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Selbstständig mit Bürgergeld: Warum das Jobcenter jetzt beim Vermieter nachfragt

Eine Überweisung an den Vermieter, komplett als Geschäftsmiete angegeben. Doch ein Teil davon bezahlt etwas, das gar nicht betrieblich genutzt wird. Für Selbstständige mit aufstockendem Bürgergeld kann genau das Monate später teuer werden. In einer Modellrechnung werden aus einem kleinen privaten Mietanteil 750 Euro Rückforderung. Seit Juli darf das Jobcenter dafür unter bestimmten Voraussetzungen direkt beim Vermieter nachfragen.

Warum die Geschäftsmiete die Leistung steuert

Bei Selbstständigen rechnet das Jobcenter nicht mit dem Umsatz, sondern mit dem Gewinn: Einnahmen minus notwendige Betriebsausgaben. Die Miete für Gewerberäume kann dabei ein großer Einzelposten sein. Jeder Euro, der dort zu viel angesetzt wird, drückt den Gewinn. Damit sinkt das Einkommen, das auf die Leistung angerechnet wird, und das Bürgergeld fällt höher aus.

Ein Kontoauszug belegt dabei nur, wie viel an den Vermieter geflossen ist. Ob der gesamte Betrag auf betrieblich genutzte Räume und Flächen entfällt, belegt er nicht. Laufen über denselben Mietvertrag oder dieselbe Überweisung auch privat genutzte Flächen, etwa ein Stellplatz oder ein Abstellraum, ist der Gewinn zu niedrig berechnet.

Nach einem Jahr Bürgergeld kann die eigene Selbstständigkeit zum Problem werden

Die Rechnung: Warum nicht der volle Betrag zählt, aber trotzdem viel

Ein Modell: Ein Selbstständiger nimmt in jedem Monat eines sechsmonatigen Bewilligungszeitraums 2.500 Euro ein und hat 500 Euro sonstige notwendige Ausgaben. An den Vermieter gehen monatlich 1.050 Euro, die er vollständig als Raumkosten angibt. Laut einem Vertragszusatz, den er nicht eingereicht hat, entfallen davon aber nur 900 Euro auf die Gewerberäume. 150 Euro kostet ein Stellplatz, den er ausschließlich privat nutzt.

Mit 1.050 Euro Raumkosten liegt der Gewinn bei 950 Euro im Monat, mit den korrekten 900 Euro bei 1.100 Euro. Nach dem Grundabsetzbetrag von 100 Euro und den gestaffelten Freibeträgen für Erwerbstätige werden im ersten Fall 637 Euro angerechnet, im zweiten 762 Euro. Dabei ist unterstellt, dass keine weiteren Abzüge anfallen und der Anspruch in beiden Fällen bestehen bleibt. Das Bürgergeld sinkt damit um 125 Euro im Monat. Es sind nicht die vollen 150 Euro, weil ein Teil des höheren Gewinns über die Freibeträge anrechnungsfrei bleibt. Über sechs Monate summiert sich die Differenz aber auf 750 Euro.

Selbstständige erhalten ihre Leistung meist zunächst vorläufig. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums entscheidet das Jobcenter abschließend anhand der tatsächlichen Zahlen. Wurde zu viel gezahlt, ist die Differenz nach § 41a SGB II zu erstatten.

Was der Vermieter jetzt beantworten muss

Seit dem 1. Juli 2026 verpflichtet § 60 Absatz 6 SGB II nicht nur Wohnungsvermieter zur Auskunft. Satz 2 erfasst ausdrücklich auch Vermieter von Gewerberäumen und Gewerbeflächen, die Leistungsempfänger für ihre Erwerbstätigkeit angemietet haben. Die Bundesagentur für Arbeit hat ihre Fachlichen Weisungen dazu überarbeitet (Stand: 9. September 2026). Abgefragt werden können danach insbesondere die Höhe der vereinbarten Miete und sonstiger Entgelte, die Dauer des Mietverhältnisses und die Abrechnungsmodalitäten. Reicht die Auskunft nicht, muss der Vermieter auf Verlangen auch Belege vorlegen (§ 60 Absatz 7).

Damit lässt sich abgleichen, was als Geschäftsmiete angegeben wurde und was tatsächlich vereinbart ist. Ein privater Anteil, der in der Überweisung untergeht, kann in der Vermieterauskunft wieder auftauchen.

Der Vermieter erfährt vom Leistungsbezug

Die Anfrage hat für Selbstständige noch eine zweite Seite. Sobald das Jobcenter schreibt, weiß der Vermieter, dass sein Mieter Grundsicherungsgeld bezieht. Bei einem Geschäftspartner, mit dem später womöglich über Verlängerung oder Miethöhe verhandelt wird, ist das keine Nebensache.

Bürgergeld: Jobcenter zieht bei Selbstständigen die Zügel an

In den meisten Fällen lässt sich das selbst verhindern. Die Weisung schließt routinemäßige Vermieterabfragen ausdrücklich aus.in de Sozialdaten müssen grundsätzlich zuerst beim Betroffenen erhoben werden. Eine Anfrage beim Vermieter kommt regelmäßig erst in Betracht, wenn der Leistungsempfänger nicht mitwirkt oder der Sachverhalt trotz Mitwirkung nicht entscheidungsreif geklärt ist. Die BA hält selbst fest: Wer ordnungsgemäß und rechtzeitig mitwirkt, kann eine Anfrage beim Vermieter vermeiden.

Praktisch heißt das, den Mietvertrag samt aller Nachträge einzureichen und gemischte Zahlungen selbst aufzuschlüsseln. In die Anlage EKS gehört nur der betriebliche Anteil.

Tatsächliche Geschäftsmiete zählt nicht automatisch voll

Selbst eine vollständig belegte, rein betriebliche Miete senkt den Gewinn nicht zwangsläufig in voller Höhe. Absetzbar sind nur notwendige Betriebsausgaben. Vermeidbare Kosten und Ausgaben, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen stehen, kann das Jobcenter ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen. Die Auskunft des Vermieters klärt also nur, was vereinbart ist. Ob der Betrieb diese Räume in dieser Größe und zu diesem Preis braucht, entscheidet anschließend das Jobcenter. Vor einem Wechsel in größere oder teurere Räume lohnt deshalb die Klärung mit dem Jobcenter, bevor der Vertrag unterschrieben ist.