Ihr erster Mann starb 1975, ihr dritter 2022 – danach beantragte eine Witwe Rente aus der Versicherung ihres ersten Ehemanns. Zwar kann nach dem Ende einer neuen Ehe wieder ein Anspruch aus einer früheren Ehe entstehen. Der Frau half das nach ihrer dritten Ehe jedoch nicht mehr, sie scheiterte bei der Rentenversicherung und vor Gericht bis zum Bundessozialgericht.
Rente aus der Ehe von 1969 beantragt
Die 1948 geborene Frau hatte 1969 zum ersten Mal geheiratet, ihr Mann starb 1975. Im Oktober 1979 ging sie eine zweite Ehe ein, die später durch Scheidung aufgelöst wurde. 1993 heiratete sie ein drittes Mal, diese Ehe bestand bis zum Tod ihres Mannes im Jahr 2022.
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Am 16. Dezember 2022 beantragte die Frau Witwenrente aus der ersten Ehe. Gezahlt werden sollte sie ab dem 1. November 2022. Die Rentenversicherung lehnte den Antrag mit Bescheid vom 11. Juli 2023 ab: Das Gesetz ermögliche einen Anspruch nach dem vorletzten Ehegatten, nicht aber nach einem noch früheren. Den Widerspruch der Frau wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2023 zurück. Am 8. Dezember 2023 erhob die Frau Klage beim Sozialgericht München.
Die dritte Heirat schloss den Rückgriff aus
Wer nach dem Tod seines Ehepartners wieder heiratet, verliert nach § 46 SGB VI einen bestehenden Anspruch auf Witwenrente mit Ablauf des Monats der Hochzeit. Wird diese neue Ehe aufgelöst, etwa durch Scheidung oder Tod, oder für nichtig erklärt, kann unter den übrigen Voraussetzungen ein neuer Anspruch aus der unmittelbar vorherigen, durch Tod beendeten Ehe entstehen. § 46 Abs. 3 SGB VI bezeichnet diese Leistung als Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten.
Solange die zweite Ehe ihre letzte war, blieb der erste Mann ihr vorletzter Ehegatte. Mit der dritten Heirat rückte er jedoch an die vorvorletzte Stelle. Vorletzter Ehegatte war nun der zweite Mann, von dem sie geschieden war. Als der dritte Mann 2022 starb, änderte das nichts mehr an dieser Reihenfolge. Genau deshalb scheiterte der Antrag aus der ersten Ehe.
Rechtlich geht es bei dieser Regelung um einen neuen Rentenanspruch. Anders als die frühere Reichsversicherungsordnung kennt das SGB VI keine „wiederaufgelebte“ Witwenrente mehr (Bundessozialgericht, Urteil vom 14. Februar 2001, Az. B 9 V 9/00 R). Eine frühere Witwenrente wird nach dem Ende der neuen Ehe deshalb nicht automatisch weitergezahlt. Die Leistung muss nach § 115 Abs. 1 SGB VI beantragt werden, und die Rentenversicherung prüft die Anspruchsvoraussetzungen erneut.
Die Frau berief sich auf den Schutz jeder Ehe
Die Klägerin hielt diese Grenze für verfassungswidrig. Sie berief sich auf den Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG sowie auf den Gleichheitssatz nach Art. 3 GG. Der Schutz gelte unabhängig davon, wie oft jemand heirate. Zudem solle die Regelung verhindern, dass Verwitwete aus Sorge um ihre Versorgung auf eine neue Ehe verzichten. Aus ihrer Sicht musste ein Rentenanspruch aus der ersten Ehe deshalb auch dann möglich bleiben, wenn eine dritte oder weitere Ehe endete. Auch zum ersten Mann bestehe weiterhin eine liebevolle Verbundenheit.
Das Sozialgericht München folgte dieser Argumentation nicht. Der Schutz jeder Ehe verpflichte den Gesetzgeber nicht dazu, einen Rückgriff auf sämtliche früheren Ehen zu ermöglichen. Die spätere Ehe liege jedenfalls näher am Versorgungsfall, also an dem Ereignis, das den Versorgungsbedarf auslöst. Darin sah das Gericht einen sachlichen Differenzierungsgrund, willkürlich sei die Begrenzung nicht. Ergänzend verwies es auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 3. Dezember 1980 zum Anspruch auf Witwenrente nach Auflösung einer dritten Ehe (Az. 4 RJ 91/79). Mit Gerichtsbescheid vom 23. August 2024 wies es die Klage ab (Az. S 11 R 1446/23).
Die Frau legte Berufung ein. Das Bayerische Landessozialgericht wies sie mit Urteil vom 16. April 2025 zurück und ließ die Revision nicht zu (Az. L 6 R 501/24). Um eine Überprüfung durch das Bundessozialgericht zu erreichen, musste die Klägerin deshalb zunächst gegen diese Nichtzulassung vorgehen.
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Auch die Beschwerde beim BSG blieb erfolglos
Die Klägerin stützte ihre Beschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Dafür hätte sie eine Rechtsfrage formulieren und darlegen müssen, dass diese klärungsbedürftig, also trotz vorhandener Rechtsprechung noch offen, und klärungsfähig, also für ihren Fall entscheidungserheblich, ist und über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat.
Das Bundessozialgericht verwarf die Beschwerde mit Beschluss vom 13. August 2025 als unzulässig (Az. B 5 R 77/25 B). Wer die grundsätzliche Bedeutung aus einem möglichen Verstoß gegen das Grundgesetz ableitet, muss die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BSG auswerten und in der Sache darlegen, woraus sich die Verfassungswidrigkeit im konkreten Fall ergeben soll. Diesen Anforderungen genügte die Begründung nicht. Zwar verwies die Klägerin auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Oktober 1980 (Az. 1 BvR 179/78, 1 BvR 464/78), setzte sich mit dessen verfassungsrechtlichen Ausführungen aber nicht auseinander. Auf frühere Entscheidungen des BSG nahm sie nur allgemein Bezug, ohne sie zu benennen. Die bloße Behauptung einer Verfassungswidrigkeit reicht nicht aus.
Eine erneute inhaltliche Prüfung des Rentenanspruchs fand damit nicht statt. Für die Klägerin blieb es bei der Entscheidung des Landessozialgerichts.
Die gesetzliche Begrenzung auf den vorletzten Ehegatten gilt weiterhin. Sie schließt eine Witwenrente aus der letzten Ehe nicht aus, wenn die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllt sind. Über einen solchen Anspruch wurde in diesem Verfahren nicht entschieden. Es ging ausschließlich um die Rente aus der ersten Ehe.
