Eine Frau mit einem Grad der Behinderung von 70 wollte wegen ihrer Gehbeschwerden das Merkzeichen G erhalten. Nach ihren Angaben konnte sie teilweise nur noch 20 Meter ohne Schmerzen zurücklegen. Ein Gutachter bestätigte eine Schwäche beim Anheben des rechten Fußes. Trotzdem blieb ihr Antrag erfolglos. Für den zusätzlichen Nachteilsausgleich kam es darauf an, wie stark die nachgewiesenen Erkrankungen ihre Gehfähigkeit insgesamt einschränkten.
Die 1965 geborene Klägerin war bereits seit 2013 mit einem GdB von 60 anerkannt. Im Januar 2021 beantragte sie eine höhere Einstufung und das Merkzeichen G. Sie verwies auf Schmerzen beim Laufen, eine Gefäßerkrankung der Beine und weitere gesundheitliche Einschränkungen. Die Behörde erhöhte den GdB auf 70, lehnte das Merkzeichen aber ab.
Schwerbehinderung: Merkzeichen G wegen Übergewicht abgelehnt
Die Frau verlangte GdB 80 und das Merkzeichen G
Den größten Anteil an der anerkannten Behinderung hatte ihr Typ-1-Diabetes, den die Behörde mit einem Einzel-GdB von 50 bewertete. Hinzu kamen vor allem Wirbelsäulenbeschwerden. Die Frau hielt außerdem die arterielle Verschlusskrankheit ihrer Beine für zu niedrig bewertet. Trotz einer Gefäßerweiterung und einer Stentbehandlung seien ihre Schmerzen beim Gehen geblieben.
Mit Widerspruch und Klage verlangte sie deshalb einen Gesamt-GdB von mindestens 80 sowie das Merkzeichen G. Vor dem Sozialgericht Karlsruhe scheiterte sie (Az. S 9 SB 2278/21). In der Berufung machte sie geltend, das Gericht hätte ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Insbesondere die Schwäche ihres rechten Fußes sei bislang nicht ausreichend berücksichtigt worden.
Das Landessozialgericht ließ sie daraufhin orthopädisch untersuchen. Der Sachverständige bestätigte im August 2024 einen Bandscheibenvorfall mit Nervenwurzelkompression sowie eine Fuß- und Zehenheberschwäche rechts. Das rechte Bein ermüdete dadurch schneller. Eine Schiene zum Ausgleich der Schwäche konnte sie nach ihren Angaben wegen Schmerzen und Berührungsempfindlichkeit nicht tragen.
Beim Gutachter ging sie weiter als angegeben
Der Sachverständige bewertete das Wirbelsäulenleiden einschließlich der motorischen Ausfälle mit einem Einzel-GdB von 30. Zugleich hielt er fest, dass die Frau während der Untersuchung mehrfach im Praxisflur gegangen war und anschließend relativ zügig etwa 70 Meter bewältigt hatte. Den im Stehen durchgeführten Untersuchungsteil hatte sie 40 Minuten lang absolviert.
Diese Beobachtungen passten für ihn nicht zu ihrer Angabe, die mögliche Gehstrecke sei auf etwa 20 Meter begrenzt. Die Klägerin widersprach der Schlussfolgerung und erklärte, sie habe erhebliche Schmerzen gehabt. Das Gericht berücksichtigte ihren Einwand, hielt die Beobachtungen des Gutachters aber weiterhin für aussagekräftig. Ob die Frau zwei Kilometer innerhalb einer halben Stunde zurücklegen konnte, ließ sich nach dem Gutachten nicht sicher feststellen.
Auch die Gefäßbefunde überzeugten den Senat nicht davon, dass eine entsprechend schwere Einschränkung der Restdurchblutung nachgewiesen war. Nach den Eingriffen im Februar und Mai 2021 waren gute Untersuchungsergebnisse dokumentiert worden. Spätere Berichte zeigten weiterhin Gefäßveränderungen. Deren Ausmaß erklärte nach der gerichtlichen Bewertung jedoch nicht die von der Frau geschilderte Begrenzung der Gehstrecke.
Warum der GdB 70 für das Merkzeichen nicht genügte
Beim Gesamt-GdB werden sämtliche dauerhaften Teilhabeeinschränkungen zusammen betrachtet. Für das Merkzeichen G verlangt § 229 Abs. 1 SGB IX dagegen eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Entscheidend ist, ob übliche Fußwege wegen der Behinderung nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder Gefahren zurückgelegt werden können. Als Orientierungsmaßstab gelten etwa zwei Kilometer in einer halben Stunde.
Dabei zählen auch innere Erkrankungen und das Zusammenwirken mehrerer Leiden. Im vorliegenden Fall sah das Gericht weder bei der Wirbelsäule und den Beinen noch bei der Herz-Kreislauf-Erkrankung Einschränkungen des erforderlichen Ausmaßes. Der hohe Gesamt-GdB wurde wesentlich durch den Diabetes geprägt. Daraus ergab sich für den Senat noch kein ausreichender Nachweis für die zusätzlich verlangte Anerkennung der Gehbehinderung.
Auch die Erhöhung auf GdB 80 lehnte das Gericht ab. Nach § 152 Abs. 3 SGB IX kommt es bei mehreren Erkrankungen auf deren Gesamtauswirkungen und wechselseitige Beziehungen an. Hier überschnitten sich nach Einschätzung des Senats einzelne Beeinträchtigungen. Die zusätzlichen Einschränkungen rechtfertigten deshalb keinen höheren Gesamtwert.
Schwerbehinderung: Diabetiker erstreitet GdB 50 vor Gericht
Fehlende Arztberichte begrenzten die weitere Aufklärung
Ein weiteres Problem entstand bei den medizinischen Unterlagen. Die Frau hielt die selbst eingereichten Berichte für ausreichend und wollte keine umfassende Schweigepflichtentbindung abgeben. Eine zunächst erteilte Entbindung für einen Arzt widerrief sie, nachdem sie den Fragenkatalog des Sozialgerichts gesehen hatte. Dessen Befragung unterblieb daraufhin.
Das Landessozialgericht wertete die vorhandenen Befunde aus und holte das orthopädische Gutachten ein. Für weitere Ermittlungen auf anderen Fachgebieten sah es keine ausreichenden Anhaltspunkte. Zugleich verwies es darauf, dass die verweigerte Mitwirkung die Beschaffung zusätzlicher medizinischer Unterlagen erschwert hatte. Mit Beschluss vom 13. August 2026 wies das LSG Baden-Württemberg die Berufung zurück (Az. L 3 SB 1595/23).
Damit blieb es bei GdB 70 ohne Merkzeichen G. Die an dieses Merkzeichen geknüpften Vergünstigungen blieben der Frau versagt: Merkzeichen G ermöglicht unter den Voraussetzungen des § 228 SGB IX die Nutzung des Nahverkehrs mit Beiblatt und Wertmarke. Alternativ kommt eine Ermäßigung der Kfz-Steuer um 50 Prozent nach § 3a Abs. 2 KraftStG in Betracht.
