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Jobcenter muss knapp 900 Euro für neuen Kühlschrank nicht übernehmen

Der Kühlschrank war kaputt, Geld für einen neuen hatte der Mann nicht zurücklegen können. Dennoch bekam er die verlangten 891,80 Euro vom Jobcenter nicht als Zuschuss. Der Bürgergeld-Empfänger wollte sich auch nicht auf ein Darlehen einlassen, weil er keine Möglichkeit zur Rückzahlung sah. Sein Verfahren zeigt, warum selbst ein dringend benötigtes Haushaltsgerät nicht automatisch zusätzlich bezahlt wird.

Im Februar 2024 beantragte der Mann eine Kühl-Gefrierkombination als Erstausstattung. Das Jobcenter lehnte den Antrag drei Tage später ab. Es verwies darauf, dass der Ersatz eines vorhandenen Geräts bereits durch den Regelbedarf abgedeckt sei. Dafür komme lediglich ein Darlehen in Betracht. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Mann im April 2024 Klage.

Jobcenter muss kaputte Waschmaschine doch nicht bezahlen

Keine Rücklagen wegen steigender Preise

Der Kläger berief sich auf eine besondere Notlage. Wegen der Preissteigerungen der vergangenen Jahre, insbesondere bei den Stromkosten, habe er kein Geld für die Anschaffung ansparen können. Er verlangte 891,80 Euro für eine bestimmte Kühl-Gefrierkombination aus Edelstahl. Das angebotene Jobcenter-Darlehen lehnte er ab, weil er es absehbar nicht zurückzahlen könne.

Damit ging es für ihn um einen entscheidenden Unterschied: Ein Zuschuss hätte den Kauf finanziert, ohne die späteren Leistungen zu belasten. Bei einem Darlehen hätte er das Geld zurückzahlen müssen. Dass ihm Rücklagen fehlten, machte aus dem Ersatzgerät jedoch noch keine Erstausstattung.

Ein defektes Gerät bleibt eine Ersatzbeschaffung

Das Sozialgericht Detmold wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 31. März 2025 ab (Az. S 16 AS 266/24). Es stand außer Streit, dass der Mann zuvor einen Kühlschrank besessen hatte und dieser nun defekt war. Für das Gericht lag deshalb eine gewöhnliche Ersatzbeschaffung vor.

Die Begründung knüpft an § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II an. Danach wird die Erstausstattung der Wohnung einschließlich notwendiger Haushaltsgeräte gesondert übernommen. Wer dagegen ein durch Alter und Abnutzung unbrauchbar gewordenes Gerät austauschen muss, kann diese Regelung grundsätzlich nicht nutzen. Solche Ersatzkäufe gehören zu den Ausgaben, die der Regelbedarf abdecken soll.

Maßgeblich war damit der Anlass der Anschaffung. Das Gericht lehnte den Zuschuss nicht mit der Begründung ab, das ausgesuchte Edelstahlgerät sei zu teuer. Auch ein günstigeres Ersatzgerät wäre allein wegen seines niedrigeren Preises keine Erstausstattung geworden.

Eine Erstausstattung setzt allerdings nicht zwingend voraus, dass jemand zum ersten Mal im Leben einen Kühlschrank benötigt. Das Sozialgericht nennt außergewöhnliche Ereignisse wie den vollständigen Verlust der Einrichtung bei einem Wohnungsbrand. Entsteht dadurch erneut ein grundlegender Ausstattungsbedarf, kann er einer Erstausstattung gleichstehen. Ein solcher Ausnahmefall lag bei dem Kläger nicht vor.

Auch der weitere Rechtsweg brachte keinen Zuschuss

Der Kläger blieb auch vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen erfolglos (Urteil vom 29. Oktober 2025, Az. L 12 AS 542/25). Anschließend beantragte er beim Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

Das BSG lehnte die Prozesskostenhilfe am 2. März 2026 ab (Az. B 7 AS 274/25 BH). Es sah keine hinreichende Aussicht, einen Grund für die Zulassung der Revision darzulegen. Die Voraussetzungen für Erstausstattung und besondere unabweisbare Bedarfe seien höchstrichterlich bereits geklärt. Die eingereichte Beschwerde verwarf es zudem wegen der fehlenden vorgeschriebenen Vertretung als unzulässig. Eine erneute Entscheidung über den Zuschuss in einem Revisionsverfahren gab es damit nicht.

Wann das Jobcenter mit einem Darlehen helfen muss

Fehlen die Mittel für einen notwendigen Ersatz, sieht § 24 Abs. 1 SGB II ein Darlehen vor. Der Bedarf muss unabweisbar sein und darf sich nicht anders decken lassen. Das Jobcenter darf einen solchen Antrag daher nicht allein mit dem Hinweis ablehnen, der Kühlschrank sei bereits im Regelbedarf enthalten. Gerade für einen nicht aufschiebbaren Bedarf innerhalb des Regelbedarfs ist diese Hilfe vorgesehen.

Nach den Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit muss das Darlehen gesondert beantragt werden. Belege wie Kostenvoranschläge helfen, den Bedarf und die notwendigen Kosten nachzuweisen. Das Jobcenter prüft auch, ob eigene verfügbare Mittel ausreichen. Möglich ist statt einer Geldzahlung ein Gutschein. Aus dem Detmolder Verfahren folgt kein Anspruch auf ein Darlehen von genau 891,80 Euro oder auf das dort ausgewählte Modell.

Ein Zuschuss wegen eines besonderen Härtefalls nach § 21 Abs. 6 SGB II bleibt an zusätzliche Voraussetzungen gebunden. Bei einem einmaligen Bedarf muss insbesondere ein Darlehen ausnahmsweise unzumutbar oder wegen der Art des Bedarfs unmöglich sein. Fehlende Rücklagen allein begründen deshalb noch keinen solchen Anspruch.

Das Jobcenter-Darlehen ist zinsfrei. Während des Leistungsbezugs werden grundsätzlich ab dem Monat nach der Auszahlung monatlich fünf Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zur Tilgung einbehalten. Damit lässt sich die notwendige Anschaffung finanzieren, für den laufenden Lebensunterhalt bleibt anschließend aber weniger Geld verfügbar.