21,71 Euro mehr Minijob-Lohn, dafür bis zu 96,48 Euro weniger Witwenrente: Wer sich von der Rentenversicherungspflicht im Minijob befreien lässt, kann damit Geld verlieren. Das betrifft vor allem Beschäftigte, die zusätzlich eine eigene Altersrente beziehen und mit ihrem Einkommen über dem Freibetrag liegen.
Wer den eigenen Rentenbeitrag zahlt, bekommt zunächst weniger Lohn ausgezahlt. Dafür zählt die DRV bei der Berechnung der Witwenrente nur 60 Prozent des Minijob-Verdienstes als Einkommen. Dadurch kann die Rentenkürzung so weit sinken, dass aus Lohn und Witwenrente zusammen mehr Geld bleibt.
Gleicher Lohn, andere Rentenkürzung
Bei gewerblichen Minijob trägt der Arbeitgeber grundsätzlich 15 Prozent des Verdienstes zur Rentenversicherung bei, während Beschäftigte weitere 3,6 Prozent zahlen. An der 2026 geltenden Minijob-Verdienstgrenze von 603 Euro kostet sie das 21,71 Euro im Monat. Wer sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt, spart diesen Eigenanteil. Der Arbeitgeber zahlt seinen Beitrag jedoch weiter.
Bei der Witwenrente fällt die Rechnung anders aus: Solange der Minijob rentenversicherungspflichtig ist, zieht die DRV pauschal 40 Prozent vom Bruttolohn ab. Von 603 Euro gehen deshalb nur 361,80 Euro in die Einkommensberechnung ein. Mit einer Befreiung entfällt dieser Abzug, sodass grundsätzlich die vollen 603 Euro zählen.
Dem eigenen Beitrag von 21,71 Euro steht damit ein wesentlich größerer Abzug gegenüber: 241,20 Euro des Verdienstes bleiben bei der Einkommensanrechnung außen vor. Diese Regelung aus § 18b Abs. 5 SGB IV gilt auch für Beschäftigte, die bereits eine volle Altersrente und eine Hinterbliebenenrente beziehen.
Altersrente und Lohn zählen zusammen
Ob daraus tatsächlich mehr Witwenrente wird, hängt allerdings vom übrigen Einkommen ab. Mit einem Minijob allein bleibt der Verdienst unter dem Freibetrag: Von Juli 2026 bis Juni 2027 sind monatlich 1.122,53 Euro anrechenbares Einkommen frei. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind kommen 238,11 Euro hinzu.
Fließt neben dem Lohn eine eigene Altersrente, berechnet die DRV dagegen für beide Einkünfte das jeweilige pauschale Nettoeinkommen und zählt die Beträge zusammen. Der Freibetrag gilt für diese Summe nur einmal. Was darüber liegt, mindert die Hinterbliebenenrente zu 40 Prozent.
Deshalb kann sich der eigene Rentenbeitrag gerade bei dieser Kombination lohnen. Soweit das Einkommen über dem Freibetrag liegt und noch Witwenrente gezahlt wird, bedeutet jeder Euro weniger anrechenbares Einkommen 40 Cent weniger Rentenkürzung. Aus den 241,20 Euro, die beim Minijob zusätzlich außen vor bleiben, können so 96,48 Euro mehr Witwenrente werden.
96,48 Euro mehr Witwenrente im Beispiel
Wie sich beide Rechenschritte auswirken, zeigt der Vergleich eines Minijobs mit und ohne Eigenbeitrag. Angenommen werden monatlich 603 Euro Lohn ohne Sonderzahlungen und eine eigene Altersrente von 1.300 Euro brutto. Da diese erstmals 2011 oder später bezogen wurde, zieht die DRV davon pauschal 14 Prozent ab. Für die Einkommensanrechnung bleiben 1.118 Euro.
Hinzu kommt eine Witwenrente von 700 Euro vor Einkommensanrechnung. Das Sterbevierteljahr ist bereits abgelaufen, weitere Einkünfte und ein Kinderfreibetrag bestehen nicht. Mit dem seit Juli 2026 geltenden Freibetrag ergibt sich folgende Rechnung:
| Monatliche Berechnung | Ohne Eigenbeitrag | Mit Eigenbeitrag |
|---|---|---|
| Minijob brutto | 603,00 € | 603,00 € |
| Eigener Rentenbeitrag | 0,00 € | 21,71 € |
| Minijob für die Einkommensanrechnung | 603,00 € | 361,80 € |
| Zusammen mit bereinigter Altersrente | 1.721,00 € | 1.479,80 € |
| Über dem Freibetrag von 1.122,53 € | 598,47 € | 357,27 € |
| Davon 40 % Kürzung der Witwenrente | 239,39 € | 142,91 € |
| Verbleibende Witwenrente vor weiteren Abzügen | 460,61 € | 557,09 € |
Ohne Eigenbeitrag zur Rentenversicherung bleiben zwar die vollen 603 Euro Minijob-Lohn, aber nur 460,61 Euro Witwenrente vor weiteren Abzügen. Wer dagegen die 21,71 Euro Rentenbeitrag zahlt, erhält 557,09 Euro Witwenrente. Die Rente steigt also um 96,48 Euro, während vom Lohn nur 21,71 Euro abgezogen werden. Zusammen ergibt das einen Vorteil von 74,77 Euro im Monat, bevor Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf die zusätzliche Rente sowie gegebenenfalls Einkommensteuer abgehen.
Dieser Vorteil fällt jedoch kleiner aus, wenn das Einkommen nur knapp über dem Freibetrag liegt und die Witwenrente entsprechend wenig gekürzt wird. Auch die Art des Minijobs spielt eine Rolle: Im Privathaushalt zahlen Beschäftigte grundsätzlich 13,6 Prozent selbst, bei 603 Euro also 82,01 Euro. Der höhere Eigenbeitrag zehrt dann einen wesentlich größeren Teil der zusätzlichen Witwenrente auf.
Die Befreiung lässt sich aufheben
Wer sich bereits von der Beitragspflicht hat befreien lassen, kann diese Entscheidung inzwischen ändern. Seit dem 1. Juli 2026 lässt sich eine auf Antrag erteilte Befreiung einmalig aufheben. Dazu geht ein schriftlicher oder elektronischer Antrag an den Arbeitgeber. Ab dem Folgemonat besteht wieder Rentenversicherungspflicht, an die Beschäftigte dann für die Dauer des Minijobs gebunden sind. Bei mehreren parallel ausgeübten Minijobs gilt die Entscheidung einheitlich.
Für Bezieher einer vollen Altersrente nach der Regelaltersgrenze führt ein anderer Weg zum eigenen Beitrag. Sie sind kraft Gesetzes rentenversicherungsfrei, können darauf aber gegenüber dem Arbeitgeber verzichten und künftig ebenfalls Beiträge zahlen. Auch dieser Verzicht bindet für die Dauer der Beschäftigung. Wer dagegen ausschließlich eine Witwenrente bezieht, ist dadurch noch nicht rentenversicherungsfrei.
Wann die Witwenrente steigt
Damit die DRV den neuen Beitragsstatus bei der Witwenrente berücksichtigen kann, sollten Rentenbezieher ihr die Änderung mitteilen und den Beginn sowie den Verdienst nachweisen. Eine höhere Zahlung setzt allerdings nicht in jedem Fall sofort ein: Bei einer laufenden Witwenrente werden Einkommensänderungen grundsätzlich zum nächsten 1. Juli berücksichtigt. Sinkt das maßgebliche Einkommen um mindestens zehn Prozent, kommt dagegen eine frühere Neuberechnung der Witwenrente in Betracht.
Mehr Witwenrente bei weniger Gehalt: Wann die DRV neu rechnen muss
Verglichen wird dafür das Gesamteinkommen nach den pauschalen Abzügen. Im Beispiel sinkt es von 1.721 Euro auf 1.479,80 Euro und damit um rund 14 Prozent. Hat die DRV zuvor tatsächlich die 1.721 Euro berücksichtigt und bleiben die übrigen Verhältnisse gleich, kann sie die Änderung deshalb bereits ab ihrem Eintritt berücksichtigen. Für frühere Monate lässt sich die Befreiung vom Rentenbeitrag hingegen nicht rückwirkend aufheben.