46.238,84 Euro Erwerbsminderungsrente standen einem Mann nach einem jahrelangen Rechtsstreit rückwirkend zu. Inzwischen bezog er bereits eine abschlagsfreie Altersrente. Die Rentenversicherung berechnete diese daraufhin neu und übernahm dabei Abschläge aus der EM-Rente. Insgesamt bekam er zwar mehr Geld. Seinen Anspruch auf eine vollständig abschlagsfreie Berechnung konnte er vor Gericht aber nicht durchsetzen.
Die Altersrente kam vor dem Erfolg im EM-Verfahren
Begonnen hatte der Streit im März 2004 mit einem Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Die Rentenversicherung lehnte ab, auch vor dem Sozialgericht Potsdam scheiterte der Mann zunächst. Er legte Berufung ein. Während dieses Verfahren noch lief, erreichte er das Alter für eine andere Rente.
Erwerbsminderungsrente: DRV irrt – Rentner muss 14.003 Euro zurückzahlen
Im Oktober 2014 bewilligte ihm die Rentenversicherung eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 1. Juli 2014. Er war gerade 63 geworden und konnte diese Rentenart nach der für ihn geltenden Altersgrenze abschlagsfrei beziehen. Sämtliche Rentenpunkte gingen deshalb mit dem Zugangsfaktor 1,0 in die Berechnung ein. Dieser Faktor legt fest, ob Rentenpunkte vollständig oder mit einem Abschlag berücksichtigt werden.
Schon der Bescheid enthielt allerdings einen Hinweis: Sollte im laufenden Berufungsverfahren ein Rentenanspruch für die Zeit vor Juli 2014 anerkannt werden, werde auch die Altersrente neu festgestellt.
46.238 Euro Nachzahlung für mehr als zehn Jahre
Genau das geschah. Im Januar 2015 gewann der Mann den Streit um eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Der zugesprochene Zeitraum reichte vom 1. März 2004 bis zum 30. Juni 2014 und endete damit am Tag vor Beginn seiner Altersrente.
Mit Bescheid vom 19. Februar 2016 setzte die Rentenversicherung die Entscheidung um. Sie errechnete eine Nachzahlung von 46.238,84 Euro. Für die EM-Rente galt ein Zugangsfaktor von 0,892, also ein Abschlag von 10,8 Prozent. Der Berechnung lagen 36 Abschlagsmonate mit jeweils 0,3 Prozent zugrunde.
Einen Monat später folgte die angekündigte Neuberechnung der Altersrente. Nun berücksichtigte die Behörde einen Teil der Rentenpunkte ebenfalls mit dem Faktor 0,892. Für die übrigen Punkte blieb es bei 1,0.
Warum die Altersrente trotzdem höher ausfiel
Mit der nachträglichen EM-Rente veränderten sich mehrere Bestandteile der Berechnung zugleich. Die Rentenversicherung musste auch den Schutz bereits erreichter persönlicher Entgeltpunkte berücksichtigen. Nach § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI werden bei einer Folgerente, die spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende einer Erwerbsminderungsrente beginnt, mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
Diese persönlichen Entgeltpunkte ergeben sich aus den Rentenpunkten und dem jeweiligen Zugangsfaktor. In der neuen Berechnung des Mannes lagen sie sowohl bei den West- als auch bei den Ost-Punkten höher als im ursprünglichen Altersrentenbescheid. Deshalb stieg trotz der teilweise fortwirkenden Abschläge auch der monatliche Zahlbetrag. Für Juli 2014 bis April 2016 ergab sich zusätzlich eine Altersrenten-Nachzahlung von 1.584,72 Euro.
Der Mann wollte darüber hinaus erreichen, dass sämtliche Punkte mit dem Faktor 1,0 bewertet werden. Im Dezember 2019 beantragte er deshalb die Überprüfung des Bescheids. Nach der Ablehnung zog er erneut vor Gericht.
Der Rentenbeginn entscheidet über die Reihenfolge
Sein Argument: Die Altersrente sei ihm zuerst bewilligt worden und müsse deshalb als erste Rente gelten. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg folgte dem in seinem Urteil vom 19. März 2026 (Az. L 33 R 4/23) nicht. Für die Reihenfolge zählt der Zeitraum, für den die jeweilige Rente gewährt wird. Die EM-Rente begann rechtlich bereits 2004, die Altersrente erst 2014.
Damit griff § 77 Abs. 3 SGB VI: Für Rentenpunkte, die bereits einer früheren Rente zugrunde lagen, bleibt grundsätzlich der damalige Zugangsfaktor bestehen. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente gilt eine Ausnahme für die Hälfte der damaligen Punkte. Diese Hälfte wird vom fortwirkenden Abschlag freigestellt.
Die spätere Bewilligung und Nachzahlung änderte somit auch die Grundlagen der schon laufenden Altersrente. Weil deren Neuberechnung insgesamt einen höheren Betrag ergab, durfte die Rentenversicherung den alten Bescheid nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X rückwirkend ändern. Maßgeblich war die Verbesserung der gesamten Rente, auch wenn ein einzelner Rechenfaktor ungünstiger wurde.
Bei den Ost-Punkten hatte die DRV falsch gerechnet
Im Berufungsverfahren zeigte sich dennoch ein Fehler zulasten des Klägers: Die Rentenversicherung hatte die Ausnahme für die Hälfte der früheren Punkte bei den Ost-Entgeltpunkten falsch umgesetzt. Der EM-Rente lagen 30,2822 Ost-Punkte zugrunde. Davon mussten 15,1411 Punkte bei der Altersrente den ungekürzten Faktor 1,0 erhalten. Die Behörde hatte aber gerade diese Hälfte weiter mit 0,892 bewertet.
In die neue Altersrentenberechnung gingen insgesamt 29,7450 Ost-Punkte ein. Nach Abzug der freizustellenden 15,1411 Punkte blieben 14,6039 Punkte, für die der Abschlag fortgalt. Die Behörde hatte den günstigeren Faktor jedoch diesem kleineren Rest zugeordnet. In der mündlichen Verhandlung erkannte sie den Fehler an und verpflichtete sich, die Zuordnung zu korrigieren. Dadurch erhöhte sich die Altersrente nochmals. Der Mann nahm dieses Teilanerkenntnis an, hielt aber an seiner Forderung nach einer vollständig abschlagsfreien Berechnung fest. Diesen weitergehenden Anspruch wies das Gericht zurück.
Die zusätzliche Korrektur wirkt ab dem 1. Januar 2015. Für den Beginn dieser Nachzahlung war der Überprüfungsantrag vom Dezember 2019 entscheidend: Nach § 44 Abs. 4 SGB X reicht die rückwirkende Zahlung hier vier Jahre zurück, gerechnet vom Beginn des Antragsjahres.
