsteht (weil ich in der Zwischenzeit einen Auftrag hatte), handelt es sich dann bei einem erneuten Antrag um einen Weiterbewilligungsantrag oder um einen komplett neuen Antrag?

    Dies gelte für den Fall, dass ich nach dem ersten Bewilligungszeitraum keine endgültige Festsetzung beantrage. Oder spielt das keine Rolle?

    Tausend Dank im Voraus!!

    Guten Tag,

    ich habe eine Frage bezüglich der abschließenden Festsetzung eines vorläufigen Bescheides.

    Meine Situation: Seit 01. März 2021 beziehe ich Grundsicherung (6 Monate), da mir aufgrund meiner selbständigen, freiberuflichen Tätigkeit in der Kulturbranche leider sämliche Aufträge weggebrochen sind. So, wie ich es verstanden habe, wird in meinem Fall nach Ablauf meines Bewilligungszeitraums zum 31. August 2021 eine abschließende Festsetzung nicht durchgeführt. In einer aktuellen BA-Weisung vom 26.03.2021 heißt es dazu bei Kapitel 1.3 (3):

    für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. März 2021 begonnen haben:

    • eine abschließende Entscheidung erfolgt nur auf Antrag der leistungsberechtigten Person

    Ich muss also nichts unternehmen und die Zahlung wird nach Ablauf der 6 Monate einfach eingestellt? Heißt, ich muss also keine EKS und Unterlagen einreichen? Ist das die korrekte Lesart?

    Was ist aber nun, wenn sich meine wirtschaftliche Situation über die 6 Monate hinaus nicht verbessert und ich leider einen Weiterbewilligungsantrag stellen muss? Denn in derselben BA-Weisung vom 26.03.2021 heißt es dazu bei Kapitel 1.3 (3) eine Änderung, die lautet:

    Vorläufige Entscheidung (§ 67 Absatz 4 SGB II): Für Bewilligungszeiträume, die ab dem 01.04.2021 beginnen, erfolgt eine abschließende Entscheidung gemäß § 67 Absatz 4 Satz 2 i. V. m. § 41a Absatz 4 SGB II nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes von Amts wegen.

    Ich deute es so, dass entweder von Amts wegen für alle neuen Bewilligungszeiträume (ob nun Erstantrag oder Weiterbewilligung) eine EKS eingereicht werden muss? Und gilt dann die EKS für den Zeitraum (in meinem Fall) ab 01. September 2021 oder für die gesamten Zeitraum, also auch für die ersten 6 Monate die bei mir ab 01. März 2021 begannen?

    Also ich werde nicht schlau aus diesen ganzen Paragraphen udn würde mich sehr freuen, wenn ihr mir den Sachverhalt erläutern könntet und wie hier das Prozedere mit den Jobcentern abläuft.

    Vielen Herzlichen Dank :)

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    Titel Korrektur

    Danke Tamar,

    eine kurze Nachfrage dazu:

    Für meinen letzten Bewilligungszeiraum (Juni-November 2020) wurde ja nun der Feststzungsbescheid ausgestellt und damit ist es abgeschlossen. Falls sich meine berufliche Situation aufgrund der Pandemie jedoch im Laufe des März verschlechtern sollte, und ich erneut Grundsicherung in Anspruch nehmen müsste, sollte ich dann einen Weiterbewilligungsantrag ausfüllen? Oder muss ein komplett neuer Antrag gestellt werden, mit entsprechender Vermögensprüfung mittels Anlage VM (wie schon zu Beginn des ersten Bewilligungszeitraums angefordert und von mir durch Kontoauszüge belegt)?

    Besten Dank und eine schöne Woche! :)