Zehn Tage nach dem Bewilligungsbescheid fehlten einer Bremerin noch immer 598 Euro Wohngeld für Mai 2026. Die Behörde verwies auf die Überweisung zum 1. Juni, doch so lange konnte die Frau nach eigenen Angaben nicht warten. Wegen ihrer finanziellen Not verlangte sie eine sofortige Auszahlung, notfalls als Vorschuss. Auch vor dem Verwaltungsgericht setzte sie eine frühere Zahlung nicht durch.
Erst ein Jahr bewilligt, dann auf zwei Jahre verlängert
Ursprünglich hatte die Frau um eine längere Bewilligung gestritten. Auf ihren Weiterleistungsantrag vom April 2025 erhielt sie erst im Oktober den Bescheid: 598 Euro monatlich für Mai 2025 bis April 2026. Sie legte Widerspruch ein und bat darum, den Zuschuss für 24 Monate zu bewilligen. Ihre Einkünfte und Belastungen seien gleichbleibend, für den personellen Engpass der Wohngeldstelle habe sie Verständnis.
Noch bevor die bewilligten Zahlungen ausliefen, wandte sie sich im März 2026 an das Verwaltungsgericht. Sie wollte erreichen, dass das Wohngeld über April hinaus weitergezahlt würde, bis die Behörde über ihren Widerspruch entschieden hatte.
Am 11. Mai verlängerte die Wohngeldstelle die Bewilligung schließlich bis Ende April 2027. Es blieb bei monatlich 598 Euro. Damit stand auch der Anspruch für Mai fest, auf dem Konto kam das Geld zunächst aber nicht an.
Trotz Mieterhöhung nicht mehr Wohngeld – Mieter scheitert vor Gericht
Auf den Bescheid folgte die nächste Wartezeit
Die Frau sprach mehrfach bei der Wohngeldstelle vor und wies schriftlich auf ihre Notlage hin. Nach ihrer Darstellung erklärte die Behörde, die Überweisung sei bei der Landeshauptkasse angewiesen und der Zahlungslauf für Juni bereits erfolgt. Technisch sei ein Geldeingang vor dem 1. Juni nicht möglich.
Für die Frau war diese weitere Wartezeit nach der langen Bearbeitungszeit beim Wohngeld unzumutbar. Am 21. Mai beantragte sie bei der Behörde einen Vorschuss in bar und wandte sich erneut mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht. Diesmal wollte sie die sofortige Auszahlung der bereits bewilligten 598 Euro für Mai durchsetzen.
Sie sei völlig mittellos und gerade weil ihr Anspruch im Bescheid bereits feststehe, seien die Voraussetzungen für einen Vorschuss erfüllt. Die Stadt blieb dagegen beim angekündigten Überweisungstermin und verwies darauf, dass auch eine gesonderte Einzelanweisung mehrere Werktage benötige.
Notlage anerkannt, Eilzahlung abgelehnt
Das Verwaltungsgericht Bremen lehnte ihren Antrag am 27. Mai 2026 ab (Az. 3 V 1568/26), obwohl die Frau ihre finanzielle Notlage aus Sicht der Kammer nachvollziehbar dargelegt hatte. Für eine Eilentscheidung musste sie neben dem Zahlungsanspruch auch glaubhaft machen, weshalb eine sofortige gerichtliche Anordnung nötig war.
Dabei legte das Gericht einen engen Maßstab an. Weil Wohngeld das Wohnen sichern soll, komme eine vorläufige Zahlung im Eilverfahren nur in Betracht, wenn der entsprechende Mietanteil sonst nicht aufgebracht werden könne und dadurch der Verlust der Wohnung drohe. Eine solche konkrete Gefahr erkannte die Kammer im Fall der Frau nicht.
Der bereits erteilte Bescheid änderte daran für das Gericht nichts. Eine Anordnung zur Auszahlung dürfe nicht weiter reichen als eine Anordnung zur vorläufigen Bewilligung. Deshalb verlangte die Kammer auch hier, dass ein Wohnungsverlust konkret drohte.
Das galt, obwohl der Mai-Betrag längst fällig war. Nach § 26 Abs. 2 WoGG wird Wohngeld monatlich im Voraus gezahlt. Das Gericht setzte die Fälligkeit deshalb auf den 30. April 2026 und bezeichnete die anhaltende Wartezeit ausdrücklich als Zahlungsverzug.
Die drei Wochen zwischen dem neuen Bescheid vom 11. Mai und der angekündigten Überweisung zum 1. Juni hielt es dennoch für zumutbar. Zur Begründung verwies es auch auf Vorschüsse und vorläufige Wohngeldzahlungen, die Zahlungslücken während des Bewilligungsverfahrens begrenzen sollen, sowie auf einen möglichen Zinsanspruch. Die finanzielle Notlage genügte der Kammer unter diesen Umständen nicht, um eine sofortige Auszahlung anzuordnen.
Warum ein Vorschuss nach dem Bescheid nicht mehr hilft
Auch mit dem Vorschussantrag hatte die Frau keinen Erfolg. Nach § 42 SGB I muss dafür der Anspruch dem Grunde nach bestehen, während die Berechnung seiner Höhe voraussichtlich länger dauert. Die 598 Euro standen jedoch schon endgültig im Bescheid. Was die Frau als Argument für den Vorschuss anführte, sprach für das Gericht gerade dagegen: Es gab keine offene Berechnung mehr, deren Dauer durch eine vorläufige Zahlung überbrückt werden musste.
Auf die Wartezeit bis zur Überweisung ließ sich die Vorschussregel nach Auffassung der Kammer nicht ausdehnen. Außerdem hätte selbst ein berechtigter Vorschussantrag vom 21. Mai keine sofortige Zahlung noch im selben Monat gesichert. Das Gesetz verlangt den Beginn der Vorschusszahlung spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Antragseingang.
Was der Beschluss für Wohngeld-Empfänger bedeutet
Ein bewilligter und bereits fälliger Betrag führt nicht automatisch dazu, dass ein Gericht die Auszahlung beschleunigt. Im Bremer Fall reichte auch die finanzielle Notlage nicht aus. Entscheidend war, dass ohne die sofortige Zahlung nicht unmittelbar der Verlust der Wohnung drohte. Über den Wohngeldanspruch selbst gab es dabei keinen Streit: Es ging lediglich um den Zeitpunkt der Zahlung.
Der Beschluss betrifft einen Einzelfall und bindet andere Gerichte nicht. Das Verwaltungsgericht Hamburg stellte Anfang 2025 aber einen ähnlich strengen Maßstab auf.
Welcher Weg in welcher Lage infrage kommt
| Lage | Möglicher Weg | Worauf es ankommt |
|---|---|---|
| Der Wohngeldantrag ist noch nicht entschieden | Vorläufige Zahlung nach § 26a WoGG bei der Wohngeldstelle beantragen | Die Prüfung dauert voraussichtlich länger, und ein Anspruch besteht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit |
| Der Anspruch steht fest, die Höhe aber noch nicht | Vorschuss nach § 42 SGB I beantragen | Die Berechnung dauert voraussichtlich länger. Die Zahlung muss spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Antragseingang beginnen |
| Der Bescheid ist da, der Betrag steht fest, das Geld fehlt aber noch | Bei der Wohngeldstelle den Zahlungstermin klären. Ein Eilantrag kommt vor allem bei konkret drohendem Wohnungsverlust infrage | Nach der Bremer Entscheidung reichen Fälligkeit und Geldnot allein nicht |
Wichtig ist deshalb der Zeitpunkt: Vorschuss und vorläufige Zahlung sollen Wartezeiten während der Prüfung überbrücken. Liegt der endgültige Bescheid vor, helfen sie laut dem Bremer Beschluss nicht mehr.
