Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit gemäß § 16d SGB

  • Hallo an die Runde,

    wurde durch mein Jobcenter aufgefordert (zum 1. Mal) eine Arbeitsgelegenheit gemäß § 16d Sozialgesetzbuch anzunehmen. Dieser unsinnige 1,02 Euro Job sollte 3 Monate andauern. Aufgrund meiner Erkrankungen, bestätigt durch medizinisches Gutachten der Bundesagentur für Arbeit, darf die tägliche Arbeitszeit 4 Stunden nicht übersteigen.

    Konnte diese Maßnahme nur durch eine Krankmeldung vor Beginn der Maßnahme abwehren.

    Mein sogenannter Kundenberater sagte zu mir, dass ich aber weiterhin auf dieser Liste stehen werde und wohl in wenigen Monaten nochmals angeschrieben werde mit der gleichen Aufforderung, nämlich einer solchen Zuweisung folge zu leisten.

    Werde dieses Spiel wohl nicht unendlich fortführen können, daher meine Fragen bzw. Anmerkungen:

    - beginne eine solche Arbeitsgelegenheit und unterschreibe den Vertrag unter medizinischen Vorbehalt
    - melde mich aber bereits am ersten Arbeitstag oder zweiten Arbeitstag beim Träger dieser Maßnahme krank um mich dieser Maßnahme zu entziehen

    Was ist der bessere Weg - sich vor einer solchen Maßnahme krank zu melden oder unmittelbar nach Beginn einer solchen?

    Wer von Euch geht einen ähnlichen Weg???

    Wer von Euch hat entsprechende Erfahrungen???

    Was macht Ihr in solchen Fällen????

    Wäre toll Rückmeldungen zu bekommen

    ^^

  • Hallo,

    Was ist der bessere Weg - sich vor einer solchen Maßnahme krank zu melden oder unmittelbar nach Beginn einer solchen?

    keiner ist besser, denn von der Liste verschwindest Du so in keinem Fall, sondern riskierst eine Überprüfung Deiner Erwerbsfähigkeit bzw. die Einschaltung des medizinischen Dienstes auch der KK.

    Wobei sich auch die Frage stellt, warum Du generell diese Maßnahme ablehnst.

    Gruß!

  • Wie alt bist Du?, Was für eine Maßnahme ist das? Wenn Du unter einer so schweren Erkrankung leidest, warum bist Du nicht durchgehend krankgeschrieben?

    Das sind die Fragen, die sich mir bei der Schilderung stellen.

  • wurde durch mein Jobcenter aufgefordert (zum 1. Mal) eine Arbeitsgelegenheit gemäß § 16d Sozialgesetzbuch anzunehmen. Dieser unsinnige 1,02 Euro Job sollte 3 Monate andauern. Aufgrund meiner Erkrankungen, bestätigt durch medizinisches Gutachten der Bundesagentur für Arbeit, darf die tägliche Arbeitszeit 4 Stunden nicht übersteigen.


    Sollte sich die Maßnahme von den Anforderungen und der Stundenanzahl her
    im Rahmen des medizinischen Gutachtens bewegen, ist sie zumutbar.
    Denn sie dient letztendlich der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess,
    der dir eventuell ein Leben ohne ALG II ermöglicht, oder mit ALG II Aufstockung.
    Der Versuch, dass komplett zu boykottieren erschließt sich mir hier nicht ganz.


    Es sollte doch in deinem eigenen Interesse sein.

    Wie alt bist Du?, Was für eine Maßnahme ist das? Wenn Du unter einer so schweren Erkrankung leidest, warum bist Du nicht durchgehend krankgeschrieben?

    Das sind die Fragen, die sich mir bei der Schilderung stellen.


    Diese Fragestellung ist entbehrlich, siehe § 16 SGB II Arbeitsgelegenheiten
    Der ärztliche Dienst hat ein Gutachten erstellt, indem TE sich bewegen sollte.
    Da sind ständige AU eher unproduktiv. Bergen sie die Gefahr aus dem SGB II
    zu fallen und ins SGB XII. Da für das SGB II eine tägliche Arbeitszeit von
    mindestens 3 Stunden vorhanden sein muss.

    § 8 SGB II - Erwerbsfähigkeit

  • Hallo,

    Da sind ständige AU eher unproduktiv.

    naja, ich verstehe die Antwort anders als Du. Der TE erwägt, sich jedesmal zu Beginn einer Maßnahme krank schreiben zu lassen, was tatsächlich dann die Frage in den Raum stellen würde, warum er immer zu einer Maßnahme krank wird, nicht aber dazwischen. Natürlich sind beide Möglichkeiten für den TE kaum sinnvoll: während die Krankschreibungen zu Beginn einer Maßnahme sehr schnell auffliegen würden, wäre eine Dauer-Krankschreibung auch kontraproduktiv und würde entsprechende Konsequenzen haben.

    Gruß!

  • hmm Im Normalfall sollte der ALG II Bezug kein Dauerzustand sein. Von daher
    wäre jedes Bestreben den Bezug zu beenden im eigenen Interesse. Da
    der ärztliche Dienst ein Gutachten erstellt hat, indem eine Arbeit von
    4 Stunden täglich möglich ist. Wäre eine angemessene Maßnahme, die dem
    Rechnung trägt, durchaus möglich und sinnvoll.

    ?( Warum das nun vor, zu Beginn, oder während einer Maßnahme durch eine AU
    verhindert werden sollte, erschließt sich mir da nicht ganz.? Mag sich der TE
    dazu doch eventuell nochmal äußern. Der Wiedereingliederung in eine
    Erwerbstätigkeit ist das jedenfalls wenig dienlich. Denn irgendwo muss der
    Eingliederungsprozess ja beginnen und wenn es mit einer Arbeitsgelegenheit
    nach § 16d SGB II ist. Ein Anfang ist besser als keiner.

  • wurde durch mein Jobcenter aufgefordert (zum 1. Mal) eine Arbeitsgelegenheit gemäß § 16d Sozialgesetzbuch anzunehmen. Dieser unsinnige 1,02 Euro Job sollte 3 Monate andauern.

    Werden denn die Anforderungen des § 16d SGB II erfüllt? Vor allem bei der Zusätzlichkeit der Tätigkeit sind die Jobcenter gegenüber den Trägern oft zu großzügig.

    Aufgrund meiner Erkrankungen, bestätigt durch medizinisches Gutachten der Bundesagentur für Arbeit, darf die tägliche Arbeitszeit 4 Stunden nicht übersteigen.

    Das wäre auch noch zu prüfen.

  • @DDEnte

    All Deine Ausführungen ändern jedoch nichts daran, daß erstmal die Maßnahme wohl angesagt wurde und der TE sich daran nicht beteiligen will. Da der TE selbst von den 4 Stunden Erwerbsfähigkeit am Tag schreibt, hätte er wohl auch etwas davon geschrieben, wenn diese Stundenanzahl überschritten wurde. Was die Anforderungen betrifft: da der TE bisher nicht an der Maßnahme teil genommen hat, dürfte es schwer sein, das vor Ort zu prüfen...

    Von daher sind Deine Anmerkungen nicht unbedingt hilfreich.

    Gruß!

  • Eine AGH-Zuweisung hat die notwendgen Infos zu enthalten, um die AGH auf Rechtmäßigkeit prüfen zu können.

    Zitat

    Das Erfordernis der Bestimmtheit des Arbeitsangebots rechtfertigt sich auch unter der Geltung des §16 Abs 2 Satz 3 SGB II, §31 Abs 1 Satz 1 Nr 1d SGB II weiterhin aus der Überlegung, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige aus Gründen des Rechtsschutzes erkennen muss, ob die angebotene Arbeitsgelegenheit den inhaltlichen und formellen Anforderungen an eine zulässige Arbeitsgelegenheit, die zur Erreichung des Eingliederungsziels geeignet und erforderlich ist, genügt (Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, §16 RdNr 238; Niewald in LPK-SGB II, 2. Aufl 2007, §16 RdNr 51; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, §31 RdNr 62 ).

    BSG, Urteil vom 16.12.2008, B 4 AS 60/07 R

    Einmal editiert, zuletzt von DDEnte (16. April 2018 um 15:27)

  • Aber als Dateianhang hochladen und nicht einfach eine Fehlermeldung
    produzieren, die ich dann beseitigen darf. :whistling:

    Maximale Anzahl an Dateianhängen: 10
    Maximale Dateigröße: 1 MB
    Erlaubte Dateiendungen: bmp, gif, jpeg, jpg, pdf, png, txt, zip

    Suche dir was aus! ^^

  • erstmal vielen Dank für die Kommentare.

    Meine durch die Agentur für Arbeit in einem Gutachten bestätigte Arbeitszeit darf 4 Stunden am Tage nicht übersteigen. In diesem Gutachten sind verschiedene Einschränkungen zu beachten, auf die ich aber im Einzelnen nicht eingehen möchte.

    Antrag auf Erwerbsminderungsrente wurde abgelehnt.

    Über die letzen beiden Jahren wurde ich mehrfach krankgeschrieben. Diese Krankmeldungen sind dem Jobcenter bekannt.

    Diese Zuweisungen einer Arbeitsgelegenheit mit einer kleinen Aufwandsentschädigung von Euro 1,02 sollen der Integration am Arbeitsmarkt dienlich sein. Man soll strukturiert als der Maßnahme herausgehen und aufgrund dessen einen JOb finden.
    Aber wenn man sich mal mit Teilnehmern einer solchen Zwangsmaßnahme unterhält, so ist zu hören, dass der Nutzen einer solchen Maßnahme eher bescheiden.

    Nun möchte ich gerne nochmals an meine Fragen anknüpfen.

    - wer konnte krankheitsbedingt eine solche Maßnahme wiederholt nicht antreten. Wie war die Reaktion des Jobcenter.
    - wer musste sich während einer solchen Maßnahme über einen längeren Zeitraum krankschreiben lassen. Wie war die Reaktion des Trägers bzw. des Jobcenter???

    Nochmals vielen Dank für hilfreiche Kommentare.

  • Diese Zuweisungen einer Arbeitsgelegenheit mit einer kleinen Aufwandsentschädigung von Euro 1,02 sollen der Integration am Arbeitsmarkt dienlich sein. Man soll strukturiert als der Maßnahme herausgehen und aufgrund dessen einen JOb finden.
    Aber wenn man sich mal mit Teilnehmern einer solchen Zwangsmaßnahme unterhält, so ist zu hören, dass der Nutzen einer solchen Maßnahme eher bescheiden.


    Ich wiederhole mich nochmal gerne. Siehe meinen Beitrag:

    Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit gemäß § 16d SGB - Beitrag 5

    Nun möchte ich gerne nochmals an meine Fragen anknüpfen.

    - wer konnte krankheitsbedingt eine solche Maßnahme wiederholt nicht antreten. Wie war die Reaktion des Jobcenter.
    - wer musste sich während einer solchen Maßnahme über einen längeren Zeitraum krankschreiben lassen. Wie war die Reaktion des Trägers bzw. des Jobcenter???


    Auch hier zitiere ich @Corinna und mich gerne noch einmal:

    Der TE erwägt, sich jedesmal zu Beginn einer Maßnahme krank schreiben zu lassen, was tatsächlich dann die Frage in den Raum stellen würde, warum er immer zu einer Maßnahme krank wird, nicht aber dazwischen. Natürlich sind beide Möglichkeiten für den TE kaum sinnvoll: während die Krankschreibungen zu Beginn einer Maßnahme sehr schnell auffliegen würden, wäre eine Dauer-Krankschreibung auch kontraproduktiv und würde entsprechende Konsequenzen haben.

    Im Normalfall sollte der ALG II Bezug kein Dauerzustand sein. Von daher
    wäre jedes Bestreben den Bezug zu beenden im eigenen Interesse. Da
    der ärztliche Dienst ein Gutachten erstellt hat, indem eine Arbeit von
    4 Stunden täglich möglich ist. Wäre eine angemessene Maßnahme, die dem
    Rechnung trägt, durchaus möglich und sinnvoll.


    Nimm an der Maßnahme teil, da es deine erste ist. Versuche nicht durch
    eine überflüssige AU die Maßnahme zu verhindern. Du schaffst dir damit
    nur weitere, nötige Probleme.

  • Hallo,

    Aber wenn man sich mal mit Teilnehmern einer solchen Zwangsmaßnahme unterhält, so ist zu hören, dass der Nutzen einer solchen Maßnahme eher bescheiden.

    Aja. Und wann genau hast Du nun die Möglichkeit gehabt, Dich mit den Teilnehmern Deiner Dir zugewiesenen Maßnahme zu unterhalten? Du schreibst selbst, daß du die Maßnahme nie besucht hast. Also stellst Du einfach mal eine Behauptung in den Raum und alle haben darauf Rücksicht zu nehmen?

    Nun möchte ich gerne nochmals an meine Fragen anknüpfen.

    Nein. Es geht Dir nicht um "krankheitsbedingte" oder um überhaupt legitime Gründe für eine Ablehnung der Maßnahme. Es geh Dir offensichtlich darum, die Maßnahme grundsätzlich abzulehnen. Das mag Dein gutes Recht sein, aber hier werde ich garantiert keine Ratschläge für ein solches Verhalten geben.

    Du hast bisher nicht ein einziges sachliches Argument abgegeben, warum eine Integration in den Arbeitsmarkt für Dich unmöglich ist. Du suchst stattdessen nach Argumenten, wie Du Dich auf der Krankheits-Schiene davon befreien lassen kannst. Im Kern bedeutet das, daß Dir gefälligst Dein ALG II weiterhin bezahlt werden muß, ohne irgendwelche Ansprüche an Dich zu stellen.

    Gruß!

  • Wie kannst Du eine solche haltlose Darstellung mir gegenüber formulieren. Wir kennen einander ja nicht und kennst ebenso wenig meine Gründe, weshalb ich so meine Fragen auf diese Art und Weise formuliert habe. Also bitte nicht einfach mal so eine Vermutung in den Raum stellen !!!!

    Hätte von Dir gerne, nach Möglichkeit eine sachdienliche Information zu Zuweisungen in Arbeitsgelegenheiten.

    Versuche es nochmal - vielleicht hilft es.

    Muß sich das JC bei der Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit an die in einem medizinischen Gutachten gemachten Einschränkungen halten, hinsichtlich zumutbarer täglichen Arbeitszeit, hinsichtlich körperlicher Einschränkungen.
    Ist eine Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit nicht Zumutbar, wenn die Bedingungen eines medizinischen Gutachten keine Berücksichtigung finden?
    Wenn die Zuweisung aufgrund eines entsprechenden Gutachtens nicht zumutbar ist, welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich?
    Muß sich das JC bei der Zustellung einer Zuweisung an Fristen halten?

    mfg

  • Hallo,

    Wie kannst Du eine solche haltlose Darstellung mir gegenüber formulieren.

    die Darstellung ist nicht haltlos und basiert auch nicht auf Vermutungen, sondern resultiert ausschließlich auf Deinen eigenen Angaben. Also müßtest Du maximal in den Spiegel schauen und mit Dir selbst schimpfen.

    Ansonsten: natürlich muß sich das Jobcenter an die Vorgaben des Amtsarztes halten. Was allerdings bisher absolut nicht das Problem in diesem Thread und auch nicht gefragt war. Weswegen ich es auch nicht "nochmal versuche".

    Gruß!

  • Hätte von Dir gerne, nach Möglichkeit eine sachdienliche Information zu Zuweisungen in Arbeitsgelegenheiten.


    Warum hast du meinen Link nicht gelesen? Also nächster Versuch
    und versuche es diesmal bitte mit Lesen der Information:

    § 16d SGB II - Arbeitsgelegenheiten

    Weiter, auch bitte zur Kenntnis nehmen!

    Muß sich das JC bei der Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit an die in einem medizinischen Gutachten gemachten Einschränkungen halten, hinsichtlich zumutbarer täglichen Arbeitszeit, hinsichtlich körperlicher Einschränkungen.
    Ist eine Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit nicht Zumutbar, wenn die Bedingungen eines medizinischen Gutachten keine Berücksichtigung finden?


    Meine Antwort war und ich zitiere mich selbst:

    Sollte sich die Maßnahme von den Anforderungen und der Stundenanzahl her
    im Rahmen des medizinischen Gutachtens bewegen, ist sie zumutbar.
    Denn sie dient letztendlich der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess,
    der dir eventuell ein Leben ohne ALG II ermöglicht, oder mit ALG II Aufstockung.
    Der Versuch, dass komplett zu boykottieren erschließt sich mir hier nicht ganz.


    Du bist 4 Stunden am Tag arbeitsfähig! Bitte nenne mir einen vernünftigen
    Grund, warum du nicht in der Lage bist an einer Maßnahme teilzunehmen.
    Du schreibst:

    Mein sogenannter Kundenberater sagte zu mir, dass ich aber weiterhin auf dieser Liste stehen werde und wohl in wenigen Monaten nochmals angeschrieben werde mit der gleichen Aufforderung, nämlich einer solchen Zuweisung folge zu leisten.


    Überlege selber, wie sich das für Andere liest. Und sicher, bekommst du das
    nicht mit ständigen AU vom Tisch, da du 4 Stunden täglich arbeitsfähig bist.

    Antrag auf Erwerbsminderungsrente wurde abgelehnt.


    Also 4 Stunden täglich arbeitsfähig und das ist Fakt. Solltest du bei uns Tipps
    für eine Verhinderung von Maßnahmen erwarten, muss ich dich enttäuschen.
    Für mich ist nicht nachvollziehbar, warum du an dieser Maßnahme nicht
    teilnehmen kannst, wenn sie sich im Rahmen der Vorgaben des ärztlichen
    Dienst in dem Gutachten bewegt, sorry.

    Du schreibst auch nichts weiter zu dieser Maßnahme, Zeit, Umfang, Tätigkeiten,
    was genau erwartet man in dieser Maßnahme von dir? Hast laut deiner eigenen
    Aussage auch noch nie an einer teilgenommen. Das wäre die erste Maßnahme
    bei dir. Du schreibst aber Folgendes:

    Aber wenn man sich mal mit Teilnehmern einer solchen Zwangsmaßnahme unterhält, so ist zu hören, dass der Nutzen einer solchen Maßnahme eher bescheiden.


    Woher weißt du das und mit wem hast du dich unterhalten, wenn du noch nie
    eine Maßnahme hattest? Du musst doch ehrlich zugeben, dass sich das merkwürdig
    liest. Keinerlei Erfahrungen mit Maßnahmen, aber Maßnahme mit AU verhindern
    wollen.

    Fakt ist, bei 4 Stunden Arbeitsfähigkeit ist die Maßnahme nach § 16d SGB II
    keinesfalls unzumutbar und du bekommst das nicht mit AU vom Tisch. Schaffst
    dir höchstens neue Probleme.

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