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Erwerbsminderungsrente abgelehnt – Gutachter zweifelt an geschilderten Beschwerden

Wegen psychischer Beschwerden und Schmerzen hielt sich ein Mann für außerstande, auch nur drei Stunden täglich zu arbeiten. Er berief sich auf die Einschätzungen seines Psychiaters und seiner Psychotherapeutin, doch der Gerichtsgutachter vermutete, dass er Beschwerden übertrieb oder vortäuschte. Das Sozialgericht folgte dem Gutachten und lehnte die Erwerbsminderungsrente ab.

Rentenantrag nach der Reha

Der 1967 geborene Mann beantragte am 27. Oktober 2022 eine Erwerbsminderungsrente. Er hatte bereits Ende 2021 eine vierwöchige medizinische Rehabilitation durchlaufen. Die Rentenversicherung prüfte ärztliche Unterlagen zu seinen psychischen Beschwerden, Rückenproblemen, Kopfschmerzen und Schlafstörungen.

Gutachter sieht volle Erwerbsminderung – Gericht lehnt Rente trotzdem ab

Sie lehnte den Antrag am 2. Februar 2023 ab. Im Widerspruchsverfahren ließ sie den Mann im Januar 2024 zusätzlich untersuchen, blieb aber bei ihrer Entscheidung: Nach ihrer Einschätzung begründeten die festgestellten Erkrankungen weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung. Den Widerspruch wies sie am 7. März 2024 zurück.

Daraufhin erhob der Mann am 26. März 2024 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe. Er verlangte eine volle Erwerbsminderungsrente und machte geltend, unter den üblichen Arbeitsbedingungen nicht mehr mindestens drei Stunden täglich arbeiten zu können. Außerdem hielt er den Arbeitsmarkt wegen seiner häufigen Arbeitsunfähigkeitszeiten für verschlossen. Das Gericht befragte seine Ärzte und beauftragte einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie mit einer weiteren Begutachtung.

Gutachter sah sechs Stunden Arbeitsfähigkeit

Die wiederkehrende depressive Störung bewertete der Sachverständige in seinem Gutachten vom 25. September 2025 als weitgehend abgeklungen. Hinzu kamen unter anderem Migräne, eine leichte Schlafapnoe, Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie eine Hörminderung. Leichte bis mittelschwere Arbeiten hielt der Facharzt trotzdem für mindestens sechs Stunden täglich für möglich, sofern dabei bestimmte Belastungen vermieden würden.

Die erhebliche familiäre Belastung durch einen Sohn mit Pflegegrad 5 erkannte der Gutachter an. Er sah darin allerdings einen Konflikt zwischen den familiären Anforderungen und einer Erwerbstätigkeit. Eine psychische Erkrankung, die die Arbeitsfähigkeit des Vaters entsprechend stark eingeschränkt hätte, konnte er bei der Untersuchung nicht feststellen.

Für die Erwerbsminderungsrente muss die Leistungsfähigkeit nach § 43 SGB VI wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit unter die maßgebliche Stundengrenze sinken. Wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, gilt grundsätzlich nicht als erwerbsgemindert. Deshalb kam es darauf an, ob die geschilderten Beschwerden tatsächlich eine stärkere Einschränkung belegten.

Warum das Gericht dem Gutachter folgte

Der Vater wandte sich gegen das Gutachten. Besonders störte ihn, dass ein Fragebogen zur Depression mit 43 Punkten für schwere Symptome sprach, der Sachverständige bei der Untersuchung aber keinen entsprechenden Eindruck gewonnen hatte. Auch dessen Verdacht, Beschwerden könnten übertrieben oder vorgetäuscht sein, griff er an. Er beanstandete, dass der Sachverständige diese weitreichende Einschätzung auf einen einzelnen Test stütze.

Volle Erwerbsminderungsrente zugesprochen – trotz Simulationsverdacht

Das Sozialgericht Karlsruhe hielt diese Einwände in seinem Gerichtsbescheid vom 8. Januar 2026 für nicht überzeugend (Az. S 12 R 817/24). Der Fragebogen beruhte auf den Antworten des Klägers. Nach Darstellung des Gutachters hatte dieser im persönlichen Gespräch zugleich erklärt, nicht depressiv zu sein. Auch sein Verhalten während der Untersuchung passte aus Sicht des Facharztes nicht zu den im Fragebogen geschilderten schweren Einschränkungen.

Den Verdacht übertriebener oder vorgetäuschter Beschwerden stützte der Gutachter nach den Feststellungen des Gerichts auf mehrere Prüfungen und Beobachtungen. Den behandelnden Psychiater und die Psychotherapeutin bewertete das Gericht anders: Sie hätten die Angaben des Mannes übernommen, ohne deren Stimmigkeit in vergleichbarer Weise zu überprüfen. Deshalb maß es dem Gerichtsgutachten einen höheren Beweiswert bei.

Für die Ablehnung musste das Gericht nicht zweifelsfrei feststellen, dass der Mann Beschwerden vortäuschte. Es musste sich davon überzeugen können, dass eine Erwerbsminderung bestand. Nach seiner Bewertung blieben daran trotz der eingeholten medizinischen Unterlagen begründete Zweifel.

Weiteres Gutachten blieb aus

Der Kläger wollte deshalb eine selbst benannte Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie anhören lassen. Für dieses Gutachten nach § 109 SGG verlangte das Gericht einen Vorschuss von 2.500 Euro sowie eine unterschriebene Kostenverpflichtungserklärung. Obwohl es die Frist verlängerte, erfüllte der Mann die Anforderungen nicht. Das Gericht lehnte diesen Beweisantrag am 7. Januar 2026 ab (Az. S 12 R 817/24).

Bei seiner anschließenden Entscheidung ging es davon aus, dass der Vater leichte Arbeiten weiterhin mindestens sechs Stunden täglich bewältigen konnte. Tätigkeiten mit Lärm, Akkordarbeit, Nachtschichten oder Arbeiten auf Leitern und Gerüsten schieden nach dem Gutachten aus. Diese Einschränkungen begrenzten die Auswahl geeigneter Arbeit, rechtfertigten für das Gericht aber keine kürzere tägliche Arbeitszeit. Bei diesem Leistungsvermögen sah es auch keinen verschlossenen Arbeitsmarkt: Der Mann konnte nach seiner Bewertung noch unter üblichen Arbeitsbedingungen tätig sein, sodass es auf die tatsächlichen Beschäftigungschancen nicht ankam. Es wies die Rentenklage ab und sprach dem Kläger auch keine Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten zu.