GdB 40 hatte die Behörde einem Grundschüler mit Diabetes Typ 1 zuerkannt. Dabei brauchte er selbst auf Klassenfahrt seine Mutter vor Ort und musste nachts wiederholt wegen Unterzuckerungen geweckt werden. Das Sozialgericht Darmstadt verpflichtete die Behörde, den Grad der Behinderung auf 50 anzuheben und ihn damit als schwerbehindert anzuerkennen – rückwirkend ab seinem Antrag im August 2023.
Die Behörde blieb bei GdB 40
Im Juli 2023 wurde bei dem 2017 geborenen Jungen Diabetes Typ 1 festgestellt. Er erhielt eine Insulinpumpe, der Medizinische Dienst stellte Pflegegrad 2 fest. Am 2. August 2023 beantragte seine Mutter die Feststellung einer Behinderung. Ihr Sohn war damals sechs Jahre alt.
Die Behörde erkannte im November 2023 einen GdB von 40 und das Merkzeichen H für Hilflosigkeit an. Für die Schwerbehinderteneigenschaft ist nach § 2 Abs. 2 SGB IX ein GdB von mindestens 50 erforderlich. Den Widerspruch gegen die Bewertung wies die Behörde am 17. Juni 2024 zurück. Die medizinischen Unterlagen rechtfertigten aus ihrer Sicht keinen höheren Wert.
GdB 40 statt Schwerbehinderung: Warum ein Widerspruch fast immer lohnt
Zehn Tage später wurde für den Jungen Klage erhoben. Seine Familie schilderte, wie stark die notwendige Überwachung seinen Alltag bestimmte. Für Freizeitangebote musste eine im Umgang mit der Erkrankung geschulte Person verfügbar sein. Ein Schwimmkurs scheiterte nach ihrem Vortrag daran, dass die Mutter die regelmäßige Begleitung zeitlich nicht leisten konnte. Auch Trampolinpark und Ferienspiele waren wegen fehlender Betreuung ausgefallen.
Trotz Insulinpumpe zusätzliche Kontrollen
Das Gericht zog ärztliche Befundberichte und Blutzuckerprotokolle heran und hörte die Eltern an. Die Kinderärztin berichtete im Dezember 2024 von täglich vier bis fünf zusätzlichen blutigen Messungen durch die Mutter, insbesondere bei Unterzuckerungen und deutlichen Abweichungen vom Zielbereich. Sensor und Pumpe lieferten technische Unterstützung, deren Handhabung das Kind jedoch noch nicht selbst bewältigen konnte.
Die Insulindosis musste an Glukosewert, Mahlzeiten und Bewegung angepasst werden. Der Junge benötigte mindestens vier Insulingaben täglich, oft weitere. Eine Ärztin der Universitätsmedizin Mainz beschrieb die Stoffwechseleinstellung unter der Behandlung als zufriedenstellend, aber noch außerhalb des empfohlenen Zielbereichs.
Für GdB 50 kommt es bei einer solchen Therapie auf die dokumentierte, individuell angepasste Insulinversorgung und auf gravierende Einschnitte in die Lebensführung an. Diesen Maßstab legen die Versorgungsmedizinischen Grundsätze in Teil B Nr. 15.1 fest. Das Gericht prüfte deshalb, wie sich Behandlung und Erkrankung auf das Leben des Jungen im Vergleich zu gesunden Gleichaltrigen auswirkten.
Auf Klassenfahrt schlief er im Wohnmobil
Besonders deutlich wurde die Einschränkung bei einer Klassenfahrt. Nach der Schilderung der Mutter reichte der Handyempfang vor Ort für die erforderliche Kontrolle der Blutzuckerwerte nicht aus. Sie fuhr deshalb mit einem Wohnmobil mit. Ihr Sohn musste nachts bei ihr schlafen, während seine Mitschüler gemeinsam in der Unterkunft übernachteten.
Damit konnte er zwar mitfahren, erlebte aber gerade den gemeinschaftlichen Teil der Reise nur eingeschränkt. Das Gericht berücksichtigte diese Sonderstellung ebenso wie die Abhängigkeit von Begleitpersonen bei anderen Aktivitäten. In der Schule unterstützte ihn ein Schulbegleiter, der auf Unter- und Überzuckerungen achtete und bei Bedarf eingreifen konnte.
Die Eltern berichteten außerdem, dass andere Familien wegen der Erkrankung vor Geburtstagseinladungen zurückschreckten. Bei Einladungen musste die Mutter meistens mitkommen. Der Junge reagierte auf seine Einschränkungen mit Traurigkeit und Wut. Wegen der psychischen Probleme war ärztlich zu einer kinderpsychologischen Behandlung geraten worden.
Sehr niedrige Werte an acht bis 14 Tagen im Monat
Die Messprotokolle belegten sehr niedrige Blutzuckerwerte an acht bis 14 Tagen pro Monat. Sehr hohe Werte traten noch öfter auf. Nach Angaben der Mutter musste sie ihrem Sohn etwa zwei- bis dreimal wöchentlich nachts Saft geben, um Unterzuckerungen auszugleichen. Dafür musste sie ihn aufwecken. Einmal war wegen stark abgesunkener Werte ein Notarzteinsatz erforderlich geworden.
Auch die nächtlichen Schwankungen waren dokumentiert: Im Januar 2026 waren elf Nächte von Über- oder Unterzuckerungen betroffen, im Februar sechs. Für das Gericht gehörten die Schlafunterbrechungen zu den zusätzlichen Belastungen, die zusammen mit den sozialen Einschränkungen die Schwelle zur Schwerbehinderung erreichten.
In seinem Urteil vom 21. April 2026 (Az. S 5 SB 355/24) bewertete das Sozialgericht Darmstadt die Folgen insgesamt als gravierend. Die ständige Begleitung beeinträchtigte die Privatsphäre und die Entwicklung altersgemäßer Selbstständigkeit. Für die Bewertung waren damit sowohl die medizinisch belegten Schwankungen als auch die konkret geschilderten Folgen in Schule, Freizeit und Familie ausschlaggebend.
Die Behörde muss GdB 50 bereits ab dem 2. August 2023 feststellen. Die Anerkennung erfasst damit auch die Zeit des Widerspruchs- und Klageverfahrens. Außerdem muss sie dem Jungen seine notwendigen außergerichtlichen Kosten erstatten.
