60 Beitragsmonate können zwei vor 1992 geborene Kinder für die gesetzliche Rente bringen. Das gilt auch, wenn sie kurz nacheinander geboren wurden und ein Elternteil beide gleichzeitig erzogen hat. Die Überschneidung verkürzt die anrechenbare Zeit nicht. Damit kann die Kindererziehung allein die fünfjährige Mindestversicherungszeit für eine eigene Altersrente erfüllen.
Wer seinen Versicherungsverlauf prüft, muss bei kurz nacheinander geborenen Kindern deshalb über die ersten zweieinhalb Lebensjahre hinaus schauen. Die Rentenversicherung hängt überlappende Erziehungsmonate an die ursprünglichen Zeiten an. Diese Regel gilt bereits heute. Die Mütterrente III verändert ab 2028, mit wie vielen Monaten je Kind bei einem erstmaligen Rentenbeginn gerechnet wird.
Überlappende Monate zählen später
Für vor 1992 geborene Kinder werden bei einem erstmaligen Rentenbeginn 2026 oder 2027 grundsätzlich bis zu 30 Monate Kindererziehungszeit je Kind berücksichtigt. Sie beginnen im Monat nach der Geburt. Für ab 1992 geborene Kinder sind es bereits bis zu 36 Monate. Diese Zeiten zählen als Pflichtbeitragszeiten, auch wenn der erziehende Elternteil damals nicht gearbeitet und selbst keine Rentenbeiträge gezahlt hat.
Kommt innerhalb dieser Zeit ein weiteres Kind zur Welt, laufen die Erziehungszeiten zunächst nebeneinander. Ein Kalendermonat kann für die Mindestversicherungszeit aber nur einmal zählen. Damit die gleichzeitige Erziehung nicht zu weniger Beitragsmonaten führt, verlängert die Rentenversicherung den Zeitraum um die überlappenden Monate. Die Verlängerung schließt sich an die ursprünglichen Erziehungszeiten an.
Geregelt ist das in § 56 Abs. 5 SGB VI. Voraussetzung ist, dass die Kindererziehungszeiten für beide Kinder demselben Elternteil zugeordnet sind. Hat dagegen jeder Elternteil die Zeiten für jeweils ein anderes Kind im eigenen Rentenkonto, laufen diese in getrennten Konten. Dann entsteht aus der gleichzeitigen Erziehung keine solche Verlängerung bei einem Elternteil.
Aus 54 Monaten werden 60
Eine Beispielrechnung zeigt, wo die angehängten Monate im Versicherungsverlauf stehen: Zwei Kinder werden im Mai 1988 und im Mai 1990 geboren. Für beide werden die vollständigen Erziehungszeiten bei demselben Elternteil anerkannt. Unterstellt sind eine Erziehung in Deutschland, keine weiteren Kinder, keine Ausschlussgründe und ein erstmaliger Rentenbeginn 2026 oder 2027.
| Schritt | Zeitraum | Monate |
|---|---|---|
| Erziehungszeit für das erste Kind | Juni 1988 bis November 1990 | 30 |
| Erziehungszeit für das zweite Kind | Juni 1990 bis November 1992 | 30 |
| In beiden Zeiträumen enthalten | Juni bis November 1990 | 6 |
| Verlängerung um die Überschneidung | Dezember 1992 bis Mai 1993 | 6 |
| Durchgehend anrechenbare Beitragszeit | Juni 1988 bis Mai 1993 | 60 |
Ohne die Verlängerung wären durch die Kindererziehung zwischen Juni 1988 und November 1992 nur 54 verschiedene Kalendermonate belegt. Die sechs angehängten Monate schließen die Lücke zu den vollen fünf Jahren. Der Elternteil erfüllt damit die allgemeine Wartezeit für die Regelaltersrente. Die maßgebliche Altersgrenze muss er ebenfalls erreichen und die Rente beantragen.
Bei Zwillingen überschneidet sich der gesamte ursprüngliche Zeitraum. Auch dann bleiben die Zeiten für beide Kinder erhalten: Für vor 1992 geborene Zwillinge können insgesamt fünf Jahre angerechnet werden. Die Verlängerung gleicht hier nach der 30-Monats-Regelung volle zweieinhalb Jahre gleichzeitiger Erziehung aus.
Was die Mütterrente III verändert
Für einen erstmaligen Rentenbeginn ab Januar 2028 werden auch bei vor 1992 geborenen Kindern bis zu 36 Monate je Kind berücksichtigt. Im Beispiel mit den Geburten im Mai 1988 und Mai 1990 überschneiden sich dann zwölf Monate. Nach der Verlängerung reicht die anrechenbare Zeit von Juni 1988 bis Mai 1994: insgesamt 72 Monate statt 60.
Mehr Mütterrente ab 2027 – Frührentner bekommen den Zuschlag ohne Abschläge
Wer bereits Rente bezieht oder erstmals 2027 in Rente geht, erhält die Aufwertung bei erfüllten Voraussetzungen über einen pauschalen Mütterrenten-Zuschlag. Der Anspruch beginnt frühestens im Januar 2027, bei einem späteren Rentenbeginn erst mit diesem Monat. Ausgezahlt wird der Zuschlag 2028, einschließlich der Nachzahlung für die anspruchsberechtigten Monate 2027. Dieser Zuschlag erhöht den Rentenbetrag, schafft aber keine zusätzlichen Beitragsmonate für die Mindestversicherungszeit.
Auch die früheren Mütterrenten-Erhöhungen wurden bei damals schon laufenden Renten über Zuschläge umgesetzt. Wer seit vielen Jahren Rente erhält, kann deshalb im Versicherungsverlauf kürzere Kindererziehungszeiten finden, obwohl die Erhöhungen in der Rentenberechnung berücksichtigt sind. Bei solchen Renten müssen die eingetragenen Zeiten und die Zuschläge zusammen geprüft werden.
Zehn Erziehungsjahre zählen anders
Im Versicherungsverlauf stehen neben Kindererziehungszeiten auch Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. Diese können bis zum zehnten Geburtstag reichen und etwa für die Wartezeit von 35 Jahren zählen. Sie werden bei gleichzeitiger Erziehung mehrerer Kinder jedoch nicht hinten angehängt. Bei zwei Kindern mit zwei Jahren Abstand entstehen so bei durchgehender Anerkennung ungefähr zwölf Jahre, keine zwanzig.
Für die Kontrolle des Rentenkontos kommt es deshalb auf die genaue Bezeichnung an. Ein Eintrag über zehn Jahre Kinderberücksichtigungszeit ersetzt die Prüfung der als Pflichtbeitragszeiten anerkannten Kindererziehungszeiten nicht. Bei kurz nacheinander geborenen Kindern gehören dazu auch die Monate nach dem ursprünglichen Ende der Erziehungszeit des jüngsten Kindes.
Fehlen Kinder oder entsprechende Zeiten im Versicherungsverlauf, können sie bei der Rentenversicherung mit dem Antrag V0800 zur Feststellung von Kindererziehungszeiten geklärt werden. Dafür muss der Rentenbeginn nicht abgewartet werden. Bereits anerkannte Zeiten berücksichtigt die DRV später bei der Rentenberechnung.
