Sechs Jahre lang will ein Mann von geliehenem Bargeld gelebt haben, allein 60.000 Euro sollen von seiner Mutter gekommen sein. Für diese Zeit verlangt er Bürgergeld, doch die angekündigte Darlehensvereinbarung legt er nicht vor, und eine Befragung der Mutter lehnt er ab. Vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg scheitert er deshalb an der Frage, wovon er tatsächlich gelebt hat.
Insolvenz und Antrag beim Jobcenter
Der 1956 geborene Mann war mit seinen Unternehmen im Weinhandel und bei Kleintransporten gescheitert. Am 28. April 2015 wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Seit 1997 lebt er mit einer Frau in einer gemeinsam angemieteten 4,5-Zimmer-Wohnung mit 131 Quadratmetern. Sie war versicherungspflichtig beschäftigt.
Am 24. Juli 2015 beantragte er Grundsicherung beim Jobcenter. Im Antrag gab er an, mit der Frau in einer eheähnlichen Gemeinschaft zu leben, und legte auf Aufforderung ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen. Später bestritt er das. Die Frau sei nur Mitbewohnerin, sie seien nie ein Paar gewesen, und zu der Angabe im Antrag habe ihn eine Mitarbeiterin des Jobcenters gedrängt. Einer Einladung zur Prüfung der Eheähnlichkeit folgte die Frau nicht.
Am 13. Januar 2016 stellte er einen Weiterbewilligungsantrag, obwohl über den ersten Antrag noch nicht entschieden war. Diesmal machte er nur Angaben zu seiner eigenen Person. Den Außendienst des Jobcenters, der die Wohnsituation prüfen wollte, ließ er am 21. Januar 2016 nicht in die Wohnung und verwies auf seinen Rechtsanwalt.
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Jobcenter lehnt ab
Noch am selben Tag beantragte der Mann beim Sozialgericht Stuttgart einstweiligen Rechtsschutz. Leistungen hatte er seit seinem ersten Antrag im Juli 2015 nicht erhalten. Er verwies auf die Insolvenz und seine gesperrten Konten und machte eine Notlage geltend. Das Gericht lehnte ab (Beschluss vom 02.02.2016, Az. S 15 AS 375/16 ER), weil es nach summarischer Prüfung von einer Bedarfsgemeinschaft ausging und Einkommen und Vermögen der Frau zur Bedarfsdeckung ausreichten. Zudem habe der Mann nicht dargelegt, wovon er seit Juli 2015 gelebt habe. Die Beschwerde wies das Landessozialgericht zurück (Beschluss vom 07.03.2016, Az. L 2 AS 638/16 ER-B).
Mit zwei Bescheiden vom 18. März 2016 lehnte das Jobcenter beide Anträge ab. Wer mit einem Partner in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, muss sich auch dessen Einkommen und Vermögen anrechnen lassen. Die Widersprüche wies das Jobcenter am 24. August 2016 zunächst als unzulässig zurück, weil die Frist versäumt sei. Nachdem der Mann am 5. September 2016 Klage erhoben und auf die rechtzeitige Einreichung hingewiesen hatte, hob das Jobcenter diese Widerspruchsbescheide auf und wies die Widersprüche am 12. und 13. Oktober 2016 erneut zurück, nun als unbegründet.
Die Begründung stützte sich auf § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II. Danach wird der Wille, füreinander Verantwortung zu tragen, vermutet, wenn zwei Menschen länger als ein Jahr zusammenleben. Diese Vermutung habe der Mann nicht widerlegt, zumal er die Frau im ersten Antrag selbst als Partnerin angegeben hatte. Schon der Rückkaufswert ihrer Lebensversicherung liege über den Vermögensfreibeträgen, die beiden zusammen zustünden.
Sozialgericht: Wovon lebte er?
Im Klageverfahren hörte das Sozialgericht die Mitbewohnerin am 15. Oktober 2020 an. Sie schilderte, sie habe dem Mann nach seiner Zahlungsunfähigkeit ein Darlehen über 9.000 Euro gegeben. Später hätten sie die Wohnung neu aufgeteilt, sodass ihm nur noch ein Zimmer bleibe. Sie zahle seitdem die Miete an den Vermieter, er gebe ihr monatlich 600 Euro in bar. Der Mann ergänzte, die Umstellung sei zum 1. Januar 2016 erfolgt.
Das Gericht hielt die Angaben der Frau für glaubwürdig und ging davon aus, dass keine Bedarfsgemeinschaft bestand. Gewonnen war für den Mann damit aber nichts. Selbst wenn er die 9.000 Euro nur für seinen Mietanteil von 600 Euro verwendet hätte, hätte das Geld für 15 Monate gereicht. Im Streit stand aber die Zeit seit Juli 2015, und Lebensunterhalt und Arztkosten kamen noch hinzu. Wovon er all das bestritten hatte, war für das Gericht offen.
Auf die Aufforderung, offenzulegen, wann er von wem welche Zahlungen erhalten habe, legte er nur die Darlehensvereinbarungen mit der Mitbewohnerin vor. Weitere Angaben machte er nicht, Unterlagen reichte er nicht ein. Stattdessen beantragte er, zwei Mitarbeiterinnen des Jobcenters als Zeuginnen zu hören. Aus der beigezogenen Insolvenzakte ergab sich zudem, dass er 2012 eine Eigentumswohnung an die Frau verkauft hatte. Von seinen Eltern hatte er vor Jahren einen hälftigen Miteigentumsanteil an einer Wohnimmobilie geschenkt bekommen, verbunden mit der Vereinbarung, ihn im Fall einer Insolvenz zurückzuübertragen. Im Oktober 2015 ging der Anteil deshalb an seine Mutter zurück.
Mit Gerichtsbescheid vom 28. April 2021 (Az. S 12 AS 4867/16) wies das Sozialgericht die Klage ab. Die Hilfebedürftigkeit sei unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Mitbewohnerin nicht nachgewiesen. Zu der dafür nötigen Mitwirkung habe der Kläger nicht veranlasst werden können, und wer sich entscheide, die zur Prüfung erforderlichen Informationen nicht zu geben, müsse die Folgen selbst tragen.
80.000 Euro in bar
In der Berufung vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az. L 9 AS 1888/21) erklärte der Mann, er habe aus einem Missverständnis keine weiteren Angaben gemacht. In einem Termin am 27. Juli 2021 schilderte er dann, wie er die Jahre finanziert haben will. Von der Mitbewohnerin habe er im Mai 2015 4.000 Euro und im September weitere 5.000 Euro erhalten, dafür lagen schriftliche Vereinbarungen bereits vor. Ein Bekannter habe ihm im Dezember 2015 9.000 Euro und im Juni 2016 nochmals 2.000 Euro geliehen. Den größten Betrag habe ihm 2016 seine Mutter gegeben, 60.000 Euro in bar auf einmal. Darüber gebe es eine handschriftliche Vereinbarung. Zusammen kam er so auf 80.000 Euro.
Im selben Termin stellte er einen neuen Leistungsantrag, weil die Darlehen aufgebraucht seien. Das Jobcenter bewilligte ihm daraufhin vorläufig Leistungen ab Juli 2021. Dieser Antrag zog zugleich die Grenze für das laufende Verfahren. Weil das Jobcenter 2016 ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt hatte, ging es dort um die gesamte Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2021.
Die Vereinbarungen mit dem Bekannten reichte er nach, die mit seiner Mutter nicht. Er verbat sich, seine Familie in das Verfahren „hineinzuziehen“, und erklärte, zu dem Darlehen der Mutter müsse sein Wort genügen. Auch auf die wiederholte Aufforderung des Gerichts vom 24. Oktober 2025, die Vereinbarung vorzulegen, die Daten der Mutter zu nennen und einer Befragung zuzustimmen, verwies er nur darauf, dass er ausschließlich mündlich aussagen wolle. Zugleich beantragte er Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts. Der Senat lehnte das am 7. Januar 2026 ab.
Widersprüchliche Angaben
Leistungen erhält nur, wer hilfebedürftig ist, wer also seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern kann. Genau daran hatte der Senat erhebliche Zweifel. Die Angaben des Mannes seien widersprüchlich und lückenhaft.
Voraussetzungen: Wer bekommt Bürgergeld?
Im Antrag vom Juli 2015 hatte er erklärt, kein Bargeld zu haben. Später gab er an, von Mai bis Dezember 2015 Miete und Heizung von rund 1.100 Euro monatlich aus den Bardarlehen der Mitbewohnerin bezahlt zu haben. Über acht Monate sind das allein für die Wohnung rund 8.800 Euro. Von den 9.000 Euro wären demnach etwa 200 Euro übrig geblieben, und davon hätte er in dieser Zeit auch Essen, Kleidung und alles Übrige bezahlen müssen. Wie das gereicht haben soll, hielt das Gericht für nicht nachvollziehbar.
Weitere Schulden aus dieser Zeit, die er später mit dem Geld des Bekannten beglichen hätte, hat der Mann nicht vorgetragen. Auch im Antrag vom 13. Januar 2016 gab er an, kein Bargeld zu besitzen, obwohl er nach eigener Schilderung drei Wochen zuvor 9.000 Euro in bar erhalten hatte. Und in den Erklärungen vom 19. Januar 2016 aus dem Eilverfahren war von einer neuen Aufteilung der Wohnung noch keine Rede. Die Mitbewohnerin hatte dort vielmehr angegeben, sie lege seinen Mietanteil derzeit aus. Das passt nicht zu der Darstellung, er habe die Miete durchgehend aus den Darlehen bezahlt.
Entscheidend war aber die Zahlung der Mutter. Zuwendungen Dritter zählen nicht als Einkommen, wenn es sich um ein echtes Darlehen mit Rückzahlungsverpflichtung handelt oder um eine Hilfe, die eine rechtswidrig abgelehnte Leistung bis zur Klärung ersetzen soll (Bundessozialgericht, Urteil vom 17.07.2024, Az. B 7 AS 10/23 R). Für die Darlehen der Mitbewohnerin und des Bekannten unterstellte der Senat das zugunsten des Mannes.
Für die 60.000 Euro, nach seinen Angaben rückzahlbar „im Falle einer Erbschaft“, ließ sich weder feststellen, dass er sie tatsächlich als Darlehen erhalten hatte, noch, dass es sich um eine Zuwendung handelte, die nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist. Das wog schwer, denn nach seinen eigenen Angaben hat er von diesem Geld bis Juni 2021 gelebt. Ob die Mutter ihm das Geld wirklich nur leihen wollte, bis das Jobcenter zahlt, oder ob sie ihn aus anderen Gründen unterstützte, etwa mit Blick auf den nach der Insolvenz zurückübertragenen Immobilienanteil, ließ sich nicht klären. Ebenso wenig ließ sich ausschließen, dass ihm Geld aus anderen Quellen zur Verfügung stand.
Jobcenter streicht Bürgergeld – Kontoauszüge über fünf Jahre nicht vorgelegt
Das einzige Beweismittel für dieses Darlehen, die handschriftliche Vereinbarung mit der Mutter, legte der Mann trotz mehrfacher Aufforderung nicht vor. Die einzige naheliegende Beweiserhebung, die Befragung der Mutter, lehnte er strikt ab. Zwar erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Eine Beweiserhebung, die der Kläger selbst ablehnt, musste der Senat aber nicht gegen seinen Willen durchführen. Die beiden Jobcenter-Mitarbeiterinnen, die der Mann als Zeuginnen benannt hatte, konnten nach Auffassung des Gerichts nichts zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zwischen 2015 und 2021 beitragen.
Damit kam es auf die Beweislast an, und die trägt, wer Leistungen verlangt. Die Hilfebedürftigkeit muss dabei im Vollbeweis feststehen, es dürfen für das Gericht also keine vernünftigen Zweifel an ihr bleiben. Dass sie wahrscheinlich ist, genügt nicht. Weil sie sich hier nicht beweisen ließ, ging diese Nichterweisbarkeit zulasten des Mannes. Auf genau diese Folge hatte ihn der Senat schon hingewiesen, als er die Prozesskostenhilfe ablehnte.
Darlehen in der Familie
Wer von Eltern oder Verwandten Geld leiht, verliert dadurch nicht automatisch seinen Anspruch. Muss das Geld zurückgezahlt werden, zählt es nicht als Einkommen, denn es bleibt dem Empfänger nicht dauerhaft. Voraussetzung ist ein echter Darlehensvertrag, also eine verbindliche Abmachung, dass das Geld zurückfließt.
Gerade innerhalb der Familie schaut das Gericht dabei genau hin. Es muss erkennbar sein, dass es sich um ein Darlehen handelt und nicht um ein Geschenk oder eine Unterstützung, die nie zurückgezahlt werden soll. Das hat das Bundessozialgericht schon 2010 klargestellt (Urteil vom 17.06.2010, Az. B 14 AS 46/09 R). Den Nachweis muss der Leistungsempfänger führen. Gelingt er nicht, geht das zu seinen Lasten.
Ein schriftlicher Vertrag, Zinsen oder Sicherheiten wie bei einer Bank sind dafür nicht nötig. Entscheidend ist, ob sich nachvollziehbar darlegen lässt, wie viel Geld wann geflossen ist, wann und wie es zurückgezahlt werden soll und warum es überhaupt als Darlehen gegeben wurde. Bleibt das vage, spricht das gegen ein Darlehen. Im Fall von 2010 reichten ein formloses, undatiertes Schreiben eines Onkels über 1.500 Euro und die Aussagen von Nichte und Onkel vor Gericht aus.
Im Fall aus Baden-Württemberg lag die Vereinbarung mit der Mutter dagegen nicht vor, und befragen lassen wollte der Kläger sie nicht.
Kein Termin um 22 Uhr
Die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 20. Januar 2026 um 9:30 Uhr erhielt der Mann am 11. Dezember 2025, mit dem Hinweis, dass auch bei seinem Ausbleiben entschieden werden kann. Eine Verlegung, weil er von 10 bis 18 Uhr schlafe und Termine am besten um 21 oder 22 Uhr wahrnehmen könne, lehnte das Gericht ab. Nachdem er eine Erkrankung gemeldet hatte, wurde er von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden.
Am Abend vor dem Termin und in der Nacht beantragte er per E-Mail erneut die Verlegung und legte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei, deren Diagnosen geschwärzt waren. Wer kurz vor dem Termin wegen Krankheit verlegen lassen will, muss erhebliche Gründe glaubhaft machen, in der Regel mit einer ärztlichen Bescheinigung über Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung (Bundessozialgericht, Beschluss vom 13.10.2010, Az. B 6 KA 2/10 B). Eine Bescheinigung ohne Diagnose genügte dem Senat dafür nicht. Darauf wurde der Mann am Morgen um 8:02 Uhr hingewiesen, um 9:35 Uhr erhielt er die Ablehnung. Die Ärztin, die der Senat zu erreichen versucht hatte, rief erst nach der Verhandlung zurück. Sie hatte den Mann wegen eines Infekts krankgeschrieben, er sei aber reise- und verhandlungsfähig.
Neue Grundsicherung: Krankmeldung beim Jobcenter kann offiziell als verdächtig gelten
Für den Fall, dass ohne ihn entschieden würde, hatte der Mann zudem alle Richter des zuständigen Senats wegen Befangenheit abgelehnt. Ein so pauschales Gesuch, das obendrein an die Ablehnung der Verlegung geknüpft war, wertete das Gericht als offensichtlich unzulässig. Es diene erkennbar nur dazu, den Verlauf des Verfahrens unlauter zu beeinflussen. Über solche Gesuche dürfen die abgelehnten Richter ausnahmsweise selbst entscheiden (Bundessozialgericht, Beschluss vom 09.05.2025, Az. B 5 R 11/24 C), und so lehnten sie es im Urteil ab.
Woran der Anspruch scheiterte
Den Streit um die Bedarfsgemeinschaft hatte der Mann vor dem Sozialgericht für sich entschieden. Gescheitert ist er an der Frage, wovon er sechs Jahre lang gelebt hat. Vom verweigerten Hausbesuch über fehlende Unterlagen bis zur abgelehnten Befragung der Mutter hatte er die Aufklärung immer wieder selbst verhindert. Die Hilfe der Familie und von Bekannten stand dem Anspruch dabei nicht im Weg, denn die Darlehen der Mitbewohnerin und des Bekannten unterstellte das Gericht als anrechnungsfrei. Den Ausschlag gab, dass sich die größte Summe weder belegen noch aufklären ließ.
Mit Urteil vom 20. Januar 2026 wies das Landessozialgericht die Berufung zurück. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision hat das Landessozialgericht nicht zugelassen.