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Gericht kippt Wohngeld-Rückforderung über 591 Euro wegen Fehler im Bescheid

Weil ihr Partner mehr verdiente als bei der Berechnung berücksichtigt, sollte eine Frau aus Bremen 2.043 Euro Wohngeld zurückzahlen. Sie wehrte sich gegen die Forderung und hatte teilweise Erfolg: 591 Euro musste die Behörde streichen. Entscheidend war ein Unterschied zwischen dem Schreiben, das die Frau erhalten hatte, und der Fassung in der Behördenakte.

Zwei Bewilligungen auf Grundlage des alten Lohns

Die Frau hatte im Januar 2019 Wohngeld für die Wohnung beantragt, in der sie mit ihrem Lebensgefährten und ihren beiden Söhnen lebte. Als Einkommensnachweise ihres Partners reichte sie Lohnabrechnungen für Januar und Februar 2019 ein. Doch die Bearbeitung des Wohngeldantrags dauerte mehr als ein Jahr: Erst am 25. März 2020 bewilligte die Wohngeldstelle den Zuschuss mit zwei getrennten Bescheiden.

Bescheid Nr. 1 gewährte für das gesamte Jahr 2019 monatlich 197 Euro, Bescheid Nr. 2 für Januar bis Juni 2020 jeweils 242 Euro. Für das voraussichtliche Einkommen des Partners legte die Behörde dessen Februar-Lohn von 2019 zugrunde, also 1.322,71 Euro.

Inzwischen verdiente der Lebensgefährte deutlich mehr. Das fiel der Wohngeldstelle beim Weiterleistungsantrag im Juli 2020 auf, dem eine Mai-Abrechnung über 2.769,44 Euro beilag. Die Behörde forderte weitere Nachweise an und ermittelte daraus für Oktober 2019 bis März 2020 ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 2.925,57 Euro.

Die Lohnsteigerung lag somit schon vor den beiden Bewilligungen. Nach der neuen Berechnung bestand ab Oktober 2019 kein Wohngeldanspruch mehr, weshalb die Stadt nach einer Anhörung 2.043 Euro zurückverlangte. Davon entfielen 591 Euro auf die letzten drei Monate 2019 und 1.452 Euro auf das erste Halbjahr 2020. Diese Aufteilung erklärte die Behörde allerdings erst im späteren Widerspruchsbescheid.

598 Euro Wohngeld bewilligt – Auszahlung bleibt aus

Die Frau machte die Behörde verantwortlich

Gegen den Rückforderungsbescheid vom 1. Juni 2021 legte die Frau Widerspruch ein. Sie habe alle angeforderten Unterlagen rechtzeitig abgesendet. Offenbar seien die Nachweise, die sie auf das Anhörungsschreiben hin verschickt habe, nicht angekommen. Deshalb übersende sie diese nochmals. Die Behörde blieb bei ihrer Forderung und wies den Widerspruch im Juli 2024 zurück.

Daraufhin zog die Frau vor Gericht. Das Amt habe jeweils aktuelle Einkommensunterlagen erhalten und hätte das Wohngeld richtig berechnen können, argumentierte sie. Zum Beleg verwies sie auf ein Schreiben vom Mai 2020, mit dem ihr Originalunterlagen zurückgeschickt worden waren. Dass im Bewilligungsbescheid noch das alte Einkommen stand, sei ihr damals nicht aufgefallen. Für einen Fehler der Behörde müsse sie nicht einstehen, zumal inzwischen Jahre vergangen seien.

Mit ihrer Klage setzte sie eine Verringerung der Rückforderung auf 1.452 Euro durch. Das Verwaltungsgericht Bremen gab ihr mit Gerichtsbescheid vom 24. Februar 2026 teilweise recht (Gerichtsbescheid, Az. 3 K 2109/24). Den Ausschlag gab jedoch der Wortlaut des Rücknahmebescheids, nicht ihr Einwand zu den Einkommensunterlagen.

Das Schreiben an die Betroffene war entscheidend

Um die 591 Euro für 2019 nach § 50 Abs. 1 SGB X zurückfordern zu können, hätte die Stadt zunächst die dafür geltende Bewilligung aufheben müssen. Das an die Frau geschickte Schreiben nahm aber ausdrücklich nur Bescheid Nr. 2 zurück, der Januar bis Juni 2020 betraf.

Auf der Zweitschrift in der Behördenakte stand vor der Zahl „2“ zwar der handschriftliche Zusatz „1+“. In der Kopie, die die Frau im Klageverfahren vorlegte, fehlte diese Ergänzung jedoch. Für das Gericht kam es darauf an, wie die Empfängerin das ihr zugegangene Schreiben verstehen musste.

Dort wurde Bescheid Nr. 2 gleich zweimal genannt, und auch sonst war nur von einem einzelnen Bescheid die Rede. Die beigefügte Berechnung half nicht weiter: Sie ließ weder den betroffenen Zeitraum erkennen noch die Bewilligung, die zurückgenommen werden sollte.

Einzig die Gesamtsumme von 2.043 Euro deutete darauf hin, dass die Behörde auch Geld aus 2019 zurückhaben wollte. Weil sie den Betrag im ursprünglichen Schreiben aber nicht aufgeschlüsselt hatte, konnte ebenso ein Rechenfehler vorliegen. Die höhere Forderung allein reichte der Kammer deshalb nicht aus, um auch Bescheid Nr. 1 als aufgehoben anzusehen.

Der Widerspruchsbescheid von 2024 behob diesen Fehler nicht. Darin ging die Behörde lediglich davon aus, beide Bewilligungen seien schon 2021 zurückgenommen worden, ohne selbst eine zusätzliche Rücknahme auszusprechen. Dafür wäre es inzwischen auch zu spät gewesen: Die Jahresfrist ab Kenntnis der Tatsachen, die eine solche Rücknahme rechtfertigen, war längst abgelaufen.

Warum 1.452 Euro trotzdem zurückgezahlt werden müssen

Für Januar bis Juni 2020 lag dagegen eine wirksame Rücknahme vor. Diese Bewilligung war nach Auffassung des Gerichts von Anfang an rechtswidrig, weil sie das bereits gestiegene Einkommen nicht vollständig berücksichtigte. Anders als von der Frau behauptet, hatte die Wohngeldstelle die entscheidenden Lohnabrechnungen erst mit dem Weiterleistungsantrag im Juli 2020 und nach weiteren Nachfragen erhalten. Zuvor lagen nur die Abrechnungen aus Januar und Februar 2019 vor.

Die Frau hätte die deutliche Lohnsteigerung unverzüglich melden müssen, auch während der noch laufenden Antragsbearbeitung. Obwohl sie im unterschriebenen Formular ausdrücklich auf diese Pflicht hingewiesen worden war, hatte sie die Änderung nicht rechtzeitig mitgeteilt. Das wertete das Gericht als grob fahrlässig. Deshalb konnte sie sich nach § 45 Abs. 2 SGB X nicht darauf berufen, auf die Bewilligung vertraut zu haben.

Für deren Rücknahme hatte die Stadt die Jahresfrist gewahrt: Von dem höheren Einkommen hatte sie erst durch die Unterlagen im Juli und Oktober 2020 erfahren, im Juni 2021 nahm sie Bescheid Nr. 2 zurück. Auch ihre Abwägung beanstandete das Gericht nicht. Die Frau dürfe durch unvollständige Angaben nicht besser stehen als Antragsteller, die ihre Einkünfte korrekt mitgeteilt hätten, hatte die Stadt begründet.

Die anschließende Bearbeitung des Widerspruchs bis 2024 verschaffte der Frau keinen nachträglichen Vertrauensschutz. Mit der wirksamen Rücknahme der Bewilligung für Januar bis Juni 2020 waren die dafür gezahlten 1.452 Euro nach § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten. Ob sie diesen Betrag zurückforderte, durfte die Behörde dann nicht mehr nach Ermessen entscheiden.

Bei einer Rückforderung Bescheid für Bescheid prüfen

Wer Wohngeld zurückzahlen soll, sollte prüfen, welche Bewilligungen die Behörde im erhaltenen Schreiben ausdrücklich aufhebt und ob die Forderung zu diesen Zeiträumen passt. Bei Fehlern können Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch einlegen.

Der Fall zeigt aber auch: Steigt das Einkommen, sollte das der Wohngeldstelle sofort gemeldet werden, selbst wenn über den Antrag noch nicht entschieden ist. Kopien und ein Versandnachweis helfen später zu belegen, was wann eingereicht wurde.