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EM-Rente abgelehnt: Krankheitsvermerk im Versicherungsverlauf ist keine Anrechnungszeit

Sechs Jahre lang wies der Versicherungsverlauf einer langzeitkranken Frau keine rentenrechtlichen Zeiten aus, bis die Rentenversicherung genau diesen Abschnitt als „Krankheit oder Gesundheitsmaßnahme ohne Beitragszahlung“ vermerkte. Als Anrechnungszeit anerkannt, hätten diese Jahre den für die Erwerbsminderungsrente maßgeblichen Prüfzeitraum verlängert. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen sah darin jedoch keine Anrechnungszeit, und auch die medizinischen Voraussetzungen blieben unbelegt.

Seit 2002 arbeitsunfähig, seit 2004 im Streit um die Rente

Die frühere Angestellte einer Fachbibliothek arbeitet seit Februar 2002 nicht mehr, ihre Arbeitsunfähigkeit wurde fortdauernd bescheinigt. Bis Anfang August 2004 legte sie noch Beitragszeiten aus dem Bezug von Sozialleistungen zurück, danach vermerkte die Rentenversicherung bis Mitte Februar 2005 Krankheit ohne Beitragszahlung. Für die Zeit vom 13. Februar 2005 bis Ende Februar 2011 hielten der Versicherungsverlauf von 2018 und mehrere Vormerkungsbescheide bis 2021 keine rentenrechtlichen Zeiten fest. Erst die Pflege ihrer Eltern brachte von März 2011 bis März 2015 wieder Pflichtbeitragszeiten, seit Oktober 2015 bezieht sie Leistungen vom Jobcenter.

Um eine Erwerbsminderungsrente streitet sie seit 2004. Ihr erster Antrag und ein späterer Überprüfungsantrag scheiterten jeweils bis vor das Landessozialgericht. Es stellte fest, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nur für einen Leistungsfall bis März 2007 oder ab März 2014 erfüllt waren und die Frau in beiden Zeiträumen noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten konnte (zuletzt Urteil vom 26. Februar 2020, Az. L 2 R 97/18).

Erwerbsminderungsrente abgelehnt: Trotz Arbeitsunfähigkeit und GdB 80

Im September 2020 beantragte sie erneut eine Rente. Die Rentenversicherung lehnte ab, Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht Hildesheim blieben erfolglos. Die Frau verwies auf zahlreiche Erkrankungen, darunter ein B-Zell-Lymphom mit Immundefekt, und hielt sich nicht einmal mehr für drei Stunden täglich arbeitsfähig. Die Gutachter im Widerspruchs- und im Klageverfahren hielten leichte Tätigkeiten dagegen mindestens sechs Stunden täglich für möglich. Während der Berufung erließ die Rentenversicherung einen neuen Vormerkungsbescheid vom 2. Juni 2025. Darin waren die sechs Jahre, die bis dahin als Lücke galten, nun als „Krankheit oder Gesundheitsmaßnahme ohne Beitragszahlung“ ausgewiesen.

Worauf es bei der Erwerbsminderungsrente ankommt

Nach § 43 SGB VI ist teilweise erwerbsgemindert, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann, voll erwerbsgemindert, wer weniger als drei Stunden schafft. Hinzu kommen versicherungsrechtliche Voraussetzungen, also die nötigen Versicherungszeiten. In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung braucht der Versicherte drei Jahre Pflichtbeiträge. Anrechnungszeiten verlängern diesen Fünfjahreszeitraum, schaffen aber selbst keine Pflichtbeiträge. Beides muss beim Eintritt der Erwerbsminderung, dem sogenannten Leistungsfall, zusammentreffen, und das muss der Versicherte nachweisen können.

Bei der Frau reichten die Beitragszeiten bis 2004 nur noch für einen Leistungsfall bis März 2007. Mit den Pflegebeiträgen ab März 2011 waren ab März 2014 wieder drei Jahre Pflichtbeiträge erreicht, und nach den Meldungen des Jobcenters über den fortlaufenden Leistungsbezug blieb es dabei. Für einen Leistungsfall dazwischen fehlten die nötigen Versicherungszeiten. Hätten die Jahre 2005 bis 2011 als Anrechnungszeit gezählt, hätten sie den Fünfjahreszeitraum über diese Lücke hinweg verlängert.

Warum die Krankheitsjahre keine Anrechnungszeit sind

Eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI setzt voraus, dass der Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig war. Die Frau war zwar durchgehend krankgeschrieben. Ihre Arbeitsunfähigkeit bezog sich aber auf die frühere Tätigkeit in der Fachbibliothek, und dieser sogenannte Berufsschutz gilt nicht unbegrenzt. Er endet drei Jahre nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, auch bei ruhendem Arbeitsverhältnis (BSG, Urteil vom 25. Februar 2010, Az. B 13 R 116/08 R), bei ihr also spätestens im Februar 2005. Von da an kam es auf leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes an, und die konnte sie nach den Gutachten bis März 2007 vollschichtig verrichten. Selbst wenn sich das später geändert hätte, fehlte die nach § 58 Abs. 2 SGB VI erforderliche Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung.

Wenn Pflegegrad 2 ausbleibt, können Zeiten für die EM-Rente fehlen

Die Rentenversicherung hielt die Krankheitsjahre zeitweise für einen „Überbrückungstatbestand“, der den nötigen Anschluss an die versicherte Beschäftigung herstellen könne. Das Gericht widersprach. Ein solcher Anschluss lässt sich nur in engen Grenzen herstellen, etwa durch einen kurzen Selbsthilfeversuch eines Arbeitslosen, und nur, solange der Versicherte noch dem aktiven Erwerbsleben zuzurechnen ist. Die Frau hatte sich seit 2002 nicht mehr um eine Rückkehr ins Erwerbsleben bemüht, obwohl ihr leichte Tätigkeiten gesundheitlich zumutbar waren.

Warum der neue Vermerk nichts änderte

Mit Vormerkungsbescheiden nach § 149 Abs. 5 SGB VI stellt die Rentenversicherung die Daten im Versicherungsverlauf fest, oft als Beweis für Jahrzehnte. Nach § 33 Abs. 1 SGB X müssen sie deshalb hinreichend bestimmt sein, also klar erkennen lassen, welcher rentenrechtliche Tatbestand festgestellt wird. Daran fehlte es hier. Die Formulierung greift das zentrale Merkmal einer Anrechnungszeit, die Arbeitsunfähigkeit, nicht auf, und Krankheit als solche ist keine rentenrechtliche Zeit. Wie unklar der Vermerk war, zeigte die Rentenversicherung selbst. Im Verfahren erklärte sie zunächst, damit keinesfalls über eine Anrechnungszeit entschieden zu haben, sprach dann von einem Überbrückungstatbestand und zuletzt davon, überhaupt keine rentenrechtlichen Zeiten ausweisen zu wollen.

Hinzu kam der Widerspruch zu den früheren Vormerkungsbescheiden von 2015, 2020 und 2021, die für diesen Abschnitt keine rentenrechtlichen Zeiten festgestellt hatten. Diese Bescheide sind bestandskräftig, also nicht mehr anfechtbar, und hätten nur in einem Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X mit nachvollziehbarer Begründung aufgehoben werden können. Das hatte die Rentenversicherung nicht getan, und ein neuer Vormerkungsbescheid kann frühere Feststellungen nicht stillschweigend umschreiben.

Auch die medizinischen Voraussetzungen fehlten

Für die Zeit bis März 2007 stützte sich das Gericht auf zeitnahe Gutachten aus den Jahren 2004 bis 2010, nach denen die Frau leichte Tätigkeiten vollschichtig verrichten konnte. Für die Zeit ab März 2014 kamen vier Gutachten aus den Jahren 2019 bis 2024 zum selben Ergebnis, sofern Zeitdruck, Überkopfarbeit und regelmäßiges Knien oder Hocken vermieden werden. Das B-Zell-Lymphom stufte der internistische Sachverständige als niedrigmaligne ein und sah darin kein Hindernis für eine sechsstündige Tätigkeit. Dass die Frau ihren früheren Arbeitsplatz nicht mehr ausfüllen konnte, spielte für die Erwerbsminderung keine Rolle, denn § 43 SGB VI fragt nach dem allgemeinen Arbeitsmarkt, nicht nach dem bisherigen Beruf.

EM-Rente abgelehnt trotz bestätigter Erwerbsminderung

Ihre Hausärztin beschreibt seit Beginn der Behandlung im Oktober 2008 Infekte der Atem- und Harnwege, die sich nahezu nahtlos aneinanderreihen. Häufige Arbeitsunfähigkeit allein begründet keine Erwerbsminderung. Sie kann es aber, wenn vollständige Arbeitsunfähigkeit so oft auftritt, dass eine Einstellung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch ausgeschlossen ist (BSG, Beschluss vom 31. Oktober 2012, Az. B 13 R 107/12 B). Dafür bräuchte es konkrete medizinische Befunde, Bescheinigungen allein reichen nicht.

Selbst wenn sich das belegen ließe, wäre der Frau damit nicht geholfen. Nach der Darstellung der Hausärztin ist ihr Zustand seit Herbst 2008 unverändert schlecht, der Leistungsfall läge also dort. Damals fehlten die nötigen Versicherungszeiten, und dass sie ab März 2014 wieder vorlagen, ändert daran nichts. Für die Zeit davor hat die Hausärztin keine eigenen Beobachtungen, und die damaligen Gutachten sprechen gegen eine solche Kette von Ausfällen. Die Einschätzung ihres Urologen, sie sei schon seit 2004 erwerbsunfähig, stützte sich nur auf einen über die Jahre reduzierten Allgemeinzustand und war dem Gericht zu unbestimmt.

Weitere Zeugenvernehmungen und Gutachten lehnte das Gericht ab, weil die Anträge nicht erkennen ließen, welche neuen Erkenntnisse zu welchen Zeiträumen zu erwarten wären. Mit Urteil vom 4. Februar 2026 (Az. L 2 R 150/25) wies das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen die Berufung zurück und ließ die Revision nicht zu.