Bis zum zehnten Geburtstag eines Kindes kann die Erziehung für den frühen Rentenbeginn zählen. Wer wegen der Familie mehrere Jahre zu Hause geblieben ist, kann mit diesen Zeiten Lücken im Rentenkonto schließen. Sie helfen, die nötigen 35 oder 45 Versicherungsjahre für eine vorgezogene Altersrente zu erreichen.
Für Eltern kurz vor der Rente lohnt sich deshalb auch ein Blick auf die Jahre nach der Kleinkindphase. Die Rentenversicherung berücksichtigt die Erziehung länger, als sie dafür Pflichtbeiträge gutschreibt. So können Familienzeiten von damals heute den Ausschlag geben, ob der gewünschte Rentenbeginn möglich ist.
Auch die späteren Erziehungsjahre zählen
Für vor 1992 geborene Kinder werden bei einem erstmaligen Rentenbeginn 2026 grundsätzlich bis zu zweieinhalb Jahre Kindererziehungszeit anerkannt, für später geborene Kinder bis zu drei Jahre. Daraus entstehen Rentenpunkte und Pflichtbeitragsmonate. So können bereits zwei Kinder für eine eigene Rente reichen, weil die Erziehungszeiten die fünfjährige Mindestversicherungszeit erfüllen können.
Mütterrente: Zwei Kinder können für eine eigene Rente reichen
Für einen frühen Rentenbeginn zählen auch die anschließenden Erziehungsjahre. Die sogenannten Kinderberücksichtigungszeiten reichen bei erfüllten Voraussetzungen von der Geburt bis zum zehnten Geburtstag. Sie umfassen damit die ersten zweieinhalb oder drei Jahre Kindererziehungszeit und die Jahre danach. Für diesen Zeitraum macht es keinen Unterschied, ob das Kind vor oder ab 1992 geboren wurde.
Die Berücksichtigungszeiten werden auf die Wartezeiten von 35 und 45 Jahren angerechnet. Wer nach der Kleinkindphase weiter zu Hause blieb, um das Kind zu erziehen, kann dadurch fehlende Versicherungsmonate für eine vorgezogene Altersrente ergänzen.
Mit Familienzeiten die 45 Jahre erreichen
Für die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte zählen neben den Berufsjahren auch solche Familienzeiten. § 51 Abs. 3a SGB VI sieht ihre Anrechnung auf die erforderlichen 45 Versicherungsjahre ausdrücklich vor.
Wer 1964 oder später geboren wurde und diese Wartezeit erfüllt, kann ab 65 statt erst mit 67 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen. Für ältere Jahrgänge liegt die Altersgrenze niedriger. Der früheste Rentenbeginn richtet sich also nach dem Geburtsjahr und danach, wann die 45 Jahre zusammenkommen.
Ein Start mit 63 ist über die Altersrente für langjährig Versicherte möglich, für die mindestens 35 Versicherungsjahre nötig sind. Bei einem vorzeitigen Beginn fallen hier dauerhaft Abschläge an. Für den Jahrgang 1964 und jüngere Jahrgänge beträgt der Abzug beim Start mit 63 volle 14,4 Prozent. Das gilt bei dieser Rentenart auch dann, wenn bereits 45 Versicherungsjahre erreicht sind: Die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Jahren beginnt frühestens an der dafür geltenden Altersgrenze.
Welche Monate zusätzlich zählen
Für die Berechnung werden die Erziehungszeiten mit den übrigen Zeiten im Rentenkonto abgeglichen. Jeder Kalendermonat zählt einmal. Treffen Kindererziehung und eine versicherungspflichtige Beschäftigung zusammen, ist dieser Monat bereits durch die Arbeit erfasst. Zusätzliche Monate entstehen dort, wo die Berücksichtigungszeit eine bisherige Lücke schließt.
Angenommen, für den geplanten Rentenbeginn sind bereits 516 Monate anerkannt, die für die 45-jährige Wartezeit zählen. Bei der Kontenklärung werden weitere 36 Monate Kinderberücksichtigungszeit festgestellt. Zwölf davon überschneiden sich mit Beschäftigungsmonaten, die übrigen 24 waren bisher durch keine anrechenbare Zeit belegt. In dieser Beispielrechnung steigt die Zahl der anrechenbaren Monate deshalb von 516 auf 540. Die 45 Jahre sind damit erfüllt. Sobald auch die Altersgrenze erreicht ist, kann die abschlagsfreie Altersrente beginnen.
Bei Geschwistern richtet sich der zusammenhängende Zeitraum nach den Geburtsabständen. Werden zwei Kinder mit drei Jahren Abstand durchgehend von demselben Elternteil erzogen und sind alle Voraussetzungen erfüllt, ergeben sich ungefähr 13 Jahre Berücksichtigungszeit: von der Geburt des ersten Kindes bis zum zehnten Geburtstag des jüngsten. Die Jahre gemeinsamer Erziehung sind darin einmal enthalten.
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Wem die Zeiten zustehen
Bei der Anerkennung der Berücksichtigungszeiten prüft die Rentenversicherung, wer das Kind erzogen hat. Für denselben Zeitraum erhält ein Elternteil die Zeiten für dieses Kind. Hat der Vater die Erziehung überwiegend übernommen, können sie ihm zustehen. Bei gemeinsamer Erziehung ohne überwiegenden Anteil werden sie grundsätzlich der Mutter zugeordnet, sofern keine andere wirksame Zuordnung besteht.
In der Regel muss die Erziehung in Deutschland stattgefunden haben. Für Auslandszeiten gelten besondere Voraussetzungen. Bei einer mehr als geringfügigen selbstständigen Tätigkeit ist außerdem erforderlich, dass für den jeweiligen Zeitraum zugleich Pflichtbeitragszeiten vorliegen.
Fehlende Jahre im Rentenkonto klären
Im Versicherungsverlauf sollten deshalb beide Einträge geprüft werden: „Kindererziehungszeit“ und „Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung“. Sind die ersten zweieinhalb oder drei Jahre erfasst, lohnt sich der Blick darauf, ob auch die anschließenden Erziehungsjahre vollständig eingetragen sind.
Fehlende Zeiten lassen sich mit dem Antrag V0800 klären. Dafür fragt die Rentenversicherung nach den Kindern, den Erziehungsverhältnissen und möglichen Unterbrechungen. Wer seinen Rentenbeginn plant, kann auf diese Weise frühzeitig feststellen lassen, ob die 35 oder 45 Jahre zum gewünschten Termin erreicht sind. Die Klärung ist schon lange vor der Rente möglich, kann aber auch zusammen mit dem Rentenantrag erfolgen.
