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Schwerbehinderung: Rollstuhl bewilligt, aber kein Merkzeichen aG

Schon für Wege von mehr als fünf Metern brauchte ein Mann mit Multipler Sklerose laut seinem Neurologen einen Elektrorollstuhl. Die Behörde bewilligte ihm Geld für einen Spezialrollstuhl, doch um das Merkzeichen aG für außergewöhnliche Gehbehinderung musste er streiten. Das Sozialgericht Bremen verpflichtete sie im Eilverfahren zur vorläufigen Anerkennung.

Das Merkzeichen aG eröffnet den Zugang zum blauen Parkausweis, der zur Nutzung entsprechend gekennzeichneter Behindertenparkplätze berechtigt. Für den Mann ging es dabei um den Platz, den er beim Wechsel zwischen Auto und Rollstuhl benötigte.

Zum Einsteigen musste er auf die Fahrbahn

Die Erkrankung beeinträchtigte nicht nur das Gehen. Der Neurologe beschrieb in seinem Bericht vom 10. November 2025 auch eine Störung der Feinmotorik der linken Hand. Hinzu kam eine ausgeprägte körperliche Erschöpfung. Auch deshalb konnte der Mann einen von Hand angetriebenen Rollstuhl nicht mehr benutzen. Im Januar 2026 waren nach ärztlichen Angaben ohne Rollator nur einzelne Schritte möglich. Selbst beim Stehen musste sich der Mann festhalten.

Trotz Rollstuhl: Gericht sieht keine Schwerbehinderung

Der Mann schilderte, dass auf gewöhnlichen Parkplätzen der seitliche Platz fehlte, um ein- und auszusteigen, den Rollstuhl aus dem Kofferraum zu holen und sich umzusetzen. Auch für eine Auffahrrampe reichte der Raum nicht aus. Zudem benötigte er abgesenkte Bordsteine, weil er normale Bordsteinkanten mit dem Elektrorollstuhl nicht sicher überwinden konnte. Das Gericht hielt diese Einschränkungen für glaubhaft.

Zum Ein- und Aussteigen musste er deshalb die Fahrbahn nutzen. Darin sah die Kammer eine konkrete Gefahr für seine Gesundheit. Der Mann verfolgte seinen Anspruch in einem Hauptsacheverfahren und beantragte zusätzlich Eilrechtsschutz. Damit wollte er das Merkzeichen aG vorläufig durchsetzen, ohne die abschließende Klärung abwarten zu müssen.

Geld für den Rollstuhl, Zweifel am Gesundheitszustand

Mit Bescheid vom 23. März 2026 bewilligte dieselbe Behörde unter anderem 19.995 Euro für einen Genny Zero Balance-Rollstuhl als technische Arbeitshilfe. Im Streit um das Merkzeichen aG hielt sie die drastische gesundheitliche Verschlechterung des Mannes jedoch für nicht nachvollziehbar und weitere Ermittlungen nicht für erforderlich.

Die im Hauptsacheverfahren eingeholten Arztberichte stützten dagegen das Anliegen des Mannes. Der Hausarzt beschrieb im April 2026 eine rasche Verschlechterung im Verlauf der vergangenen zwölf Monate. Ein neurologischer Bericht vom 20. April 2026 erläuterte zudem, weshalb sich eine Multiple Sklerose auch ohne typische Krankheitsschübe deutlich verschlechtern kann. Auf diese Erklärung verwies das Gericht angesichts der Zweifel der Behörde.

Ergänzend kritisierte die Kammer den Widerspruch zwischen der hohen Bewilligung und der Haltung, weitere medizinische Ermittlungen seien nicht erforderlich. Dass Geld für den Rollstuhl bewilligt war, ersetzte aber nicht die Prüfung der Voraussetzungen für das Merkzeichen aG.

Die endgültige Anerkennung blieb offen

Die Arztberichte ließen einen Anspruch auf das Merkzeichen aG aus Sicht der Kammer durchaus möglich erscheinen. Ob die Einschränkungen die dafür geltende gesetzliche Schwelle erreichten, konnte sie aber noch nicht abschließend beurteilen. § 229 Abs. 3 SGB IX verlangt eine Beeinträchtigung der Mobilität, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht. Ein hoher Grad der Behinderung aus verschiedenen Erkrankungen genügt allein nicht. Maßgeblich sind deren Auswirkungen auf die Mobilität.

Für das Merkzeichen aG kommt es darauf an, ob sich jemand außerhalb seines Fahrzeugs dauerhaft nur mit fremder Hilfe oder großer Anstrengung bewegen kann. Dazu zählen insbesondere Menschen, die wegen ihrer eingeschränkten Gehfähigkeit und Fortbewegung aus medizinischen Gründen auch für sehr kurze Entfernungen dauerhaft einen Rollstuhl benötigen.

Im Bremer Fall hielt die Kammer deshalb ein Sachverständigengutachten für zwingend erforderlich. Es musste klären, wie die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen zu bewerten waren und ob ihre Auswirkungen auf die Gehfähigkeit tatsächlich die erforderliche Schwere erreichten.

Merkzeichen G wegen Übergewicht abgelehnt

Die konkrete Gefahr rechtfertigte die vorläufige Hilfe

Diese medizinische Aufklärung war in der für das Eilverfahren verfügbaren Zeit nicht möglich. Deshalb wog das Gericht die Folgen einer vorläufigen Anerkennung gegen die Folgen weiteren Wartens ab. Aufseiten des Mannes stand die unmittelbare Gesundheitsgefahr bei der Nutzung gewöhnlicher Parkplätze. Das begrenzte Angebot an Behindertenparkplätzen sprach zwar dafür, den berechtigten Personenkreis eng zu halten. In diesem Fall überwog für die Kammer jedoch der Schutz seiner Gesundheit.

Mit Beschluss vom 11. Mai 2026 verpflichtete das Sozialgericht Bremen die Behörde, die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG ab dem 18. März 2026 vorläufig festzustellen (Az. S 52 SB 100/26 ER). Die Anordnung wurde längstens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren befristet. Über den dauerhaften Anspruch entschied der Beschluss nicht.

Auch nach der Feststellung von aG ist für den blauen Parkausweis ein eigener Antrag bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde nötig. Das Merkzeichen allein ersetzt den Parkausweis nicht.