Wer weniger verdient, kann schon vor der nächsten jährlichen Überprüfung mehr Witwenrente erhalten. Dafür muss das maßgebliche Einkommen mindestens zehn Prozent unter dem Betrag liegen, den die Rentenversicherung bisher berücksichtigt hat. Für Beschäftigte mit gekürzter Witwenrente kann eine rechtzeitige Meldung deshalb mehrere Monate mit einer höheren Zahlung bedeuten.
Der Unterschied lässt sich beziffern: In dem folgenden Beispiel führt ein Gehaltsrückgang um 400 Euro zu 96 Euro mehr Witwenrente im Monat. Bei einem Rückgang um nur 200 Euro bleibt die bisherige Kürzung in diesem Modell dagegen zunächst bestehen. Ob neu gerechnet wird, hängt sowohl von der Höhe des Rückgangs als auch von der bisherigen Berechnungsgrundlage ab.
Das alte Gehalt wirkt weiter
Bei laufenden Hinterbliebenenrenten berücksichtigt die Deutsche Rentenversicherung Einkommensänderungen grundsätzlich zum nächsten 1. Juli. Für Erwerbseinkommen ist dabei regelmäßig das durchschnittliche Einkommen des vorherigen Kalenderjahres maßgeblich. Bei der Überprüfung im Juli 2026 war das grundsätzlich der Verdienst aus 2025, einschließlich einmaliger Zahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld.
Die Rentenversicherung weist in ihrer aktuellen Information zur Einkommensanrechnung auf diesen zeitlichen Abstand hin. Für Beschäftigte bedeutet er: Wer inzwischen weniger arbeitet und deshalb weniger verdient, erhält nicht allein deswegen automatisch im selben Monat eine höhere Witwenrente.
Die Ausnahme regelt § 18d Abs. 2 SGB IV. Liegt das laufende maßgebliche Einkommen mindestens zehn Prozent unter dem bisher berücksichtigten Betrag, kann die Minderung bereits ab ihrem Eintritt berücksichtigt werden. Bei einem entsprechenden Gehaltsrückgang etwa zum 1. November muss die Neuberechnung daher nicht bis Juli des Folgejahres warten.
Welcher Betrag verglichen wird
Ausgangspunkt ist das Einkommen, das dem bisherigen Rentenbescheid zugrunde liegt. Das kann vom zuletzt ausgezahlten Monatsgehalt abweichen. Wer nur die letzten beiden Lohnabrechnungen nebeneinanderlegt, erkennt deshalb noch nicht zuverlässig, ob die Zehn-Prozent-Grenze erreicht ist.
Für die Einkommensanrechnung wird außerdem ein pauschaliertes Netto berechnet. Bei gewöhnlichem Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zieht die Rentenversicherung nach § 18b Abs. 5 SGB IV pauschal 40 Prozent vom Brutto ab. Der tatsächliche Nettolohn auf dem Konto ist damit nicht der Vergleichswert. Einmaliges Arbeitsentgelt aus dem Vorjahr fließt beim laufenden Arbeitsentgelt mit einem Zwölftel ein.
Bestehen mehrere zu berücksichtigende Einkünfte, ist für diese unterjährige Prüfung das nach den gesetzlichen Abzügen ermittelte Gesamteinkommen maßgeblich. Ein um zehn Prozent gesunkenes Gehalt kann daher zu wenig sein, wenn daneben eine unveränderte eigene Rente bezogen wird. Auch ein Rentenzuschlag zur eigenen Erwerbsminderungsrente kann das auf die Witwenrente anzurechnende Einkommen erhöhen.
Erwerbsminderungsrente: Zuschlag kann seit Juli die Witwenrente kürzen
400 Euro weniger Lohn, 96 Euro mehr Rente
Das Beispiel vergleicht zwei mögliche Gehaltsrückgänge ab dem 1. November 2026. Angenommen werden eine große Witwenrente von 800 Euro vor Einkommensanrechnung, ausschließlich versicherungspflichtiger Arbeitsverdienst und keine Sonderzahlungen. Es besteht kein Anspruch auf einen erhöhten Freibetrag wegen eines Kindes. Bisher berücksichtigt die DRV einen durchschnittlichen Monatsverdienst von 2.800 Euro brutto.
Nach dem Pauschalabzug bleiben davon 1.680 Euro. Der Freibetrag beträgt von Juli 2026 bis Juni 2027 monatlich 1.122,53 Euro. Vom darüberliegenden Einkommen werden nach § 97 SGB VI 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet. Bisher beträgt der Abzug somit 222,99 Euro, von der Rente bleiben 577,01 Euro vor Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.
| Rechengröße | Rückgang auf 2.600 € | Rückgang auf 2.400 € |
|---|---|---|
| Neues monatliches Bruttogehalt | 2.600 € | 2.400 € |
| Einkommen nach 40 % Pauschalabzug | 1.560 € | 1.440 € |
| Rückgang gegenüber bisher 1.680 € | 7,14 % | 14,29 % |
| Neuberechnung wegen Einkommensminderung ab November | Nein | Ja |
| Abzug von der Witwenrente ab November | Weiterhin 222,99 € | 126,99 € |
| Witwenrente vor Kranken- und Pflegeversicherung | 577,01 € | 673,01 € |
Beim Rückgang auf 2.400 Euro steigt die Witwenrente damit um 96 Euro monatlich. Bleiben die Verhältnisse von November 2026 bis Juni 2027 unverändert, ergibt das für diese acht Monate 768 Euro mehr Rente vor Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Der Gehaltsverlust wird dadurch teilweise ausgeglichen.
Beim Rückgang auf 2.600 Euro wird die Zehn-Prozent-Grenze dagegen verfehlt. Das geringere Einkommen fließt grundsätzlich erst bei der nächsten Überprüfung zum Juli ein. Dann wird der Verdienst nach den dafür geltenden Regeln erneut ermittelt.
Die Änderung muss bei der DRV ankommen
Beschäftigte sollten einen niedrigeren Verdienst mit Beginn und Höhe der Änderung bei dem Rentenversicherungsträger melden, der ihre Witwenrente zahlt. Eine aktuelle Lohnabrechnung und gegebenenfalls die Vereinbarung über die geänderte Arbeitszeit machen den Rückgang nachvollziehbar. Zugleich sollte ausdrücklich um Prüfung der Einkommensanrechnung ab diesem Zeitpunkt gebeten werden.
Nach den Anwendungshinweisen der DRV ist grundsätzlich kein besonderer Antrag bei bekannt gewordener Einkommensminderung erforderlich. Die Rentenversicherung muss aber von der Änderung erfahren. Wird der niedrigere Lohn erst später gemeldet, kann die Berücksichtigung auch rückwirkend ab Beginn der Minderung geprüft werden. Im neuen Bescheid sollten deshalb neben dem Einkommen auch der Beginn der höheren Rente und eine mögliche Nachzahlung kontrolliert werden.
