96,74 Euro Witwerrente im Monat setzte die Rentenversicherung für einen Schauspieler ab Dezember 2020 fest. Neben seiner eigenen Altersrente rechnete die DRV nun Einnahmen aus der Verwertung künstlerischer Leistungen an. Dazu gehörten auch Zahlungen für die Arbeit seiner verstorbenen Frau. Der Witwer wehrte sich dagegen: Diese Ansprüche hatte er geerbt, die Leistungen hatte seine Frau erbracht. Dennoch durfte die Rentenversicherung die Einnahmen auf seine Hinterbliebenenrente anrechnen.
Die Arbeit seiner Frau brachte weiterhin Geld
Das Ehepaar hatte 1964 geheiratet. Beide waren Schauspieler und Synchronsprecher. Die Frau arbeitete freiberuflich für Film, Fernsehen und Hörfunk. Ihre Leistungsschutzrechte ließ sie durch die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten, kurz GVL, wahrnehmen. Diese zog Vergütungen ein, wenn ihre künstlerischen Darbietungen entsprechend genutzt wurden, und beteiligte sie an den Einnahmen.
Als die Frau 2013 starb, erbte ihr Mann auch die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag. Dieser sah ausdrücklich vor, dass er nach dem Tod mit den Rechtsnachfolgern fortgesetzt wurde. So erhielt der Witwer weiterhin Geld aus der Verwertung ihrer Leistungen. Daneben bezog er eigene Tantiemen als Synchronsprecher und eine gesetzliche Altersrente. Ab August 2013 kam die Witwerrente hinzu.
Bei einer Neuberechnung im August 2019 berücksichtigte die DRV lediglich seine eigene Altersrente. Die weiteren Einkünfte blieben außen vor. Erst als der Mann 2020 Steuerunterlagen einreichte, prüfte die Rentenversicherung auch diese Zahlungen. Der Einkommensteuerbescheid für 2018 wies 12.593 Euro Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit aus. Darin waren sowohl eigene Einnahmen als auch Erlöse aus den geerbten Rechten enthalten.
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8.601 Euro sollte er zurückzahlen
Der Witwer erklärte, er habe die GVL-Zahlungen bisher nicht als Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit verstanden, weil er dafür nicht arbeiten musste. Sein Steuerberater verwies zudem auf stark schwankende Einnahmen: 2018 seien Tantiemen für zurückliegende Jahre geflossen, während der Mann wegen seines Alters kaum noch aktiv tätig gewesen sei.
Die Rentenversicherung rechnete die Einkünfte trotzdem an. Mit Bescheid vom 9. November 2020 setzte sie die Witwerrente ab Dezember auf monatlich 96,74 Euro fest. Außerdem forderte sie zunächst 8.601,02 Euro für Januar 2015 bis September 2020 zurück. Im Klageverfahren gab sie die Forderung für Juli 2015 bis Juni 2016 auf: Sie hatte den für diesen Zeitraum maßgeblichen Rentenbescheid nicht aufgehoben und konnte dies rückwirkend auch nicht mehr nachholen.
Vor dem Sozialgericht Berlin fiel schließlich auch die verbliebene Rückforderung. Die DRV hatte nicht ausreichend begründet, weshalb der Mann auf die früheren Zahlungen nicht vertrauen durfte. Insbesondere fehlten konkrete Feststellungen dazu, ob er Einkünfte vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen oder die fehlerhafte Rentenberechnung grob fahrlässig nicht erkannt hatte. Die Neuberechnung ab Dezember 2020 bestätigte das Sozialgericht dagegen mit Urteil vom 15. Mai 2023 (Az. S 19 R 964/21).
Auch das alte Recht half ihm nicht
Der Witwer legte gegen die bestätigte Kürzung Berufung ein. Dass die Vergütungen für seine eigenen künstlerischen Leistungen anzurechnen waren, bestritt er nun nicht mehr. Er wandte sich aber weiterhin gegen die Anrechnung der Einnahmen aus den Rechten seiner Frau: Deren Leistungen habe er nicht selbst erbracht. Zudem könne die steuerliche Einordnung allein nicht entscheiden, ob die Beträge seine Rente kürzten.
Er berief sich dabei auf die günstigeren Anrechnungsregeln für ältere Ehen. Diese gelten bei Witwenrente und Witwerrente unter anderem dann, wenn die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. Beide Voraussetzungen waren erfüllt. Nach diesem alten Recht musste Arbeitseinkommen aus einer eigenen selbstständigen Tätigkeit des Hinterbliebenen stammen.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg erkannte diesen Maßstab an, bewertete die Zahlungen aber dennoch als eigenes Arbeitseinkommen des Mannes. Mit Urteil vom 18. Juni 2026 wies es seine Berufung zurück (Az. L 22 R 381/23).
Der geerbte Vertrag lief weiter
Für das Gericht war ausschlaggebend, dass der Witwer selbst Schauspieler und Synchronsprecher war und den Vertrag seiner Frau mit der GVL fortgeführt hatte. Er besaß damit dieselbe berufliche Qualifikation. Die Ansprüche aus der weiteren Verwertung ihrer Darbietungen standen nach dem Erbfall ihm zu und gehörten nach Auffassung des Gerichts zu seinen eigenen freiberuflichen Einkünften.
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Dass er keinen neuen Vertrag mit der GVL unterschrieben hatte, änderte daran nichts. Er war bereits durch die Erbschaft in den bestehenden Vertrag eingetreten. Auch wurden die geerbten Rechte durch den Tod seiner Frau nicht automatisch zu Privatvermögen. Für die Anrechnung kam es deshalb nicht darauf an, dass er die ursprünglichen Darbietungen selbst erbracht hatte.
Anders lag ein Fall, auf den sich der Witwer ebenfalls berufen hatte: Eine Frau hatte ein geerbtes Architekturbüro an ihren Sohn verkauft und erhielt dafür Kaufpreisraten. Mit einer Rückforderung von 33.524 Euro Witwenrente war die DRV auch vor dem Hessischen Landessozialgericht gescheitert. Nach dessen Urteil vom 18. Mai 2026 (Az. L 5 R 66/22) stammten die Kaufpreisraten nicht aus einer eigenen selbstständigen Tätigkeit der Mutter. Beim Schauspieler sah das Gericht gerade diese Voraussetzung durch seine berufliche Qualifikation und den fortgeführten Verwertungsvertrag erfüllt.
Der Erfolg gegen die Rückforderung sicherte ihm daher nicht die bisherige Rentenhöhe. Dass er bereits ausgezahlte Rente verbraucht hatte, schützte ihn vor einer Kürzung für die Zukunft nicht. Auch gab es keine Hinweise darauf, dass er im Vertrauen auf den bisherigen Bescheid finanzielle Verpflichtungen eingegangen war, die sich nicht oder nur mit unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen ließen. Bei der Abwägung überwog für das Gericht das öffentliche Interesse an einer korrekt berechneten Rente. Auch die Ermessensentscheidung der DRV hielt es für rechtmäßig und bestätigte die Änderung ab Dezember 2020. Die Anrechnung der geerbten Vergütungen blieb bestehen. Eine Revision ließ das Gericht nicht zu.
