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Bürgergeld-Ablehnung wird bestandskräftig: Anwalt reagiert nicht

Ein Mann will die Ablehnung seines Bürgergeld-Antrags anfechten. Sein Anwalt legt Widerspruch ein, doch das Jobcenter fordert eine Vollmacht. Der Jurist hält seine eigene Versicherung für ausreichend und lässt die Frist verstreichen. Vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen geht es schließlich darum, ob das Jobcenter einen solchen Nachweis auch von Rechtsanwälten verlangen darf.

Der Anwalt antwortet nicht

Der Mann hatte für sich und seine Familie Bürgergeld beantragt. Das Jobcenter lehnte den Antrag im Februar 2022 ab. Angeforderte Unterlagen fehlten, die Hilfebedürftigkeit war aus Sicht der Behörde nicht nachgewiesen. Sein Anwalt legte am 16. März Widerspruch ein. Er versicherte, ordnungsgemäß bevollmächtigt zu sein, schickte jedoch keine Vollmacht mit.

Textbausteine statt Fakten: Keine Prozesskostenhilfe für Bürgergeld-Klage

Schon am nächsten Tag verlangte das Jobcenter den Nachweis bis zum 7. April. Im selben Schreiben warnte es ausdrücklich: Ohne Vollmacht werde es den Widerspruch als unzulässig verwerfen. Der Anwalt ließ die Frist verstreichen und antwortete nicht. Er hielt seine anwaltliche Versicherung für ausreichend und wollte das Verlangen des Jobcenters nicht akzeptieren. Am 14. April verwarf die Behörde den Widerspruch.

Damit verlagerte sich der Streit. Vor dem Sozialgericht Bremen ging es zunächst um die Verwerfung des Widerspruchs. Der Mann verlor und ging in Berufung. Auch dort blieb er erfolglos: Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bestätigte mit Urteil vom 21. April 2026 die Entscheidung des Jobcenters (Az. L 15 AS 310/22).

Anwaltsstatus schützt nicht vor dem Nachweis

Der Anwalt sah keinen Grund, seine Bevollmächtigung zusätzlich zu belegen. Die Aufforderung empfand er nach eigenen Worten als Beleidigung. Das LSG folgte ihm nicht. Nach § 13 Abs. 1 SGB X darf eine Behörde auch von einem Rechtsanwalt verlangen, dass er seine Vollmacht schriftlich nachweist. Die bloße Versicherung des Anwalts ersetzt diesen Nachweis nicht. Für das Verfahren beim Jobcenter gelten insoweit andere Regeln als vor Gericht.

Das Jobcenter musste laut Urteil auch keinen konkreten Verdacht vorbringen, der Anwalt handele ohne Auftrag. Ob es einen Nachweis fordert, steht grundsätzlich in seinem Ermessen. Grenzen gibt es trotzdem: Ein willkürliches oder missbräuchliches Verlangen wäre unzulässig. Solche Anhaltspunkte fand das LSG hier nicht. Zwischen der Aufforderung und dem Fristende lagen drei Wochen. Das hielt der Senat für ausreichend.

Die Warnung stand im Schreiben

Den Ausschlag gab die Aufforderung vom 17. März. Das Jobcenter forderte die Vollmacht ausdrücklich nach und kündigte an, den Widerspruch andernfalls zu verwerfen. Der Anwalt reagierte darauf nicht. Nach Ansicht des LSG durfte die Behörde unter diesen Umständen ihre Ankündigung umsetzen.

Das Bundessozialgericht hatte im September 2025 einen ähnlichen Fall entschieden (Az. B 4 AS 10/24 R). Dort hatte ein Anwalt immerhin eine unterschriebene Vollmacht per Fax geschickt. Eine Kopie kann die Behörde akzeptieren. Verlangt sie den schriftlichen Nachweis, darf sie aber auf dem Original bestehen. Im vorliegenden Fall lag dem Jobcenter bis zum Widerspruchsbescheid überhaupt keine Vollmacht vor.

Zu spät für den Mandanten

Erst im Berufungsverfahren wurde eine Vollmacht eingereicht. Da war das Widerspruchsverfahren beim Jobcenter längst abgeschlossen. Die spätere Vorlage konnte die Verwerfung nicht mehr rückgängig machen. Der ablehnende Bürgergeld-Bescheid wurde bestandskräftig. Der Mann erreichte weder eine neue Prüfung seines Antrags noch eine Zahlung aus diesem Verfahren.