Ablehnungsbescheid erhalten

  • Hallo liebe Community,

    kurz zur Erklärung:

    von August 2019 bis Januar 2021 habe ich an einer Umschulung teilgenommen (ALG 1). Die Umschulung wurde seitens der Agentur im Januar 2021 abgebrochen (längere Krankheitsphase meinerseits).

    Im Februar 2021 habe ich dann ALG 2 beantragt, da ALG 1 nicht weitergezahlt wurde. Ich verfüge über Vermögen, was aber nach Def.

    Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) infolge der COVID-19-Pandemie Sozialschutz-Pakete Stand 18. März 20
    nicht erheblich ist, also unter 60.000 Euro.

    Mein erster Antrag wurde bis 31.07.2021 bewilligt.

    Jetzt habe ich einen Weiterbewilligungsantrag gestellt (mein Vermögen hat sich nicht erhöht, sondern noch verringert), dieser wurde mir allerdings nun abgelehnt, mit der Begründung das ich über verwertbares Vermögen verfüge welches über dem Freibetrag von 6600 Euro liegt. Laut dem FAQ des BMAS wird die Vermögensprüfung doch bis zum 31.12.2021 ausgesetzt und selbst wenn diese wie in meinem Fall durchgeführt wurde, müsste dann nicht die Grenze von 60.000 Euro berücksichtigt werden?

    Ist der Ablehnungsbescheid euerer Meinung nach anfechtbar, bzw. hat jemand gleiche Erfahrung gemacht und dem Widerspruch wurde stattgegeben?

    Vielen Dank für eure Unterstützung

  • § 67 Absatz 2 SGB II sagt:

    (2) Abweichend von den §§ 9, 12 und 19 Absatz 3 wird Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt.

    Rein vom Gesetzestext wird also nach Ablauf von 6 Monaten das Vermögen wieder normal berücksichtigt. Dass die Agentur für Arbeit oder gar das Ministerium das eventuell anders schreiben, hat erstmal keine Relevanz, denn es kommt nunmal auf das Gesetz an.

    Es steht dir aber natürlich frei, in Widerspruch und Klage zu gehen.

  • Hallo Tamar,

    ich werde auf jeden Fall erst einmal in Widerspruch gehen, da ich zumindest eine aussagekräftige Erklärung erwarte, warum dann diese FAQ aufgestellt wird, sich die Leute die keinen Bezug zu Paragrafen und Gesetzen haben danach richten und dann so abserviert werden.

    Noch eine Verständnissfrage:

    Wenn ich jetzt einen Job bekomme, dieser aber vor dem 31.12.2021 endet, aus was für Gründen auch immer. Zähle ich dann wieder als Erstantragssteller für ALG I ?

  • Hallo!

    Zähle ich dann wieder als Erstantragssteller für ALG I ?

    ALG I und ALG II unterschiedliche Leistungen. ALG I ist eine Versicherungsleistung

    und die Anspruchsdauer richtet sich nach erworbenen Anwartschaften.

    Merkblatt Arbeitslosengeld I

    ALG II ist eine Sozialleistung, die vom Steuerzahler finanziert wird und wird bei

    Bedürftigkeit gezahlt:

    Merkblatt Arbeitslosengeld II

    Bitte, präzise benennen, welche Leistung hier gemeint ist. ALG I und ALG II nicht

    durcheinander bringen. Falls Anspruch auf ALG I, wäre das vorrangig zu beantragen.

    Gruß

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