Die Arbeitsagentur übernimmt die Kurskosten seiner Umschulung von mehr als 30.000 Euro. Um Geld für Miete und Lebensunterhalt muss der 22-Jährige dagegen mit dem Jobcenter streiten. Das Sozialgericht Hamburg verpflichtet die Behörde zur vorläufigen Zahlung von Bürgergeld und hält dabei eine Vorgabe der Bundesagentur für Arbeit für zu streng.
Umschulung nach dem Jobverlust
Der Mann ist EU-Bürger und hatte seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren. Das bestätigte ihm das Arbeitsamt am 19. Dezember 2025. Danach sollte eine geförderte Bildungsmaßnahme den Weg in eine andere Tätigkeit eröffnen. Der Teilnehmervertrag vom Februar 2026 nennt als Ziel eine Befähigung zu einer anderen Tätigkeit beziehungsweise einen beruflichen Aufstieg.
Am 9. März begann der Lehrgang, der voraussichtlich bis zum 10. Dezember 2026 dauern soll. Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt die Kurskosten von mehr als 30.000 Euro. Mit dem Jobcenter stritt der 22-Jährige dagegen um Leistungen für Miete und Lebensunterhalt. Mit einem Eilantrag beim Sozialgericht wollte er erreichen, dass die Behörde ihm diese Unterstützung ab dem 20. Mai vorläufig zahlt.
Dass er finanziell auf Unterstützung angewiesen war, konnte er mit vollständigen Kontoauszügen belegen. Im Mittelpunkt stand deshalb eine andere Frage: Behielt er während der Umschulung seinen bisherigen Arbeitnehmerstatus, obwohl er nicht mehr beschäftigt war? Davon hing ab, ob er vom Bürgergeld ausgeschlossen werden durfte.
Neun Monate statt zwei Jahre
Für EU-Bürger kann diese Unterscheidung den Leistungsanspruch entscheiden. Wer sich allein zur Arbeitsuche in Deutschland aufhält, ist nach § 7 Abs. 1 SGB II grundsätzlich von den Leistungen ausgeschlossen. Ein früherer Arbeitnehmer kann seinen Status jedoch auch während einer Berufsausbildung behalten. Die entsprechende Regel in § 2 Abs. 3 FreizügG/EU verlangt normalerweise einen Zusammenhang zwischen der Ausbildung und der vorherigen Tätigkeit. Wer seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren hat, muss diesen Zusammenhang jedoch nicht belegen.
Jobcenter verweigert Bürgergeld: Lücken im Lebenslauf können den Anspruch kosten
Beim Hamburger Antragsteller war der unfreiwillige Jobverlust bescheinigt. Problematisch blieb dagegen die kurze Dauer seiner Umschulung: In seinen Fachlichen Weisungen zu § 7 SGB II setzt das Jobcenter eine mindestens zweijährige, auf einen Abschluss ausgerichtete Ausbildung voraus. Sein geförderter Lehrgang war jedoch nur auf rund neun Monate angelegt. Nach dieser engen Auslegung hätte er seinen Arbeitnehmerstatus nicht über die Ausbildungsregel behalten können.
Gericht hält die Vorgabe für zu streng
Das Sozialgericht folgte dieser Auslegung nicht. Mit Beschluss vom 11. Juni 2026 gab es dem Eilantrag überwiegend statt (Az. S 49 AS 2122/26 ER). Nach der vorläufigen Prüfung reicht im konkreten Fall auch die kürzere Umschulung aus. Das Gericht verwies auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs: Dieser hatte bereits den Fall eines unfreiwillig arbeitslos gewordenen Arbeitnehmers berücksichtigt, den die Lage auf dem Arbeitsmarkt zu einer Umschulung in einen anderen Berufszweig zwang. Eine vergleichbare berufliche Neuorientierung sah das Sozialgericht hier im Lehrgangsziel des Teilnehmervertrags.
Damit blieb der Mann aus Sicht des Gerichts voraussichtlich als früherer Arbeitnehmer aufenthaltsberechtigt, sodass dieser Leistungsausschluss nicht griff. Abschließend geklärt ist die Reichweite des Ausbildungsbegriffs damit allerdings nicht. Für eine endgültige Klärung dürfte nach seiner Einschätzung eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nötig sein. Im Eilverfahren sah es sich dazu aber nicht verpflichtet.
Lebensunterhalt und volle Wohnkosten
Das Jobcenter muss dem 22-Jährigen vorläufig vom 22. Mai bis zum 10. Dezember 2026 Leistungen in gesetzlicher Höhe zahlen. Dabei sind seine tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten vollständig zu berücksichtigen: zunächst monatlich 774 Euro und ab September 789 Euro.
Für die volle Anerkennung der Wohnkosten sprach, dass die Karenzzeit noch lief. Auch die daran anschließende Frist zur Senkung der Unterkunftskosten würde vor dem Ende des zugesprochenen Zeitraums nicht ablaufen. Für die Zeit vor dem 22. Mai 2026 lehnte das Gericht eine vorläufige Zahlung dagegen ab. Eine bis in die Gegenwart fortwirkende Notlage war nicht ausreichend belegt, seine Miete hatte er bislang vollständig bezahlt.
Die gerichtliche Zahlungsanordnung endet mit dem geplanten Abschluss der Umschulung. Ob der Mann danach weiterhin einen Aufenthaltsstatus hat, der ihm Leistungen ermöglicht, war für das Gericht noch offen. Über den 10. Dezember hinaus verpflichtete es das Jobcenter deshalb nicht zur Zahlung.