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Erwerbsminderungsrente abgelehnt – trotz schwerer Depression und Klinikaufenthalten

Mehrfach musste ein früherer Gießereiarbeiter stationär psychiatrisch behandelt werden. In den Klinikberichten standen schwere depressive Episoden und chronische Schmerzen. Dennoch erhält er keine Erwerbsminderungsrente. In seinem Verfahren lagen fünf Gutachten vor, die ihm jeweils mindestens sechs Stunden leichte Arbeit am Tag zutrauten. Der Streit zeigt, wie weit eine schwere Diagnose und die rentenrechtliche Bewertung der Arbeitsfähigkeit auseinanderliegen können.

Der 1970 geborene Mann hatte zuletzt rund 19 Jahre als Schmelzer in einer Gießerei gearbeitet. Diese Beschäftigung endete im Juni 2021. Im August desselben Jahres beantragte er wegen Bandscheibenschäden eine Erwerbsminderungsrente. Später bezog er Krankengeld, danach Arbeitslosengeld. Seit dessen Ende im November 2024 war er auf Grundsicherung für Arbeitsuchende angewiesen.

Volle Erwerbsminderungsrente zugesprochen – trotz Simulationsverdacht

Schwere Diagnose, aber sechs Stunden leichte Arbeit

Schon die Rehabilitation im Sommer 2022 enthielt den Widerspruch, der das gesamte Verfahren prägen sollte. Die Ärzte beschrieben Schmerzen, eingeschränkte Belastbarkeit sowie Beschwerden an Hals- und Lendenwirbelsäule. Hinzu kam die Diagnose einer wiederkehrenden depressiven Störung mit einer schweren Episode. Trotzdem hielten sie nach der orthopädischen Erholung leichte Tätigkeiten für mindestens sechs Stunden täglich für möglich.

Die Rentenversicherung lehnte den Antrag im September 2022 ab. Im Widerspruchsverfahren ließ sie den Mann erneut untersuchen. Der Gutachter stellte degenerative Veränderungen der Wirbelsäule fest, konnte aber keine höhergradigen Funktionsstörungen nachweisen. Er hielt leichte bis mittelschwere Arbeit in wechselnder Körperhaltung für mehr als sechs Stunden am Tag für zumutbar. Auch der Widerspruch blieb erfolglos.

Im April 2023 klagte der Mann. Er erklärte, nicht einmal drei Stunden täglich arbeiten zu können. Während des Gerichtsverfahrens folgten wiederholte stationäre Behandlungen in einem Zentrum für Psychiatrie. Ein Aufenthalt dauerte beispielsweise vom 30. April bis zum 25. Juni 2024. Neben Depressionen und Schmerzen führten die Klinikärzte später auch eine posttraumatische Belastungsstörung als Diagnose auf.

Auch der selbst gewählte Gutachter sah keine Erwerbsminderung

Das Sozialgericht Ulm holte zunächst zwei Gutachten ein. Beide bestätigten Einschränkungen, hielten leichte Tätigkeiten aber weiterhin für mindestens sechs Stunden täglich für möglich. Einer der Sachverständigen untersuchte den Mann sogar während eines stationären Klinikaufenthalts im Oktober 2023.

Daraufhin nutzte der Kläger sein Recht, nach § 109 SGG einen bestimmten Arzt gutachtlich hören zu lassen. Doch auch dieser Sachverständige kam im Oktober 2024 zu keinem günstigeren Ergebnis. Er diagnostizierte unter anderem eine anhaltende depressive Verstimmung und eine chronische Schmerzstörung. Leichte Arbeit in wechselnder Körperhaltung, ohne Zwangshaltungen und schweres Heben, hielt auch er für mindestens sechs Stunden täglich für möglich.

Das Sozialgericht wies die Klage im März 2025 ab. Der Mann legte Berufung ein. Aus seiner Sicht hatten die Gutachter das Zusammenwirken seiner körperlichen und psychischen Beschwerden unterschätzt. Die Untersuchungen seien bloße Momentaufnahmen unter starken Schmerz- und Beruhigungsmitteln gewesen. Außerdem verlangte er eine Antwort darauf, welche konkrete Arbeit er mit all seinen Einschränkungen noch verrichten sollte.

Volle Erwerbsminderungsrente trotz sechs Stunden Leistungsvermögen

Das fünfte Gutachten bestätigte die bisherigen Befunde

Im Berufungsverfahren veranlasste das Landessozialgericht eine weitere psychiatrische Begutachtung. Inzwischen war der Mann auch an der linken Schulter operiert und 2025 erneut zweimal stationär psychiatrisch behandelt worden. Der neue Sachverständige untersuchte ihn im Februar 2026 und berücksichtigte die vorliegenden Berichte.

Während des mehr als dreistündigen Untersuchungsgesprächs blieb der Kläger nach dessen Feststellungen wach und ohne Erschöpfungszeichen. Konzentration, Stimmung und Antrieb waren nur leicht beeinträchtigt. Körperlich stellte der Gutachter unter anderem eine schmerzbedingt etwas eingeschränkte Bewegung des linken Arms fest. Insgesamt bewertete er die funktionellen Einschränkungen als mäßig und hielt leichte, gelegentlich mittelschwere Arbeit für mehr als sechs Stunden täglich für möglich.

Nach dieser Begutachtung wurde der Mann vom 10. März bis zum 13. Mai 2026 erneut stationär psychiatrisch behandelt. Auch den Bericht über diesen Aufenthalt bezog das Gericht in seine Entscheidung ein.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg wies die Berufung mit Urteil vom 23. Juli 2026 zurück (Az. L 10 R 1163/25). Es stützte sich auf die übereinstimmenden Ergebnisse der fünf Begutachtungen: eine im Verfahren bei der Rentenversicherung und vier vor Gericht. Die Untersuchungen über mehrere Jahre hinweg überzeugten den Senat davon, dass die Einschätzung über eine einzelne Momentaufnahme hinausging.

Die abweichenden Klinikdiagnosen hielt das Gericht durch die dokumentierten Befunde nicht ausreichend belegt. Nach seiner Bewertung beruhten sie wesentlich auf den Beschwerdeangaben des Klägers, während die Gutachter keine entsprechend schweren funktionellen Störungen feststellten. Auch mögliche zusätzliche depressive Episoden zwischen den Untersuchungen begründeten für den Senat keine ausreichend dauerhafte zeitliche Leistungsminderung. Aus den stationären Behandlungen war der Mann jeweils gebessert entlassen worden, zuletzt im Mai 2026.

Viele Einschränkungen verkürzen nicht automatisch die Arbeitszeit

Für die Erwerbsminderungsrente zählt, wie lange jemand unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch arbeiten kann. Nach § 43 SGB VI liegt die medizinische Grenze für volle Erwerbsminderung grundsätzlich bei unter drei Stunden täglich, für teilweise Erwerbsminderung bei unter sechs Stunden. Die Einschränkung muss auf nicht absehbare Zeit bestehen.

Bei welchen Krankheiten bekommt man Erwerbsminderungsrente?

Beim Kläger schlossen die Gutachter zahlreiche Belastungen aus. Dazu gehörten Überkopfarbeiten, schweres Heben über zehn Kilogramm, Nachtschichten und besonderer Zeit- oder Leistungsdruck. Er sollte überwiegend sitzen und die Körperhaltung wechseln können. Das begrenzte die Art der zumutbaren Arbeit. Eine zusätzliche Verkürzung der täglichen Arbeitszeit ergab sich daraus nach Überzeugung des Gerichts jedoch nicht.

Auch die verlangte Benennung eines konkreten Berufs lehnte der Senat ab. Die festgestellten Einschränkungen sah er weitgehend bereits durch die Beschränkung auf leichte Arbeit berücksichtigt. Eine außergewöhnliche Kombination von Einschränkungen, die darüber hinaus einen konkreten Tätigkeitsnachweis verlangt hätte, erkannte er nicht. Bei dem festgestellten Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden hing der Rentenanspruch außerdem nicht davon ab, ob tatsächlich ein passender freier Arbeitsplatz vermittelt werden konnte. Die Suche nach einer geeigneten Stelle blieb damit Aufgabe der Arbeitsverwaltung.