Sieben Monate früher sollte seine Erwerbsminderungsrente beginnen: Ein Mann verlangte die Leistung ab November 2021 statt ab Juni 2022. Während der Rechtsstreit lief, bewilligte die Rentenversicherung ihm die volle EM-Rente sogar auf Dauer. Doch ein neues Gutachten aus dem Verfahren stellte seinen Anspruch grundsätzlich infrage. Die DRV entzog daraufhin die laufende Rente. Auch mit dem Versuch, die Weiterzahlung vorläufig zu sichern, scheiterte er.
Die Dauerrente war bereits bewilligt
Der Mann hatte im November 2021 eine Erwerbsminderungsrente beantragt. Seine Fachärztin berichtete damals über deutliche Konzentrationsstörungen und eine erheblich verminderte Belastbarkeit. Ein von der Rentenversicherung beauftragter Gutachter stellte im Juli 2022 eine chronifizierte schwere Depression sowie eine chronische Schmerzstörung fest. Er hielt den Mann für weniger als drei Stunden täglich leistungsfähig.
Auf dieser Grundlage bewilligte die DRV im Juli 2022 die volle EM-Rente ab dem 1. Juni 2022, zunächst befristet bis Ende Juli 2024. Mit Bescheid vom 8. Mai 2024 gewährte sie die Leistung anschließend als Dauerrente, längstens bis zur Regelaltersgrenze. Eine unbefristete Erwerbsminderungsrente endet nicht automatisch nach einem festgelegten Bewilligungszeitraum. Sie kann aber unter den gesetzlichen Voraussetzungen wieder aufgehoben werden.
Unbefristete Erwerbsminderungsrente nach 16 Jahren aufgehoben
Parallel stritt der Mann vor dem Sozialgericht Darmstadt über den ursprünglichen Rentenbeginn. Er wollte die Rente bereits ab November 2021 erhalten und berief sich auf einen früheren Eintritt der Erwerbsminderung. Dieses Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen S 23 R 389/22 geführt.
Neues Gutachten kippt die Einschätzung
Für diesen Rechtsstreit beauftragte das Sozialgericht einen Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie. Dessen erstes Gutachten nach Aktenlage vom Dezember 2024 ließ offen, ob und seit wann die Leistungsfähigkeit überhaupt erheblich vermindert war. Deshalb ließ das Gericht den Mann persönlich untersuchen.
Nach der Untersuchung im Mai 2025 kam der Sachverständige in seinem Gutachten vom 26. September 2025 zu einem deutlich anderen Ergebnis als der frühere DRV-Gutachter: Psychische und psychosomatische Probleme bestünden zwar. Sie begründeten nach seiner Einschätzung aber kein Leistungsvermögen von weniger als sechs Stunden täglich.
Die Abweichung betraf auch die Vergangenheit. Der Sachverständige konnte keinen mindestens sechs Monate dauernden Zeitraum rekonstruieren, in dem der Mann weniger als sechs Stunden täglich leistungsfähig gewesen sei. Das von ihm beschriebene Leistungsbild bestehe spätestens seit der Entlassung aus einer Rehabilitationsklinik im Dezember 2019. Damit zog er auch die medizinische Grundlage der bisherigen Rentenbewilligung in Zweifel.
Widerspruch sichert vorerst die Zahlung
Die Rentenversicherung nahm dieses Gutachten zum Anlass, die Dauerrente zu überprüfen. Im November 2025 kündigte sie dem Mann den beabsichtigten Entzug an. Er widersprach der medizinischen Einschätzung und erklärte, selbst drei Stunden Arbeit seien ihm unmöglich.
Mit einem auf den 28. Januar 2026 datierten Bescheid hob die DRV die Bewilligung mit Wirkung ab Februar 2026 auf. Der Mann erhob Widerspruch. Dieser hatte aufschiebende Wirkung, weshalb die Rentenversicherung zunächst weiterzahlte. Am 29. Mai 2026 wies sie den Widerspruch zurück.
Mit dem anschließenden Klageverfahren änderte sich die Lage. Nach § 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG hat eine Anfechtungsklage gegen den Entzug einer laufenden Sozialversicherungsleistung keine automatische aufschiebende Wirkung. Der Mann beantragte daher zusätzlich gerichtlichen Eilrechtsschutz, um die Zahlung während des Rechtsstreits zu sichern.
Erwerbsminderungsrente abgelehnt – trotz schwerer Depression und Klinikaufenthalten
Besserung oder neue Bewertung?
Die DRV begründete die Aufhebung mit einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse nach § 48 Abs. 1 SGB X. Dafür müsste sich gegenüber der maßgeblichen Bewilligung tatsächlich etwas geändert haben, etwa die gesundheitliche Leistungsfähigkeit. Der Mann hielt entgegen, das neue Gutachten enthalte lediglich eine andere Bewertung.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen sah die Erfolgsaussichten seiner Klage als offen an. Der Vergleich zwischen den Einschätzungen von 2022 und 2025 konnte für eine Besserung sprechen. Die rückblickende Aussage des neuen Gutachters führte jedoch in eine andere Richtung: Falls der Mann schon durchgehend mindestens sechs Stunden leistungsfähig gewesen wäre, wäre die Dauerrente bereits bei ihrer Bewilligung rechtswidrig gewesen.
Dann käme eine Rücknahme nach § 45 SGB X in Betracht. Dabei wären insbesondere Vertrauensschutz und Ermessen zu prüfen. Eine solche Prüfung war für das Gericht bislang nicht offensichtlich erkennbar. Die medizinische Entwicklung und die passende Rechtsgrundlage mussten deshalb im Hauptsacheverfahren weiter geklärt werden.
Finanzielle Notlage bleibt unbelegt
Bei offenem Ausgang musste das Gericht abwägen, welche Folgen die vorläufige Zahlung oder deren Ausbleiben hätte. Der Mann machte geltend, er habe seine Ausgaben reduzieren müssen und könne Zahlungsverpflichtungen teilweise nicht mehr erfüllen. Konkrete Angaben zu Einkommen, Vermögen, Unterhaltspflichten und monatlichen Belastungen fehlten jedoch. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse seiner im selben Haushalt lebenden Ehefrau hatte er nicht ausreichend dargelegt.
Er hatte ergänzende Angaben angekündigt, bis zur Entscheidung aber nicht nachgereicht. Auch eine von ihm angeführte Verschlechterung seines psychischen Zustands durch den finanziellen Druck war nicht durch ärztliche Atteste oder Befunde untermauert. Damit sah das Gericht keine hinreichend belegten schweren, nicht wiedergutzumachenden Nachteile, die eine vorläufige Weiterzahlung rechtfertigten.
Das Sozialgericht Gelsenkirchen lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 2. Juli 2026 ab (Az. S 18 R 623/26 ER). Das LSG Nordrhein-Westfalen bestätigte dies mit Beschluss vom 2. September 2026 (Az. L 4 R 556/26 B ER). Für die weitere Klärung des Rentenentzugs blieb das Hauptsacheverfahren beim Sozialgericht Gelsenkirchen unter dem Aktenzeichen S 18 R 624/26 maßgeblich. Bis dahin verschaffte ihm die Klage allein keine laufende Rentenzahlung.
