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Frühe Altersrente kann die höhere EM-Rente kosten

Die Entscheidung über die Erwerbsminderungsrente zieht sich hin, während das Geld für den Lebensunterhalt knapp wird. Wer das passende Alter erreicht hat, denkt dann womöglich über eine vorgezogene Altersrente als Übergang nach. Doch aus der vorläufig gedachten Lösung kann eine dauerhafte Festlegung werden: Eine später beginnende EM-Rente lässt sich nach bindender Bewilligung der Altersrente nicht mehr wählen, selbst wenn sie höher wäre.

Altersrente ist kein Vorschuss

Für eine Altersrente muss nicht erst medizinisch geklärt werden, wie viele Stunden jemand noch arbeiten kann. Sind ihre Voraussetzungen wie Altersgrenze und Versicherungszeiten erfüllt, kann die Rentenversicherung sie bewilligen, während das Verfahren über die Erwerbsminderung weiterläuft.

Das Rentenrecht behandelt die Altersrente allerdings nicht als Vorschuss auf eine andere Rentenart. § 34 Abs. 2 SGB VI schließt nach ihrer bindenden Bewilligung oder für Zeiten ihres Bezugs den Wechsel in eine Rente wegen Erwerbsminderung aus. Auch eine Altersrente, von der nur ein Teilbetrag bezogen wird, fällt unter diese Sperre.

Dass über den EM-Rentenantrag noch gestritten wird, hält den Weg in die EM-Rente nicht automatisch offen. Entscheidend ist, ab welchem Zeitpunkt die beiden Renten rechtlich beginnen würden.

EM-Rente kann höher ausfallen

Finanziell kann die Altersrente die schlechtere Wahl sein. Bei der Erwerbsminderungsrente zählen nicht nur die bis zum Eintritt der Erwerbsminderung erworbenen Rentenansprüche. Über die Zurechnungszeit nach § 59 SGB VI wird sie so berechnet, als hätte die betroffene Person noch einige Jahre weitergearbeitet. Damit wird ein Teil der Beiträge ausgeglichen, die wegen der Erwerbsminderung nicht mehr gezahlt werden können. Bei einem erstmaligen EM-Rentenbeginn 2026 reicht die Zurechnungszeit längstens bis zum Alter von 66 Jahren und drei Monaten.

Bei einer vorgezogenen Altersrente kommen diese zusätzlichen Zeiten nicht hinzu. Außerdem können sich die Abschläge der beiden Renten unterscheiden. Deshalb sollte die Rentenversicherung die möglichen Beträge für die tatsächlich infrage kommenden Anfangstermine gegenüberstellen. Wie Rentenpunkte, Zurechnungszeit und Abschläge zusammenwirken, erklärt die Berechnung der Höhe der Erwerbsminderungsrente auf renten.net.

Der frühere Rentenbeginn entscheidet

Eine wichtige Ausnahme gilt für eine EM-Rente, die bereits vor der Altersrente oder gleichzeitig mit ihr beginnen würde. Dann liegt rechtlich kein ausgeschlossener Wechsel vor. Beide Ansprüche können nebeneinander bestehen, nach § 89 Absatz 1 SGB VI wird die höhere Rente ausgezahlt. Das gilt auch, wenn die Rentenversicherung oder das Gericht den EM-Anspruch erst viel später anerkennt und der Altersrentenbescheid inzwischen bindend ist.

Der Bürgerbeauftragte Thüringens erläutert diese Konstellation anhand einer Frau, die während ihres Gerichtsverfahrens über eine vorgezogene Altersrente wegen Schwerbehinderung nachdachte. Für sie kam es darauf an, ob die spätere Gerichtsentscheidung einen EM-Rentenbeginn vor oder nach dem Beginn der Altersrente ergeben würde. Wann das Urteil fiel, spielte dafür keine Rolle.

Wie groß der Unterschied sein kann, zeigt eine Modellrechnung mit angenommenen Bruttorenten von 1.200 Euro für die Altersrente und 1.450 Euro für die volle EM-Rente, jeweils ohne anzurechnendes Zusatzeinkommen. Die Altersrente ist ab Juli 2026 bindend bewilligt. Je nachdem, wann die EM-Rente beginnen würde, fällt das Ergebnis anders aus:

Möglicher Beginn der EM-RenteFolge bei Altersrentenbeginn im Juli 2026
Juni 2026Die EM-Rente beginnt früher. Ab Juli wird von den beiden Renten die höhere EM-Rente mit 1.450 € brutto gezahlt.
August 2026Die EM-Rente würde später beginnen. Die bindend bewilligte Altersrente sperrt den Wechsel, es bleibt bei 1.200 € brutto.

Im zweiten Fall entgehen damit 250 Euro brutto im Monat, auf zwölf Monate gerechnet 3.000 Euro. Wie lange eine höhere EM-Rente gezahlt werden könnte, hängt unter anderem von ihrer Befristung und der persönlichen Regelaltersgrenze ab.

Eine frühere Erkrankung genügt nicht

Für diese Reihenfolge genügt es nicht, dass die Krankheit schon vor der Altersrente bestand. Zudem können der medizinisch festgestellte Eintritt der Erwerbsminderung und der Beginn der Rentenzahlung auseinanderliegen. Befristete EM-Renten beginnen nach § 101 Abs. 1 SGB VI frühestens mit dem siebten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung. Für bestimmte medizinisch begründete volle EM-Renten sieht Absatz 1a einen früheren Beginn im Anschluss an wegfallendes Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Krankentagegeld vor.

Auch ein verspäteter Antrag kann den Rentenbeginn verschieben. Wer den EM-Antrag zuerst gestellt hat, ist deshalb noch nicht vor der Wechselsperre geschützt. Vor einer Entscheidung für die Altersrente sollte die Rentenversicherung erläutern, ab wann die EM-Rente bei einer Bewilligung beginnen könnte und ob die geplante Altersrente davor läge.

Vor dem bindenden Bescheid handeln

Auch nach der Antragstellung lässt sich die Entscheidung noch ändern. Nach den Erläuterungen zum Rentenantrag kann der Antrag zurückgenommen oder geändert werden, solange die Widerspruchsfrist von einem Monat noch nicht abgelaufen und der Bescheid dadurch noch nicht bindend geworden ist. Hat etwa die Krankenkasse das Recht eingeschränkt, über den Antrag frei zu verfügen, kann für die Rücknahme zusätzlich ihre Zustimmung nötig sein.

Ein Widerspruch gegen den Altersrentenbescheid allein hält den späteren Wechsel allerdings nicht offen, weil das Gesetz auch Zeiten des Altersrentenbezugs erfasst. Er verhindert aber, dass der Bescheid bindend wird, und hält damit die Rücknahme des Antrags offen. Wer den Antrag noch zulässig zurücknimmt, muss bereits erhaltene Rentenbeträge zurückzahlen. Auf weitere Überweisungen lediglich zu verzichten, hat eine andere Wirkung: Nach den Rechtsanweisungen der Rentenversicherung besteht der Altersrentenanspruch dann fort und die Wechselsperre bleibt bestehen.